Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit als unvollständig begründet, weil das Erstgericht die Aussagen der Geschwister des Angeklagten, ihn mit Geld und Zigaretten sowie Essen unterstützt zu haben, und weiters, daß dieser eine Wohnung für sich adaptierte und auch benützte, mit Stillschweigen übergangen habe. Der Vorwurf trifft nicht zu, ist doch das Erstgericht bei seinen Überlegungen zur Gewerbsmäßigkeit ohnehin von einer (finanziellen) Hilfebedürftigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat es auch ausdrücklich die Beschaffung einer neuen Wohnung und den finanziellen Aufwand hiefür in seine Überlegungen einbezogen (US 17 unten). Die Beschwerde zeigt somit keine formalen Begründungsmängel auf.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit als unvollständig begründet, weil das Erstgericht die Aussagen der Geschwister des Angeklagten, ihn mit Geld und Zigaretten sowie Essen unterstützt zu haben, und weiters, daß dieser eine Wohnung für sich adaptierte und auch benützte, mit Stillschweigen übergangen habe. Der Vorwurf trifft nicht zu, ist doch das Erstgericht bei seinen Überlegungen zur Gewerbsmäßigkeit ohnehin von einer (finanziellen) Hilfebedürftigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat es auch ausdrücklich die Beschaffung einer neuen Wohnung und den finanziellen Aufwand hiefür in seine Überlegungen einbezogen (US 17 unten). Die Beschwerde zeigt somit keine formalen Begründungsmängel auf.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederum legt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den gesamten Schuldspruch stützenden Tatsachenfeststellungen dar, sondern versucht spekulativ - teils unter Mißachtung der eigenen Einlassung des Angeklagten über das Einbruchswerkzeug - die Schuldlosigkeit des Angeklagten darzutun, wobei auch (ohne Konkretisierung) neuerlich die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung bestritten wird.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederum legt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den gesamten Schuldspruch stützenden Tatsachenfeststellungen dar, sondern versucht spekulativ - teils unter Mißachtung der eigenen Einlassung des Angeklagten über das Einbruchswerkzeug - die Schuldlosigkeit des Angeklagten darzutun, wobei auch (ohne Konkretisierung) neuerlich die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung bestritten wird.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist, weil sie die Öffnung eines Tresors (Faktum A 3.) als eines Behältnisses mit einem in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel, nämlich einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, dem § 129 Z 2 StGB und damit einer weiteren Qualifikation (zusätzlich zu der jedenfalls vorliegenden des Einbruchs nach Z 1) unterstellt haben will, zum Nachteil des Angeklagten und demgemäß auch nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (10 Os 28/79, 11 Os 198/83, 11 Os 13/84, 15 Os 62/94 uvm). Nur am Rande sei bemerkt, daß die Beschwerde auch im Falle eines angestrebten (hier nicht aktuellen) bloßen Austausches der Ziffern des § 129 StGB zufolge der rechtlichen Gleichwertigkeit dieser Begehungsformen nicht zum Vorteil erhoben wäre.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist, weil sie die Öffnung eines Tresors (Faktum A 3.) als eines Behältnisses mit einem in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genannten Mittel, nämlich einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, dem Paragraph 129, Ziffer 2, StGB und damit einer weiteren Qualifikation (zusätzlich zu der jedenfalls vorliegenden des Einbruchs nach Ziffer eins,) unterstellt haben will, zum Nachteil des Angeklagten und demgemäß auch nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (10 Os 28/79, 11 Os 198/83, 11 Os 13/84, 15 Os 62/94 uvm). Nur am Rande sei bemerkt, daß die Beschwerde auch im Falle eines angestrebten (hier nicht aktuellen) bloßen Austausches der Ziffern des Paragraph 129, StGB zufolge der rechtlichen Gleichwertigkeit dieser Begehungsformen nicht zum Vorteil erhoben wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.