Entgegen der Mängelrüge sind im Beweisverfahren hinreichende Anhaltspunkte für den von den Tatrichtern angenommenen bedingten Vorsatz hervorgekommen. Hat doch der Angeklagte vor der oberösterreichischen Sicherheitsdirektion zugegeben, es sei ihm bewußt gewesen, daß höchstwahrscheinlich durch die Kerze ein Brand entstehen wird, daß ihm dies gleichgültig war, daß er zwar nicht "hundertprozentig" mit einem Brand rechnete, daß es ihm aber recht war, wenn es zu brennen begänne (S. 191 I. Bd.). Das Schöffengericht nahm inhaltlich seiner Beweiswürdigung auf diese Einlassung Bezug und erklärte die später abschwächende Verantwortung des Angeklagten, daß er erst nach Verlassen des Tatorts mit der Möglichkeit eines Brandes gerechnet habe, als unglaubhaft (S. 785 f. II. Bd.). Zu dieser Wertung waren die Tatrichter auf Grund der ihnen zustehenden Beurteilung der Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel berechtigt, ein formeller Begründungsmangel (Z. 5) haftet diesen Urteilsausführungen nicht an.Entgegen der Mängelrüge sind im Beweisverfahren hinreichende Anhaltspunkte für den von den Tatrichtern angenommenen bedingten Vorsatz hervorgekommen. Hat doch der Angeklagte vor der oberösterreichischen Sicherheitsdirektion zugegeben, es sei ihm bewußt gewesen, daß höchstwahrscheinlich durch die Kerze ein Brand entstehen wird, daß ihm dies gleichgültig war, daß er zwar nicht "hundertprozentig" mit einem Brand rechnete, daß es ihm aber recht war, wenn es zu brennen begänne (S. 191 römisch eins. Bd.). Das Schöffengericht nahm inhaltlich seiner Beweiswürdigung auf diese Einlassung Bezug und erklärte die später abschwächende Verantwortung des Angeklagten, daß er erst nach Verlassen des Tatorts mit der Möglichkeit eines Brandes gerechnet habe, als unglaubhaft (S. 785 f. römisch zwei. Bd.). Zu dieser Wertung waren die Tatrichter auf Grund der ihnen zustehenden Beurteilung der Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel berechtigt, ein formeller Begründungsmangel (Ziffer 5,) haftet diesen Urteilsausführungen nicht an.
Die Rechtsrüge (Z. 10) unterzieht nicht die festgestellten Tatbestandsmerkmale einer kritischen Würdigung, sondern ersetzt die konstatierte Schuldform des Vorsatzes durch jene der Fahrlässigkeit; sie entbehrt damit der prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) unterzieht nicht die festgestellten Tatbestandsmerkmale einer kritischen Würdigung, sondern ersetzt die konstatierte Schuldform des Vorsatzes durch jene der Fahrlässigkeit; sie entbehrt damit der prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Der Angeklagte hat auch Berufung erhoben, jedoch bei deren Anmeldung keine Berufungspunkte (§§ 283, 493 StPO.) genannt und die Berufung nicht zur Ausführung gebracht; sie war deshalb gemäß § 296 Abs 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Damit verbleibt für die Erledigung der Berufung der Staatsanwaltschaft der Gerichtshof zweiter Instanz gemäß §§ 15, 280, 294 StPO. zuständig. Nur ausnahmsweise und zwar entweder aus Gründen des Sachzusammenhangs, wenn nämlich über eine dieselbe Partei betreffende Nichtigkeitsbeschwerde meritorisch (öffentlich oder nichtöffentlich) abzusprechen ist, oder aus Gründen der Prozeßökonomie, wenn über die Berufung einer Partei in derselben Entscheidung befunden werden kann wie über die Nichtigkeitsbeschwerde einer anderen Partei, wird die Zuständigkeit zur Berufungserledigung dem Obersten Gerichtshof übertragen (§ 296 Abs 1 StPO.).Der Angeklagte hat auch Berufung erhoben, jedoch bei deren Anmeldung keine Berufungspunkte (Paragraphen 283, 493, StPO.) genannt und die Berufung nicht zur Ausführung gebracht; sie war deshalb gemäß Paragraph 296, Absatz 2, StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Damit verbleibt für die Erledigung der Berufung der Staatsanwaltschaft der Gerichtshof zweiter Instanz gemäß Paragraphen 15, 280, 294, StPO. zuständig. Nur ausnahmsweise und zwar entweder aus Gründen des Sachzusammenhangs, wenn nämlich über eine dieselbe Partei betreffende Nichtigkeitsbeschwerde meritorisch (öffentlich oder nichtöffentlich) abzusprechen ist, oder aus Gründen der Prozeßökonomie, wenn über die Berufung einer Partei in derselben Entscheidung befunden werden kann wie über die Nichtigkeitsbeschwerde einer anderen Partei, wird die Zuständigkeit zur Berufungserledigung dem Obersten Gerichtshof übertragen (Paragraph 296, Absatz eins, StPO.).
Diese spezielle Zuständigkeitsregelung wird für die Berufung der Staatsanwaltschaft, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, nicht wirksam, weil über dieses Rechtsmittel nur nach einem ausschließlich darüber anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung gesondert entschieden werden könnte. Daraus folgt, daß für die Erledigung dieses Rechtsmittels das örtlich zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben wird (13 Os 163/81, 13 Os 170/85).