Mit diesem Vorbringen übergeht der Angeklagte aber sein ausdrückliches Zugeständnis am Ende seiner Verantwortung, daß er zwar 'Lesbenszenen', aber 'keine ausschließlich lesbischen Filme gesehen habe', und er der Meinung gewesen sei, 'nur ein ganzer Lesbenfilm sei verboten, nicht aber Lesbenszenen, die nur eine Minute dauern' (S. 84). Solcherart bringt er daher den geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er sich über sein vom Erstgericht verwertetes (S. 94, 95, jeweils oben) Zugeständnis von Tatsachen hinwegsetzt und somit von verfahrensfremden Prämissen ausgehend dem Urteil Begründungsmängel vorwirft.
Es versagt aber auch die - irrig als Berufung bezeichnete, inhaltlich Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. behauptende - Rechtsrüge des Angeklagten, mit der er den vom Erstgericht auf die zwingende Bestimmung des § 3 Abs. 1 PornG. gestützten Ausspruch des Verfalles der inkriminierten Videokassetten bekämpft und die (vom Erstgericht ausdrücklich abgelehnte) Ansicht vertritt, es hätte im Wege einer (aus wirtschaftlichen und rechtlichen Überlegungen gebotenen) Analogie auf Einziehung der Kassetten gemäß dem § 33 Abs. 1 MedienG. mit der Maßgabe (§ 33 Abs. 4 MedienG.) erkannt werden können (und sollen), daß ihm - antragsgemäß - aufgetragen werde, innerhalb einer angemessenen Frist die (die strafbaren Handlungen begründenden) Bandaufzeichnungen zu löschen, womit dem Erstgericht zum Vorwurf gemacht wird, rechtsirrig von einer zwingenden Verfallsbestimmung Gebrauch gemacht zu haben anstatt von einer Einziehung - unter Erteilung einer Auflage - abzusehen.Es versagt aber auch die - irrig als Berufung bezeichnete, inhaltlich Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. behauptende - Rechtsrüge des Angeklagten, mit der er den vom Erstgericht auf die zwingende Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, PornG. gestützten Ausspruch des Verfalles der inkriminierten Videokassetten bekämpft und die (vom Erstgericht ausdrücklich abgelehnte) Ansicht vertritt, es hätte im Wege einer (aus wirtschaftlichen und rechtlichen Überlegungen gebotenen) Analogie auf Einziehung der Kassetten gemäß dem Paragraph 33, Absatz eins, MedienG. mit der Maßgabe (Paragraph 33, Absatz 4, MedienG.) erkannt werden können (und sollen), daß ihm - antragsgemäß - aufgetragen werde, innerhalb einer angemessenen Frist die (die strafbaren Handlungen begründenden) Bandaufzeichnungen zu löschen, womit dem Erstgericht zum Vorwurf gemacht wird, rechtsirrig von einer zwingenden Verfallsbestimmung Gebrauch gemacht zu haben anstatt von einer Einziehung - unter Erteilung einer Auflage - abzusehen.
Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß mit Rücksicht auf den insoweit klaren Wortlaut der durch das MedienG. BGBl. 1981/314 nicht geänderten §§ 1 Abs. 3 und 3 Abs. 1 PornG. kein Fall einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten und mithin regelwidrigen (Gesetzes-)Lücke vorliegt. Das Erstgericht weist mit Beziehung auf Hartmann/Rieder, MedienG. 126, zutreffend darauf hin, daß die durch das Inkrafttreten des Mediengesetzes erforderlich gewordenen Umdeutung der Verweisung im § 1 Abs. 3 PornG. (auf das PresseG.) nicht zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereiches der interpretierten Gesetzesbestimmung auf andere, nicht als Druckwerke (§ 1 Abs. 1 Z. 4 MedienG.) anzusehende Medienwerke, wie z.B. Videokassetten führen darf (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , Anmerkungen zu § 1 PornG. S. 745 sowie Rechtsprechung zu § 1 PornG. Nr. 103, 104; sowie Anmerkungen zu § 3 PornG. S. 770). Der Ausspruch des Verfalles der inkriminierten Videokassetten gemäß § 3 Abs. 1 PornG. erfolgte daher zu Recht. Demgemäß bleibt aber für ein Absehen von der Einziehung der Kassetten unter Erteilung eines Auftrages zur Unkenntlichmachung des Inhaltes im Sinn des § 33 Abs. 4 MedienG. kein Raum. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß mit Rücksicht auf den insoweit klaren Wortlaut der durch das MedienG. BGBl. 1981/314 nicht geänderten Paragraphen eins, Absatz 3 und 3 Absatz eins, PornG. kein Fall einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten und mithin regelwidrigen (Gesetzes-)Lücke vorliegt. Das Erstgericht weist mit Beziehung auf Hartmann/Rieder, MedienG. 126, zutreffend darauf hin, daß die durch das Inkrafttreten des Mediengesetzes erforderlich gewordenen Umdeutung der Verweisung im Paragraph eins, Absatz 3, PornG. (auf das PresseG.) nicht zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereiches der interpretierten Gesetzesbestimmung auf andere, nicht als Druckwerke (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, MedienG.) anzusehende Medienwerke, wie z.B. Videokassetten führen darf (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , Anmerkungen zu Paragraph eins, PornG. S. 745 sowie Rechtsprechung zu Paragraph eins, PornG. Nr. 103, 104; sowie Anmerkungen zu Paragraph 3, PornG. S. 770). Der Ausspruch des Verfalles der inkriminierten Videokassetten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PornG. erfolgte daher zu Recht. Demgemäß bleibt aber für ein Absehen von der Einziehung der Kassetten unter Erteilung eines Auftrages zur Unkenntlichmachung des Inhaltes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 4, MedienG. kein Raum. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.