Daß keiner der Sachverständigen die Abartigkeit des Betroffenen ausdrücklich (wort-wörtlich) als höhergradig einstufte (siehe jedoch S 24 bis 26; 109, 110; 120; 137, 138; 185, 186; 201, 202 jeweils in Verbindung mit S 225) verschlüge schon deshalb nichts, weil es sich bei dieser Beurteilung um eine vom Gericht und nicht von Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage handelt (9 Os 92/86). Die hiefür entscheidungsrelevanten Konstatierungen des Erstgerichtes beruhen auf den in den Urteilsgründen eingehend erörterten (S 235 bis 240) ausführlichen psychiatrischen Gutachten der beiden Gerichtssachverständigen OSR Dr. Richard Z*** und Oberarzt Dr. Ernst M*** (S 219 bis 225), an deren
Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hegte (S 239, 240). Darnach wurde beim Betroffenen schon im Oktober 1986 "ein höhergradiger Schwachsinn mit Affektstumpfheit und Bindungslosigkeit sowie Neigung zu Unruhe und Aggressivität festgestellt" und auf Grund "dieser höhergradigen seelisch-geistigen Abartigkeit" diese Einweisungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 StGB schon damals bejaht (S 236). Insgesamt gelangte das Schöffengericht zur Überzeugung, daß die durch eine frühkindliche, organisch bedingte Hirnschädigung ausgelöste, nunmehr weiter fortschreitende Geisteskrankheit (Schwachsinn mit propfpsychotischen Zügen) mit hoher Wahrscheinlichkeit Aggressionshandlungen befürchten läßt, die über gefährliche Drohungen bis zu Körperverletzungen, aber auch zu Mord und Totschlag führen können, und hielt auf Grund der Prognose der beiden Gutachter die Einweisung des Betroffenen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher für unbedingt erforderlich (S 240). Die Rechtsrüge, die diese Urteilsfeststellungen, insbesondere diejenigen über die graduelle Verstärkung ("Verschlechterung"; S 236 unten f.) des bereits 1986 konstatierten höhergradigen Schwachsinns (S 236; !Schwachsinn bedeutet an sich bereits eine Abartigkeit höheren Grades; Pallin im WK Rz 3; 11 Os 66/86 ) ignoriert, geht solcherart nicht - wie für eine prozeßordnungsmäßige Rechtsmittelausführung aber erforderlich wäre - vom Urteilssachverhalt aus.Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hegte (S 239, 240). Darnach wurde beim Betroffenen schon im Oktober 1986 "ein höhergradiger Schwachsinn mit Affektstumpfheit und Bindungslosigkeit sowie Neigung zu Unruhe und Aggressivität festgestellt" und auf Grund "dieser höhergradigen seelisch-geistigen Abartigkeit" diese Einweisungsvoraussetzung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB schon damals bejaht (S 236). Insgesamt gelangte das Schöffengericht zur Überzeugung, daß die durch eine frühkindliche, organisch bedingte Hirnschädigung ausgelöste, nunmehr weiter fortschreitende Geisteskrankheit (Schwachsinn mit propfpsychotischen Zügen) mit hoher Wahrscheinlichkeit Aggressionshandlungen befürchten läßt, die über gefährliche Drohungen bis zu Körperverletzungen, aber auch zu Mord und Totschlag führen können, und hielt auf Grund der Prognose der beiden Gutachter die Einweisung des Betroffenen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher für unbedingt erforderlich (S 240). Die Rechtsrüge, die diese Urteilsfeststellungen, insbesondere diejenigen über die graduelle Verstärkung ("Verschlechterung"; S 236 unten f.) des bereits 1986 konstatierten höhergradigen Schwachsinns (S 236; !Schwachsinn bedeutet an sich bereits eine Abartigkeit höheren Grades; Pallin im WK Rz 3; 11 Os 66/86 ) ignoriert, geht solcherart nicht - wie für eine prozeßordnungsmäßige Rechtsmittelausführung aber erforderlich wäre - vom Urteilssachverhalt aus.
Da sohin weder der angerufene noch sonst ein im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgerechter Darstellung gebracht wurde, war die Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO). Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt die - ausnahmsweise - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der sich vorliegend gegen die vom Erstgericht bejahte Gefährlichkeitsprognose wendende Berufung (§ 296 StPO), weshalb die Akten dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuzuleiten waren.Da sohin weder der angerufene noch sonst ein im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgerechter Darstellung gebracht wurde, war die Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt die - ausnahmsweise - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der sich vorliegend gegen die vom Erstgericht bejahte Gefährlichkeitsprognose wendende Berufung (Paragraph 296, StPO), weshalb die Akten dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuzuleiten waren.