Rechtssatz RS0072219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072219
Geschäftszahl
10Os93/80; 13Os71/82 (13Os96/82)
Entscheidungsdatum
22.07.1982
Norm
PresseG §41
PresseG §42
StPO §443 ff
StPO §444
Rechtssatz
Im objektiven Verfallsverfahren stehen, soweit es sich um andere Druckwerke als periodische Druckschriften handelt, gemäß § 41 Abs 3 PresseG von den am Druckwerk als solchem Berechtigten ausschließlich dem Verleger die (in § 40 PresseG umschriebenen) Recht eines Verfallsbeteiligten zu. Seit dem StPAG sind jedoch die zufolge § 42 Abs 2 PresseG neben § 41 Abs 3 PresseG anzuwendenden - zu dieser Bestimmung nicht im Widerspruch stehenden, sie vielmehr ergänzenden - Vorschriften der §§ 443-446 StPO heranzuziehen, sodaß gemäß § 444 Abs 1 StPO nunmehr auch jene Personen die Recht eines Beschuldigten haben, die auf vom Verfall bedrohte Einzelexemplare ein Recht haben oder geltend machen; nur Berechtigten an nicht zur weiteren Verbreitung bestimmten Druckwerken ist, weil sie vom Verfall nicht betroffen werden, weiterhin kein Recht auf Beteiligung am Verfallsverfahren eingeräumt.Im objektiven Verfallsverfahren stehen, soweit es sich um andere Druckwerke als periodische Druckschriften handelt, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, PresseG von den am Druckwerk als solchem Berechtigten ausschließlich dem Verleger die (in Paragraph 40, PresseG umschriebenen) Recht eines Verfallsbeteiligten zu. Seit dem StPAG sind jedoch die zufolge Paragraph 42, Absatz 2, PresseG neben Paragraph 41, Absatz 3, PresseG anzuwendenden - zu dieser Bestimmung nicht im Widerspruch stehenden, sie vielmehr ergänzenden - Vorschriften der Paragraphen 443 -, 446, StPO heranzuziehen, sodaß gemäß Paragraph 444, Absatz eins, StPO nunmehr auch jene Personen die Recht eines Beschuldigten haben, die auf vom Verfall bedrohte Einzelexemplare ein Recht haben oder geltend machen; nur Berechtigten an nicht zur weiteren Verbreitung bestimmten Druckwerken ist, weil sie vom Verfall nicht betroffen werden, weiterhin kein Recht auf Beteiligung am Verfallsverfahren eingeräumt.
Entscheidungstexte
- 10 Os 93/80
Entscheidungstext OGH 01.07.1980 10 Os 93/80
Veröff: EvBl 1981/68 S 215
- 13 Os 71/82
Entscheidungstext OGH 22.07.1982 13 Os 71/82
Vgl aber; nur: Seit dem StPAG sind jedoch die zufolge § 42 Abs 2 PresseG neben § 41 Abs 3 PresseG anzuwendenden - zu dieser Bestimmung nicht im Widerspruch stehenden, sie vielmehr ergänzenden - Vorschriften der §§ 443-446 StPO heranzuziehen. (T1) Beisatz: Zufolge § 41 Abs 1 MedG schließt die Sondernorm des § 41 Abs 5 MedG die Geltung der Strafprozeßordnung aus. (T2) Veröff: EvBl 1983/37 S 134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072219
Dokumentnummer
JJR_19800701_OGH0002_0100OS00093_8000000_001