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Entscheidung 13 Os 18/87×

Entscheidung 13 Os 18/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os18/87

Entscheidungsdatum

19.03.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführers, in der Verfallssache betreffend die M*** Ton- und Bildträgervertriebsgesellschaft m.b.H. über die Nichtigkeitsbeschwerde der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 16.Dezember 1986, GZ. 3 b römisch fünf r 274/86-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, und des Vertreters der Verfallsbeteiligten, Dr. Sailer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden elf Videokassetten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, PornG. im selbständigen Verfahren für verfallen erklärt. Inhaltlich der Urteilsgründe hatte die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Firma D***, Film- und Videoclub, diese Kassetten in gewinnsüchtiger Absicht nach Österreich zur Fa. M*** Ton- und BildträgervertriebsGes.m.H. zwecks Weiterverbreitung gesandt, wo sie im Zolleigenlager des Spediteurs beschlagnahmt wurden. Alle Kassetten enthielten Darstellungen von Unzuchtsakten zwischen Frauen. Durch die versuchte Einfuhr der Kassetten in gewinnsüchtiger Absicht wurde das Vergehen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, PornG. (Paragraph 15, StGB.) verwirklicht, die Verfolgung einer bestimmten Person wegen dieses Tatbestands war im Inland nicht durchführbar. Den Verfallsausspruch bekämpft die M*** Ges.m.b.H. als Käuferin der Videokassetten mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO.

Einer Vernehmung des Prokuristen der Fa. M*** zum Beweis dafür, daß die Kassetten von der Verfallsbeteiligten vor einer Weiterverbreitung nochmals besichtigt bzw. ergänzend zensuriert worden wären, bedurfte es nicht (Ziffer 4,). Wie das Schöffengericht zutreffend in seinem abweislichen Erkenntnis ausführte, war Grundlage des Verfallserkenntnisses nicht die Verbreitung der Videokassetten (Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, PornG.), sondern deren Einfuhr (Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, PornG.). Daß aber der Exporteur die Videokassetten in gewinnsüchtiger Absicht nach Österreich brachte bzw. bringen wollte, konnte das Erstgericht mängelfrei (Ziffer 5,) aus der Bestellung und Bezahlung dieser Waren schließen (S. 23, 71, 86, 88).

Die Feststellungen wiederum, daß die Videokassetten Szenen lesbischer Betätigung enthalten, haben die Tatrichter auf Grund des von ihnen vorgenommenen Augenscheins getroffen und steht den diesbezüglichen Zweifeln in der Beschwerde die ungerügt gebliebene Beschreibung im Hauptverhandlungsprotokoll (S. 83) entgegen. Zutreffend hat das Jugendschöffengericht der Dauer solcher Szene nur untergeordnete Bedeutung zuerkannt, weil durch eine Wiedergabe in Zeitlupe oder durch eine Standbildprojektion das Zeitmoment in den Hintergrund tritt.

Die Rechtsrüge, welche sich gegen den in der Entscheidung des verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs vom 6.Juni 1977, LSK. 1977/254, umrissenen Unzuchtsbegriff nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG. wendet, vermag nichts Entscheidendes vorzubringen, was zu einer Änderung dieser Judikatur Anlaß geben könnte (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG.)

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Ein Kostenausspruch (Paragraph 390, a StPO.) hatte gleichwie in erster Instanz (Paragraph 389, StPO.) zu entfallen, weil im selbständigen Verfahren niemand "schuldig erkannt" wird. Sondervorschriften (etwa Paragraph 241, FinStrG., Paragraph 33, Absatz 5, MedienG.) vermögen an diesem, aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 389, Absatz eins, StPO. gewonnenen Grundsatz nichts zu ändern (12 Os 93/86).

Anmerkung

E10454

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00018.87.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19870319_OGH0002_0130OS00018_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0066627 Rechtssatz 18.10.1977Strafrecht
Das gemäß § 446 StPO im freisprechenden Urteil ergangene selbständige Einziehungserkenntnis hat (in sinngemäßer Anwendung des § 260 Abs 1 Z 5 StPO) eine Entscheidung über die Kosten des Einziehungsverfahrens zu enthalten, die analog zu der im § 389 StPO für …
RS0067814 Rechtssatz 30.07.1985Strafrecht
Videokassetten unzüchtigen Inhalts sind nach § 3 Abs 1 PornG für verfallen zu erklären und nicht nach § 33 Abs 1 MedG einzuziehen; es kommt daher ein Absehen von einer Einziehung unter Erteilung eines Auftrages zur Unkenntlichmachung des unzüchtigen Inhalte …
RS0067843 Rechtssatz 19.03.1987Strafrecht
Im selbständigen Verfahren (hier nach § 4 PornG) wird niemand "schuldig erkannt", weshalb ein Kostenausspruch entfallen muß. Sondervorschriften (etwa § 241 FinStrG, § 33 Abs 5 MedG) vermögen an diesem aus dem klaren Wortlaut des § 389 Abs 1 StPO gewonnenen …
RS0087298 Rechtssatz 06.06.1977Zivilrecht; Strafrecht
Aus der Gesamtschau des Rechtes ergibt sich ein absoluter Unzüchtigkeitsbegriff für pornographische Darstellungen sexueller Gewalttätigkeiten und von Unzuchtsakten mit Unmündigen, mit Personen gleichen Geschlechts oder mit Tieren (harte Pornographie).
RS0101472 Rechtssatz 30.10.1986Strafrecht
Ein Urteil, in dem (im selbständigen Verfahren) auf Verfall oder Einziehung erkannt wird, ist kein "Schuld"spruch im Sinne des § 389 Abs 1 StPO; daher trifft den Verfallsbeteiligten in der Regel (Ausnahme: gesetzliche Sonderbestimmungen wie etwa §§ 241 FinS …