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Entscheidung 10 Os 93/80×

Entscheidung 10 Os 93/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os93/80

Entscheidungsdatum

01.07.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführer im selbständigen Verfahren nach Paragraph 42, PresseG.

(Paragraph eins, Absatz 3, PornG.) betreffend den Film 'Lesbische Liebesspiele' über die im Namen des Verfallsbeteiligten Gyula Janos A erhobene Beschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13. Mai 1980, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 21. März 1980, Gz. 3 römisch fünf r 191/180-10, wurde der Film 'Lesbische Liebesspiele' im selbständigen Verfahren nach Paragraph 42, PresseG. (Paragraph eins, Absatz 3, PornG.) für verfallen erklärt. Gyula Janos A, an den die Firma 'Beate B' auf Grund einer von ihm aufgegebenen Bestellung drei (in der Folge vom Zollamt Graz beschlagnahmte) Exemplare dieses Films entgeltlich abgesandt hatte, war zur Hauptverhandlung als Verfallsbeteiligter geladen worden; außerdem hatte ihm das Erstgericht dazu und für das anschließende Rechtsmittelverfahren von Amts wegen einen 'Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 3

StPO' beigegeben.

Die vom (im Rahmen der Beigebung bestellten) Verteidiger im Namen des A gegen das eingangs bezeichnete Urteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluß (unter

Bezugnahme auf RZ. 1979/83 = EvBl. 1980/73

und 12 Os 6/80 = ÖJZ-LSK. 1980/94) gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO

zurückgewiesen, weil der Besteller eines Druckwerks im selbständigen Verfahren nach Paragraph 42, PresseG. - ungeachtet seiner auf jene Annahme gestützten (und deshalb verfehlten) Ladung zur Hauptverhandlung in Wahrheit doch - nicht Verfallsbeteiligter und deshalb zur Erhebung des Rechtsmittels nicht legitimiert sei.

Rechtliche Beurteilung

Die (abermals im Namen des genannten Bestellers eingebrachte) Beschwerde des Verteidigers gegen diesen Beschluß, mit der er eine meritorische Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde anstrebt, ist nicht zielführend.

römisch eins. Die Rechte eines Verfallsbeteiligten stehen Gyula Janos A allerdings zu. Darüber wurde erwogen:

1. Ist ein Vergehen nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG. mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt worden, dann sind gemäß Paragraph eins, Absatz 3, PornG. in der Fassung d.Artikel römisch acht, Absatz eins, StRAnpG.) die für das (durch den Inhalt des Druckwerks begangene) Vergehen nach Paragraph 281, StGB - unbeschadet der Frage, inwieweit dieses (an die Stelle des vormaligen Paragraph 516, StG. getretene, mit jener Strafbestimmung aber nicht durchwegs idente) Vergehen tatsächlich als Preßinhaltsdelikt (Paragraph 41, Absatz eins, 42, Absatz eins, PresseG.) begangen werden kann vergleiche EvBl. 1979/163; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 12 zu Paragraph 218,, Foregger-Serini, StGB2, Anmerkung römisch eins zu Paragraph 218,) -

geltenden Bestimmungen des Pressegesetzes (unter anderem) über den Verfall und (über) das (Straf-)Verfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden. Nach den für alle Preßinhaltsdelikte und insoweit auch für das Vergehen nach Paragraph 218

StGB geltenden Bestimmungen des Paragraph 42, PresseG. über den Verfall von Druckwerken (und über das bezügliche Verfahren) ist auf diese Sanktion über Antrag des Anklägers dann in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn (unter anderem) die Verfolgung einer bestimmten Person (wegen der durch den Inhalt der betreffenden Druckschrift begangenen strafbaren Handlung) nicht durchführbar ist. Sinngemäße Anwendung des Paragraph 42

PresseG. (entsprechend Paragraph eins, Absatz 3, PornG.) ergibt, daß dessen Bestimmungen auch für den Verfall von Druckwerken wegen des in jenen Begehungsarten verübten Vergehens nach Paragraph eins, Absatz eins

PornG. gelten, die nicht (wie nach Litera d und Litera e,) durch den Inhalt, sondern nur (wie nach Litera d und Litera e,) mit Beziehung auf dieses Druckwerk verwirklicht werden können. Als Druckwerke sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, PresseG. in der Fassung seit GBlÖ 1939/1291) alle zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften oder bildlichen Darstellungen anzusehen, die durch ein Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt wurden; dazu gehören, sofern sie zur Verbreitung (Paragraph 3, PresseG.) bestimmt sind, auch Filme (SSt. 25/20, 10 Os 73/73, EvBl. 1979/163 u. a.).

