Die Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z. 4, 5, 9 lit. a (inhaltlich auch Z. 9 lit. b und 10) StPO. geltend. Sie rügt (Z. 4) die Abweisung ihres Antrags in der Hauptverhandlung auf Einvernahme der Zeugen Mag. Margarethe H***, Hertha D*** und Mag. Z*** zum Beweis dafür, daß die Angeklagte von Dezember 1984 bis Juni 1985 nicht bzw. nur sporadisch in der Apotheke und überhaupt nicht im Verkauf tätig und ihr dies aus gesundheitlichen Gründen auch gar nicht möglich gewesen sei. Das Erstgericht lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, daß für die Angeklagte als Apothekenbesitzerin eine Abgabe des Suchtgifts möglich war, ohne unmittelbar im Verkauf tätig zu sein. Der jeweilige Tatzeitpunkt ist zwar nicht bekannt, aber auch nicht relevant (S. 171, 172, 180). Diese Begründung ist ausreichend und zutreffend.Die Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a, (inhaltlich auch Ziffer 9, Litera b und 10) StPO. geltend. Sie rügt (Ziffer 4,) die Abweisung ihres Antrags in der Hauptverhandlung auf Einvernahme der Zeugen Mag. Margarethe H***, Hertha D*** und Mag. Z*** zum Beweis dafür, daß die Angeklagte von Dezember 1984 bis Juni 1985 nicht bzw. nur sporadisch in der Apotheke und überhaupt nicht im Verkauf tätig und ihr dies aus gesundheitlichen Gründen auch gar nicht möglich gewesen sei. Das Erstgericht lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, daß für die Angeklagte als Apothekenbesitzerin eine Abgabe des Suchtgifts möglich war, ohne unmittelbar im Verkauf tätig zu sein. Der jeweilige Tatzeitpunkt ist zwar nicht bekannt, aber auch nicht relevant (S. 171, 172, 180). Diese Begründung ist ausreichend und zutreffend.
Die unter Z. 5 bekämpfte Annahme der Gewerbsmäßigkeit entbehrt keineswegs einer ausreichenden Begründung, weil hiefür nicht nur auf die Vereinnahmung der Handelsspanne verwiesen wurde, sondern vor allem auch die Tatsache, daß die Angeklagte das Suchtgift im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs zu dem üblichen Apothekenabgabepreis verkauft hat, herausgestrichen wurde. Bei der Konstatierung der Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB.) wurde auch zutreffend die erforderliche Absicht der Angeklagten (§ 5 Abs 2 StGB.) in die Urteilsbegründung aufgenommen (S. 182). Die Beschwerdeausführung, der Angeklagten habe die Absicht, sich zu bereichern, gefehlt, verkennt, daß schon ihre gleichlautende Verantwortung in der Hauptverhandlung unter Anführung konkreter Umstände als unrichtig abgelehnt wurde (S. 180).Die unter Ziffer 5, bekämpfte Annahme der Gewerbsmäßigkeit entbehrt keineswegs einer ausreichenden Begründung, weil hiefür nicht nur auf die Vereinnahmung der Handelsspanne verwiesen wurde, sondern vor allem auch die Tatsache, daß die Angeklagte das Suchtgift im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs zu dem üblichen Apothekenabgabepreis verkauft hat, herausgestrichen wurde. Bei der Konstatierung der Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 70, StGB.) wurde auch zutreffend die erforderliche Absicht der Angeklagten (Paragraph 5, Absatz 2, StGB.) in die Urteilsbegründung aufgenommen (S. 182). Die Beschwerdeausführung, der Angeklagten habe die Absicht, sich zu bereichern, gefehlt, verkennt, daß schon ihre gleichlautende Verantwortung in der Hauptverhandlung unter Anführung konkreter Umstände als unrichtig abgelehnt wurde (S. 180).
Diese beweiswürdigend getroffene Feststellung des Schöffensenats wäre den weiteren Überlegungen zur Rechtsrüge (Z. 9 lit. a, richtig: Z. 10) zugrunde zu legen gewesen, statt, wie die Beschwerde es tut, unter Bestreitung der konstatierten Gewerbsmäßigkeit des Handelns die Qualifikation des § 16 Abs 2 SuchtgiftG. a.F. schlichtweg abzulehnen.Diese beweiswürdigend getroffene Feststellung des Schöffensenats wäre den weiteren Überlegungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, richtig: Ziffer 10,) zugrunde zu legen gewesen, statt, wie die Beschwerde es tut, unter Bestreitung der konstatierten Gewerbsmäßigkeit des Handelns die Qualifikation des Paragraph 16, Absatz 2, SuchtgiftG. a.F. schlichtweg abzulehnen.
Soweit im Rahmen der Verfahrensrüge (Z. 4) Ausführungen über eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB.) enthalten sind (inhaltlich Z. 9 lit. b), entbehren dieselben einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht von den angenommenen Suchtgiftmengen ausgehen, sondern von der diesbezüglich abschwächenden, jedoch nicht für glaubwürdig befundenen Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung (S. 178). Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.), weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.Soweit im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) Ausführungen über eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat (Paragraph 42, StGB.) enthalten sind (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,), entbehren dieselben einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht von den angenommenen Suchtgiftmengen ausgehen, sondern von der diesbezüglich abschwächenden, jedoch nicht für glaubwürdig befundenen Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung (S. 178). Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO.), weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.
Über die Berufung wird gemäß § 296 Abs 3 StPO. verfahren werden.Über die Berufung wird gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO. verfahren werden.