Rechtssatz RS0067814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067814
Entscheidungsdatum
27.01.1988
Norm
MedienG §33 Abs1
MedienG §33 Abs4
PornG §1 Abs3 C
PornG §3 Abs1
Rechtssatz
Videokassetten unzüchtigen Inhalts sind nach § 3 Abs 1 PornG für verfallen zu erklären und nicht nach § 33 Abs 1 MedG einzuziehen; es kommt daher ein Absehen von einer Einziehung unter Erteilung eines Auftrages zur Unkenntlichmachung des unzüchtigen Inhaltes gemäß § 33 Abs 4 MedG nicht in Betracht.Videokassetten unzüchtigen Inhalts sind nach Paragraph 3, Absatz eins, PornG für verfallen zu erklären und nicht nach Paragraph 33, Absatz eins, MedG einzuziehen; es kommt daher ein Absehen von einer Einziehung unter Erteilung eines Auftrages zur Unkenntlichmachung des unzüchtigen Inhaltes gemäß Paragraph 33, Absatz 4, MedG nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 10 Os 78/85
Entscheidungstext OGH 30.07.1985 10 Os 78/85
Veröff: EvBl 1986/71 S 246 = RZ 1986/9 S 15 = SSt 56/53
- 13 Os 18/87
Entscheidungstext OGH 19.03.1987 13 Os 18/87
Vgl auch; Beisatz: Verfallsausspruch im selbständigen Verfahren (§ 4 PornG). (T1)
- 15 Os 3/88
Entscheidungstext OGH 27.01.1988 15 Os 3/88
nur: Videokassetten unzüchtigen Inhalts sind nach § 3 Abs 1 PornG für verfallen zu erklären und nicht nach § 33 Abs 1 MedG einzuziehen. (T2) Beisatz: Ohne Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot (Klarstellung für den erneuerten Rechtsgang). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0067814
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19850730_OGH0002_0100OS00078_8500000_001