über den Verfallsantrag, demzufolge Verfügungsberechtigte der Versand-Firma, die als ausländische Täter in Österreich nicht vor Gericht gestellt werden können, dadurch, daß sie die eingangs bezeichneten drei Exemplare des (nach seinem Inhalt) als unzüchtig beurteilten, in Rede stehenden Films in gewinnsüchtiger Absicht einführten und anderen anboten, (objektiv) den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b und Litera c, PornG.

mit Beziehung auf ein Druckwerk verwirklicht haben, war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42, PresseG. zu verfahren und zu erkennen.

2. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, PresseG. sind im selbständigen Verfallsverfahren die Bestimungen der Strafprozeßordnung und des Paragraph 41, Absatz 3, dieses Gesetzes über die Hauptverhandlung, über das auf Grund einer Hauptverhandlung gefällte Urteil und über dessen Anfechtung entsprechend anzuwenden; nach Paragraph 41, Absatz 3, PresseG. finden die Bestimmungen des Paragraph 40, PresseG.

- über die verfahrensrechtliche Stellung des Herausgebers und des Eigentümers (Unternehmers) einer periodischen Druckschrift sowie des Inhabers einer Druckerei als Haftungsbeteiligte (für Geldstrafen, Geldbußen und Kosten des Strafverfahrens) -, soweit es sich (unter anderem) um den Verfall handelt, bei anderen Druckwerken als periodischen Druckschriften auf den Verleger Anwendung. Damit werden von den am Druckwerk als solchem berechtigten Personen ausschließlich letzterem die (im Paragraph 40, PresseG. umschriebenen) Rechte eines Verfallsbeteiligten eingeräumt (SSt. 38/63, 10 Os 73/73 u.a.). Die solcherart statuierte Beschränkung des Kreises der Verfallsbeteiligten ist nämlich im Zusammenhang damit zu sehen, daß nach der (auch für das selbständige Verfahren geltenden) Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, PresseG. - wonach auf den Verfall 'des Druckwerkes' zu erkennen ist, der sich aber nur auf die zur Verbreitung bestimmten 'Stücke des Druckwerkes' erstreckt - als Gegenstand des Verfallserkenntnisses nicht die (von der Druckwerks-Definition nach Paragraph 2, Absatz eins, PresseG.

seit GBlÖ 1939/1291 erfaßten) Einzelexemplare eines Werkes in Betracht kommen, sondern vielmehr das (der Definition dieses Begriffs nach der vorher in Geltung gestandenen Fassung, die auf die '... vervielfältigten, zur Verbreitung bestimmten ....-werke' abgestellt hatte, entsprechende) jeweilige 'Werk als abstractum' (Kadecka, Preßrecht, S. 20 ff.), das Druckwerk 'als solches' ('an sich'), der 'Film schlechthin' (SSt. 8/153, EvBl. 1973/72, 10 Os 73/73, EvBl. 1979/163 u.a.). Bloß auf die Wahrnehmung von Rechten an diesem Gegenstand des pressegesetzlichen Verfallserkenntnisses, also am eigentlichen (unmittelbar betroffenen) Objekt des Verfallsverfahrens, bezieht sich folgerichtig die im (Paragraph 41, Absatz 3,) Pressegesetz lediglich dem Verleger eingeräumte Berechtigung zur Verfahrensbeteiligung als Verfallsbeteiligter.

Bestimmungen über eine Beteiligung der (nach Paragraph 41, Absatz eins, PresseG.) vom Verfall nur mittelbar bedrohten, bloß an einzelnen Stücken des betreffenden Druckwerks Berechtigten am Verfahren dagegen bestanden bis zum 1. Jänner 1975, auch in der StPO, nicht. Dementsprechend konnten solche Personen ihr Recht am jeweiligen Exemplar durchwegs nur beim Vollzug des (gegen jedermann vollstreckbaren - vergleiche RGSt 77/5) Verfallserkenntnisses vergleiche EvBl. 1972/238) und ausschließlich gestützt auf den Einwand, dieses Stück sei nicht zur Verbreitung bestimmt, - wenn nötig im Zivilrechtsweg - geltend machen.

