Rechtssatz RS0072234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072234
Entscheidungsdatum
30.07.1985
Norm
PresseG §42
PornG §1 Abs1 D
PornG §1 Abs3 C
StGB §218
Rechtssatz
Ist ein Vergehen nach § 1 Abs 1 PornG mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt worden, dann sind gemäß § 1 Abs 3 PornG die für das (durch den Inhalt eines Druckwerks begangene) Vergehen nach § 218 StGB - unbeschadet der Frage, inwieweit dieses tatsächlich als Preßinhaltsdelikt (§§ 41 Abs 1, 42 Abs 1 PresseG) begangen werden kann - geltenden Bestimmungen des PresseG, ua über den Verfall und über das (Strafverfahren) Verfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden. Sinngemäße Anwendung des § 42 PresseG ergibt, daß dessen Bestimmungen auch für den Verfall von Druckwerken wegen des in jenen Begehungsarten verübten Vergehens nach § 1 Abs 1 PornG gelten, die nicht durch den Inhalt, sondern nur (wie nach lit a bis lit c) mit Beziehung auf dieses Druckwerk verwirklicht werden könnte.Ist ein Vergehen nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt worden, dann sind gemäß Paragraph eins, Absatz 3, PornG die für das (durch den Inhalt eines Druckwerks begangene) Vergehen nach Paragraph 218, StGB - unbeschadet der Frage, inwieweit dieses tatsächlich als Preßinhaltsdelikt (Paragraphen 41, Absatz eins, 42, Absatz eins, PresseG) begangen werden kann - geltenden Bestimmungen des PresseG, ua über den Verfall und über das (Strafverfahren) Verfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden. Sinngemäße Anwendung des Paragraph 42, PresseG ergibt, daß dessen Bestimmungen auch für den Verfall von Druckwerken wegen des in jenen Begehungsarten verübten Vergehens nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG gelten, die nicht durch den Inhalt, sondern nur (wie nach Litera a bis Litera c,) mit Beziehung auf dieses Druckwerk verwirklicht werden könnte.
Entscheidungstexte
- 10 Os 93/80
Entscheidungstext OGH 01.07.1980 10 Os 93/80
Veröff: EvBl 1981/28 S 215
- 11 Os 155/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 11 Os 155/82
nur: Ist ein Vergehen nach § 1 Abs 1 PornG mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt worden, dann sind gemäß § 1 Abs 3 PornG die für das (durch den Inhalt eines Druckwerks begangene) Vergehen nach § 218 StGB - unbeschadet der Frage, inwieweit dieses tatsächlich als Preßinhaltsdelikt (§§ 41 Abs 1, 42 Abs 1 PresseG) begangen werden kann - geltenden Bestimmungen des PresseG, ua über den Verfall und über das (Strafverfahren) Verfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden. (T1) Beisatz: Nunmehr die einschlägigen Bestimmungen des MedG, weshalb seit dem 01.01.1982 gemäß § 33 Abs 2 MedG auf "Einziehung" und nicht (mehr) auf "Verfall" zu erkennen ist (Vertauschung dieser inhaltlich gleichbedeutenden Begriffe stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 jedoch nicht her). (T2) Veröff: EvBl 1984/31 S 95 = RZ 1983/46 S 192
- 10 Os 78/85
Entscheidungstext OGH 30.07.1985 10 Os 78/85
Vgl; Beisatz: Die durch das Inkrafttreten des MedG erforderlich gewordene Umdeutung der Verweisung im § 1 Abs 3 PornG darf nicht einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung auf andere, nicht als Druckwerke (§ 1 Abs 1 Z 4 MedG) anzustehende Medienwerke, wie zB Videokassetten führen. (T3) Veröff: EvBl 1986/71 S 246 = RZ 1986/9 S 15 = SSt 56/53
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072234
Dokumentnummer
JJR_19800701_OGH0002_0100OS00093_8000000_003