Der erwähnte Schuldspruch wird lediglich vom Angeklagten Gerhard B mit einer auf die Z. 6 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. In deren Ausführung behauptet der Beschwerdeführer, den Geschwornen hätte auf Grund seines eigenen Vorbringens und auf Grund der Angaben der Zeugen Ursula C und Elisabeth D auch eine Zusatzfrage des Inhalts vorgelegt werden müssen, daß er vom Versuch zurückgetreten sei. Der Erwiderung auf dieses Vorbringen ist voranzustellen, daß der Gerichtshof die rechtliche Bedeutung der vorgebrachten Tatsachen in der Richtung zu prüfen hat, ob sie - ihre Wahrheit vorausgesetzt - geeignet sind, die Strafbarkeit auszuschließen oder aufzuheben und daß er bei sonstiger Nichtigkeit (Z. 6) keine Zusatzfrage stellen darf, wenn die Ergebnisse der Hauptverhandlung bei richtiger Anwendung des Gesetzes keinen Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund zu verkörpern vermöchten (Mayerhofer/Rieder, E.Nr. 27 zu § 313 StPO).Der erwähnte Schuldspruch wird lediglich vom Angeklagten Gerhard B mit einer auf die Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. In deren Ausführung behauptet der Beschwerdeführer, den Geschwornen hätte auf Grund seines eigenen Vorbringens und auf Grund der Angaben der Zeugen Ursula C und Elisabeth D auch eine Zusatzfrage des Inhalts vorgelegt werden müssen, daß er vom Versuch zurückgetreten sei. Der Erwiderung auf dieses Vorbringen ist voranzustellen, daß der Gerichtshof die rechtliche Bedeutung der vorgebrachten Tatsachen in der Richtung zu prüfen hat, ob sie - ihre Wahrheit vorausgesetzt - geeignet sind, die Strafbarkeit auszuschließen oder aufzuheben und daß er bei sonstiger Nichtigkeit (Ziffer 6,) keine Zusatzfrage stellen darf, wenn die Ergebnisse der Hauptverhandlung bei richtiger Anwendung des Gesetzes keinen Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund zu verkörpern vermöchten (Mayerhofer/Rieder, E.Nr. 27 zu Paragraph 313, StPO).
Vorliegend ging nun die Verantwortung des Beschwerdeführers von allem Anfang an dahin, das plötzliche (nicht verabredete) Ziehen der Pistole durch den Angeklagten A und die von diesem gleichzeitig erhobenen Geldforderungen hätten ihn überrascht, er habe sich an diesen Tathandlungen in keiner Weise beteiligt, sondern im Gegenteil erklärt, das sei Raub, da mache er nicht mit, und er habe darüber hinaus sogar wiederholt versucht, A von seinem Vorhaben abzubringen, indem er ihn aufforderte, aufzuhören, die Pistole einzustecken und zu gehen (S. 77 ff., 92, 93; 194 ff. und 229 ff.). Der Beschwerdeführer gab also nicht etwa zu, an einem Raubversuch mitgewirkt zu haben, von dem er dann zurückgetreten sei, sondern er leugnete eine Tatbeteiligung überhaupt. War dem aber so, dann bildeten jedenfalls seine eigenen Einlassungen keinen Grund für die gewünschte Fragestellung; denn mit diesen wurde jegliche Beteiligung an der angeklagten Tat, somit jenes vorsätzliche Verhalten bestritten, das ohnedies Gegenstand der den Geschwornen vorgelegten Schuldfragen (Haupt- und Eventualfragen) war.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen. Das Geschwornengericht verhängte über Gerhard B nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (in Verletzung des § 260 Abs. 1 Z. 4 StPO fehlt im Urteilsspruch die angewendete Bestimmung des § 41 StGB, sie kommt nur in den Entscheidungsgründen vor). In der Bemessung der Strafe waren erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der sehr rasche Rückfall und die zweifache Qualifikation nach dem höheren Strafsatz sowie die Verleitung des Andreas A;Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen. Das Geschwornengericht verhängte über Gerhard B nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (in Verletzung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO fehlt im Urteilsspruch die angewendete Bestimmung des Paragraph 41, StGB, sie kommt nur in den Entscheidungsgründen vor). In der Bemessung der Strafe waren erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der sehr rasche Rückfall und die zweifache Qualifikation nach dem höheren Strafsatz sowie die Verleitung des Andreas A;
mildernd war, daß die Tat nur bis zum Versuch gediehen ist, ferner die Enthemmung durch Alkohol.