Mit dem Inkrafttreten des StPAnpG. jedoch wurden auch insoweit die - in Zusammenfassung der vordem in verschiedenen Gesetzen verstreut gewesenen fragmatarischenRegelungen vergleiche Janowsky in ÖJZ. 1953, 230 ff., 263 ff., 291 ff.) erlassenen - generellen Vorschriften der Paragraph 443 -, 446, StPO (über das Verfahren beim Verfall und bei der Einziehung) wirksam, die zufolge Paragraph 42, Absatz 2, PresseG. neben Paragraph 41, Absatz 3, dieses Gesetzes anzuwenden sind, weil sie zu jener (die Verfahrensbeteiligung nur für den Kreis der am Druckwerk als solchem Berechtigten auf den Verleger beschränkenden) Sonderbestimmung nach deren Wortlaut und Sinn nicht im Widerspruch stehen, sondern sie vielmehr ergänzen. Gemäß Paragraph 444, Absatz eins, StPO haben demnach (neben dem Verleger als einzigem Verfallsbeteiligten aus dem Kreis der am Druckwerk als sochem Berechtigten - Paragraph 41, Absatz 3, PresseG.) nunmehr in Ansehung des Verfalls auch jene Personen die Rechte eines Beschuldigten, die auf (wegen deren Bestimmung zur Verbreitung - Paragraph 41, Absatz eins, PresseG.) vom Verfall bedrohte Einzelexemplare ein Recht haben oder geltend machen (wie etwa Buchhändler, Kinounternehmer o.dgl.); nur Berechtigten an nicht zur weiteren Verbreitung bestimmten Stücken eines Druckwerkes ist daher, weil sie (deshalb) vom Verfall nicht betroffen werden und auch kein Recht am Druckwerk als solchem haben, weiterhin ein Recht auf Beteiligung am Verfallsverfahren nicht eingeräumt vergleiche EvBl. 1979/163; noch weitergehendForegger-Serini, StPO2, Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 443,; mit Bezug auf die Judikatur vor der Rechtsänderung a.M. Bertel, StPO 216). Die Auffassung, daß auch nach der Ergänzung der StPO durch das StPAngG. im selbständigen Verfahren nach Paragraph 42, PresseG. ausschließlich dem Verleger die Stellung eines Verfallsbeteiligten zukomme (RZ. 1979/83, ÖJZ-LSK. 1980/94), kann daher in diesem Sinn nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden.

Im vorliegenden Fall hat Gyula Janos A mit seinem Vorbringen bei der Polizei, daß ihm die drei beschlagnahmten Exemplare des vom Verfallsantrag betroffenen Films (S. 3, 11, 17) auf Grund seiner Bestellung entgeltlich zugesand worden seien (S. 7), der Sache nach das Eigentumsrecht daran geltend gemacht vergleiche Paragraph 1053, 429, ABGB.); im Hinblick darauf, daß es sich um mehrere Kopien desselben Films handelt, besteht ungeachtet seiner Behauptung, dieser hätte nur im kleinen Kreis vorgeführt werden sollen, auch der (im Vollzugsverfahren - vergleiche Paragraph 408, StPO - zu überprüfende) Verdacht, daß sie (in Wahrheit doch) zur Verbreitung bestimmt waren, sodaß sie von Anfang an (gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PresseG.) vom Verfall bedroht waren. Dementsprechend wurde der genannte Besteller im gegebenen Fall mit Recht zur Hauptverhandlung als Verfallsbeteiligter (Paragraph 444, StPO) geladen. römisch zwei. Damit ist aber für die Beschwerde im Ergebnis nichts gewonnen. Denn nach Paragraph 50, StPO können Personen, die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, vom Verfall einer Sache bedroht sind, ihre Rechte selbst vertreten; der in Paragraph 41, Absatz 3

StPO (unter anderem) für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht in Ansehung des Angeklagten normierte Verteidigerzwang gilt daher für den Verfallsbeteiligten - ungeachtet dessen, daß ihm die (eingeschränkten) Rechte eines Beschuldigten zukommen (Paragraph 444, Absatz eins, StPO, Paragraph 40, PresseG.) und unbeschadet der Frage, inwieweit ihm deshalb ein Anspruch auf Beistellung eines Vertreters im Sinn der Paragraph 41, Absatz 2, 42, StPO zusteht - nicht. Die Beigebung (gleichwie die darauf beruhende Bestellung) eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO an den Verfallsbeteiligten war folglich durch die Prozeßordnung nicht gedeckt, sodaß dementsprechend - zumal insoweit auch für den Abschluß eines Bevollmächtigungsvertrages (Paragraph 1002, ABGB.) kein Anhaltspunkt vorliegt - ein wirksames prozessuales Vertretungsverhältnis zwischen ihnen nicht entstehen konnte vergleiche hiezu SSt. 32/66, 10 Os 73/73, 13 Os 124/79).

