Jozo M***** und Mujo M***** wurden vom Geschworenengericht von der gegen sie erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 (richtig: § 336) StPO freigesprochen, weil die Geschworenen die an sie gerichteten anklagekonform gestellten Hauptfragen:Jozo M***** und Mujo M***** wurden vom Geschworenengericht von der gegen sie erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, (richtig: Paragraph 336,) StPO freigesprochen, weil die Geschworenen die an sie gerichteten anklagekonform gestellten Hauptfragen:
1.) Ist Jozo M***** schuldig, mit dem abgesondert verfolgten Nikola K***** im Sommer 1991 in Linz einen Vorrat von Schießbedarf und Waffen, der nach Art und Umfang geeignet gewesen ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf aufzurüsten, angesammelt und bereitgehalten zu haben, und zwar dadurch, daß er zwei Gewehre, nämlich eine Repetierflinte "Maverick" und einen KK-Automaten-CBC ankaufte und mindestens 1.500 Stück von Mujo M***** mit dessen Waffenbesitzkarte gekaufte Faustfeuerwaffenmunition im Kaliber 9 mm para, 9 mm kurz, 7,65 mm und 6,35 mm übernahm und an Nikola K***** weiterleitete, der die Waffen und die Munition in Empfang nahm und von Linz sogleich in das bosnische Kriegsgebiet verbrachte ?
2.) Ist Mujo M***** schuldig, 1991 in Linz zur Ausführung der in Hauptfrage 1 angeführten Tat dadurch beigetragen zu haben, daß er die dort erwähnte Faustfeuerwaffenmunition mit seiner Waffenbesitzkarte Nr 179774 erwarb und sogleich an Jozo M*****, der selbst über keine waffenrechtliche Urkunde verfügte, weitergab, wobei ihm bekannt war, daß die Munition ins bosnische Kriegsgebiet verbracht wird ?,
verneint haben.
Diesen auf Grund der Verneinung der beiden vorgenannten Fragen gefällten Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer formell auf § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen auf Grund der Verneinung der beiden vorgenannten Fragen gefällten Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer formell auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Rechtsmittelwerberin stellt an die Spitze ihrer Ausführung Überlegungen, von denen (angeblich) die Geschworenen bei ihrem Verdikt ausgegangen seien, unterstellt ihnen in der Folge, daß sie den Ankauf von Munition durch M***** und deren Weitergabe an M***** gar wohl angenommen hätten, und meint schließlich, die Geschworenen wären - trotz zutreffender Rechtsbelehrung - einem Rechtsirrtum unterlegen.
Solcherart gelangt aber die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Denn die Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Frage, ob die Angeklagten eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hätten (Z 11 lit a), ist anhand der getroffenen Feststellungen im Wahrspruch zu lösen, also im vorliegenden Fall, daß der angeklagte Waffen- und Munitionsankauf bzw eine Weitergabe solcher Gegenstände durch die Angeklagten nicht stattgefunden hat (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 § 345 Z 11 a ENr 1 ff). Der Inhalt der Niederschrift des Obmanns der Geschworenen nach § 331 Abs 3 StPO, welchen die Rechtsmittelwerberin wiederholt in ihren Ausführungen einfließen läßt, kann aber niemals zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 331 ENr 10 ff).Solcherart gelangt aber die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Denn die Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Frage, ob die Angeklagten eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hätten (Ziffer 11, Litera a,), ist anhand der getroffenen Feststellungen im Wahrspruch zu lösen, also im vorliegenden Fall, daß der angeklagte Waffen- und Munitionsankauf bzw eine Weitergabe solcher Gegenstände durch die Angeklagten nicht stattgefunden hat (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 345, Ziffer 11, a ENr 1 ff). Der Inhalt der Niederschrift des Obmanns der Geschworenen nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO, welchen die Rechtsmittelwerberin wiederholt in ihren Ausführungen einfließen läßt, kann aber niemals zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 331, ENr 10 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 344 StPO (§ 285 a StPO iVm § 285 d Abs 1 Z 1 StPO) zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 344, StPO (Paragraph 285, a StPO in Verbindung mit Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zurückzuweisen.