Die Berufung des Angeklagten B ist nicht begründet. Daß die gegenständliche Tat auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie sein der Vorverurteilung wegen Diebstahls (siehe Akt 1 e E Vr 10.965/81 des Landesgerichts für Strafsachen Wien: Urteil vom 26. November 1981, § 127 Abs. 1 und 2 Z. 3 StGB) zugrundeliegendes Verhalten bedarf keiner Erörterung (§ 71 StGB). Mit der von ihm in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, seine Tat habe lediglich darin bestanden, daß er bei der Tür stand und nicht sofort sagte, bei der von A verwendeten Waffe handle es sich um eine Gaspistole, entfernt er sich vom Inhalt des Wahrspruchs, wonach er in der Nähe der Eingangstür aufpaßte, damit niemand flüchte und telephoniere. Fehl geht die Berufung auch in der Meinung, die Begehung der Tat in Gesellschaft und unter Verwendung einer Waffe dürfe deshalb nicht als erschwerend gewertet werden, weil beide strafsatzerhöhenden Umstände gemeinsam in der angewendeten Strafdrohung (des § 143 StGB) enthalten seien;Die Berufung des Angeklagten B ist nicht begründet. Daß die gegenständliche Tat auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie sein der Vorverurteilung wegen Diebstahls (siehe Akt 1 e E römisch fünf r 10.965/81 des Landesgerichts für Strafsachen Wien: Urteil vom 26. November 1981, Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer 3, StGB) zugrundeliegendes Verhalten bedarf keiner Erörterung (Paragraph 71, StGB). Mit der von ihm in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, seine Tat habe lediglich darin bestanden, daß er bei der Tür stand und nicht sofort sagte, bei der von A verwendeten Waffe handle es sich um eine Gaspistole, entfernt er sich vom Inhalt des Wahrspruchs, wonach er in der Nähe der Eingangstür aufpaßte, damit niemand flüchte und telephoniere. Fehl geht die Berufung auch in der Meinung, die Begehung der Tat in Gesellschaft und unter Verwendung einer Waffe dürfe deshalb nicht als erschwerend gewertet werden, weil beide strafsatzerhöhenden Umstände gemeinsam in der angewendeten Strafdrohung (des Paragraph 143, StGB) enthalten seien;
denn verstärkte Qualifikationsherstellungen dieser Art sind ihrem Gehalt nach den im § 33 StGB aufgezählten besonderen Erschwerungsgründen gleichwertig und darum bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Annahme des Geschwornengerichts hinwieder, B habe seinen Komplizen A angestiftet, findet schon darin eine ausreichende Stütze, daß der Berufungswerber unmittelbar vor der Begehung des Raubversuchs seinem Freund die Waffe übergeben hatte. Geht man aber davon und von dem im Wahrspruch festgestellten, für das Gelingen des Tatplans erkennbar bedeutsamen Tatbeitrag des Berufungswerbers aus, kann von einer bloß untergeordneten Beteiligung (§ 34 Z. 6 StGB) nicht gesprochen werden. Hingegen ist der Umstand, daß der Raubversuch fehlschlug und B ersichtlich wegen des befürchteten Eintreffens der Polizei zum Aufbruch drängte (S. 191, 204, 206), mit der Annahme nicht in Einklang zu bringen, er habe sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten bzw. sich bemüht, weitere nachteilige Folgen zu verhindern.denn verstärkte Qualifikationsherstellungen dieser Art sind ihrem Gehalt nach den im Paragraph 33, StGB aufgezählten besonderen Erschwerungsgründen gleichwertig und darum bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Annahme des Geschwornengerichts hinwieder, B habe seinen Komplizen A angestiftet, findet schon darin eine ausreichende Stütze, daß der Berufungswerber unmittelbar vor der Begehung des Raubversuchs seinem Freund die Waffe übergeben hatte. Geht man aber davon und von dem im Wahrspruch festgestellten, für das Gelingen des Tatplans erkennbar bedeutsamen Tatbeitrag des Berufungswerbers aus, kann von einer bloß untergeordneten Beteiligung (Paragraph 34, Ziffer 6, StGB) nicht gesprochen werden. Hingegen ist der Umstand, daß der Raubversuch fehlschlug und B ersichtlich wegen des befürchteten Eintreffens der Polizei zum Aufbruch drängte (S. 191, 204, 206), mit der Annahme nicht in Einklang zu bringen, er habe sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten bzw. sich bemüht, weitere nachteilige Folgen zu verhindern.
Auf der Basis der gegebenen Strafzumessungsgründe erweist sich aber die - ohnehin unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung - über Gerhard B verhängte Strafe als durchaus tat- und tätergerecht und nicht reduktionsbedürftig.