Die Beschwerde ist sohin - mangels einer Zurechenbarkeit der Rechtshandlungen des (rechtsunwirksam bestellten) Verteidigers an den (scheinbar) Vertretenen - von einer Person ergriffen worden, die dazu nicht berechtigt ist, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Anmerkung

E02726

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00093.8.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19800701_OGH0002_0100OS00093_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0071871 Rechtssatz 18.01.1972Strafrecht
Die Fällung eines Verfallserkenntnisses hängt nicht davon ab, auf welche Stücke des Druckwerkes sich der Verfall zu erstrecken vermag; dieser Umstand gewinnt erst beim Vollzug des Verfallserkenntnisses Bedeutung.
RS0071878 Rechtssatz 05.10.1931Strafrecht
Lichtbilder sind Druckwerke im Sinne des § 2 PresseG.
RS0072202 Rechtssatz 11.09.1979Strafrecht
Schließen Anwendung des § 443 ff StPO aus.
RS0072219 Rechtssatz 01.07.1980Strafrecht
Im objektiven Verfallsverfahren stehen, soweit es sich um andere Druckwerke als periodische Druckschriften handelt, gemäß § 41 Abs 3 PresseG von den am Druckwerk als solchem Berechtigten ausschließlich dem Verleger die (in § 40 PresseG umschriebenen) Recht …
RS0072223 Rechtssatz 01.07.1980Strafrecht
Gegenstand des Verfallserkenntnisses ist das Druckwerk "als solches" ("an sich", "als abstractum"), nicht etwa (nur) bestimmte Einzelexemplare.
RS0072224 Rechtssatz 29.09.1972Strafrecht
Im selbständigen Verfahren gemäß dem § 42 PresseG ist auszusprechen, daß der Inhalt der Druckwerke objektiv eine bestimmte strafbare Handlung begründet. Es ist nicht auf den Verfall "bestimmter", sondern auf den Verfall der Druckwerke an sich zu erkennen (§ …
RS0072229 Rechtssatz 14.11.1967Strafrecht
Zur Hauptverhandlung in einem selbständigen Verfallsverfahren ist der "Besteller" eines unzüchtigen Druckwerkes nicht zu laden. Auch steht diesem keine Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels zu.
RS0072234 Rechtssatz 01.07.1980Strafrecht
Ist ein Vergehen nach § 1 Abs 1 PornG mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt worden, dann sind gemäß § 1 Abs 3 PornG die für das (durch den Inhalt eines Druckwerks begangene) Vergehen nach § 218 StGB - unbeschadet der Frage, inwieweit dieses tatsächlich als …
RS0072242 Rechtssatz 14.11.1967Strafrecht
Aus der Zitierung des § 3 leg cit im § 4 leg cit, im Zusammenhalte mit der Bestimmung des § 1 Abs 3 leg cit, geht hervor, daß das selbständige Verfahren nach § 4 leg cit nur bei unzüchtigen Gegenständen ausschließlich der Druckwerke und bei allen der Bestim …
RS0072372 Rechtssatz 05.12.1928Strafrecht
Nur den Verlegern des Druckwerkes, bei Zeitungen den Herausgebern, nicht aber auch den durch den Verfall sonst Betroffenen (zB dem Eigentümer) kommt Parteirolle zu.
RS0072375 Rechtssatz 11.09.1979Strafrecht
Vorschriften der StPO sind nur soweit heranzuziehen, als positive Regelungen im PresseG selbst fehlen.
RS0097511 Rechtssatz 08.11.1979Strafrecht
Keine Begründung eines Prozeßrechtsverhältnisses durch eine rechtswidrige (Verteidigerbestellung) Bestellung.
RS0098014 Rechtssatz 08.11.1979Strafrecht
Rechtsmittelanmeldung und Rechtsmittelausführung durch einen rechtswidrig bestellten Verteidiger sind unwirksam und so zu beurteilen, als wären sie von einer Person ergriffen, die hiezu nicht berechtigt ist.
RS0098048 Rechtssatz 01.07.1980Strafrecht
Gemäß § 50 StPO gilt für den Verfallsbeteiligten im objektiven Verfallsverfahren der in § 41 Abs 3 für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht in Ansehung des Angeklagten normierte Verteidigerzwang nicht.