Entgegen der Ansicht des Schöffengerichtes läßt sich jedoch aus diesem Urteil gegen die Genannten die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren gegen den Angeklagten A nicht ableiten. Denn diese nach § 53 Abs. 4 FinStrG (n.F) abgeleitete Zuständigkeit des Gerichtes tritt u.a. nur dann ein, wenn die Gerichtskompetenz gegen einen der Täter oder einen vorsätzlich an der Tat Beteiligten oder einen der Hehler nach den Absätzen 1 bis 3 des § 53 FinStrG i.d.F.Entgegen der Ansicht des Schöffengerichtes läßt sich jedoch aus diesem Urteil gegen die Genannten die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren gegen den Angeklagten A nicht ableiten. Denn diese nach Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG (n.F) abgeleitete Zuständigkeit des Gerichtes tritt u.a. nur dann ein, wenn die Gerichtskompetenz gegen einen der Täter oder einen vorsätzlich an der Tat Beteiligten oder einen der Hehler nach den Absätzen 1 bis 3 des Paragraph 53, FinStrG i.d.F.
d. FinStrG 1975 begründet ist, an welcher Voraussetzung es im gegenständlichen Fall jedoch mangelt. Die Gerichtszuständigkeit in der vorerwähnten Strafsache 6 a Vr 9210/75 gegen Gerhard B und Hans Peter D ergibt sich nämlich nicht auch nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur aus dem bis zum 1. Jänner 1976d. FinStrG 1975 begründet ist, an welcher Voraussetzung es im gegenständlichen Fall jedoch mangelt. Die Gerichtszuständigkeit in der vorerwähnten Strafsache 6 a römisch fünf r 9210/75 gegen Gerhard B und Hans Peter D ergibt sich nämlich nicht auch nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur aus dem bis zum 1. Jänner 1976
in Kraft gestandenen § 53 Abs. 2 lit. a und c FinStrG (alte Fassung), nach welchem u.a. das Gericht zur Bestrafung der Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei an Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel begangen worden war, dann berufen war, wenn der strafbestimmende Wertbetrag 50.000 S überstieg. Dies traf bei Gerhard B und Hans Peter D zu, die beide mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Dezember 1976, GZ 6 a Vr 9210/75-13, anklagekonform (ON 3), und zwar Gerhard B des Finanzvergehens des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 110.332 S und Hans Peter D des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG mit strafbestimmenden Wertbeträgen von 97.999 S und 524 S schuldig erkannt worden waren;in Kraft gestandenen Paragraph 53, Absatz 2, Litera a und c FinStrG (alte Fassung), nach welchem u.a. das Gericht zur Bestrafung der Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei an Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel begangen worden war, dann berufen war, wenn der strafbestimmende Wertbetrag 50.000 S überstieg. Dies traf bei Gerhard B und Hans Peter D zu, die beide mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Dezember 1976, GZ 6 a römisch fünf r 9210/75-13, anklagekonform (ON 3), und zwar Gerhard B des Finanzvergehens des Schmuggels nach dem Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 110.332 S und Hans Peter D des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG mit strafbestimmenden Wertbeträgen von 97.999 S und 524 S schuldig erkannt worden waren;
andere, D betreffende Schuldsprüche können in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.
Die Zuständigkeit des Gerichts zur Erledigung der Finanzstrafsache 6 a Vr 9210/75 gegen B und D ergäbe sich sohin zwar aus der alten Fassung des § 53 Abs. 2Die Zuständigkeit des Gerichts zur Erledigung der Finanzstrafsache 6 a römisch fünf r 9210/75 gegen B und D ergäbe sich sohin zwar aus der alten Fassung des Paragraph 53, Absatz 2
lit. a und c FinStrG, die eine Wertgrenze von 50.000 S vorsah, wäre aber nach dessen neuer Fassung durch die Fin-StrGNov. 1975, die die Wertgrenze auf 200.000 S anhob, ausgeschlossen. Es war daher verfehlt, aus einer an sich ausgeschlossenen Gerichtskompetenz unter Berufung auf § 53 Abs. 4 FinStrG n.F eine Gerichtskompetenz zur Erledigung der vorliegenden Strafsache gegen Franz Rudolf A abzuleiten und in Anspruch zu nehmen. Art. VII § 3 Abs. 2 der Finanzstrafgesetznovelle 1975 kommt hier nicht zur Anwendung, da die Sache erst am 10.2.1978 bei Gericht anfiel. Auch andere Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer gerichtlichen Kompetenz in der Strafsache gegen Franz Rudolf A fehlen: Der strafbestimmende Wertbetrag bei der nach den gerichtlichen Feststellungen mehr als zehn Jahre zurückliegenden (§ 55 Abs. 8 FinStrG a.F) Tat betrug 16.030 S, lag somit nicht nur unter der die Gerichtszuständigkeit herbeiführenden Summe von mehr als 200.000 S (§ 53 Abs. 2 lit. c FinStrG n.F), sondern überdies auch unter der Wertgrenze von 50.000 S nach dem § 53 Abs. 2Litera a und c FinStrG, die eine Wertgrenze von 50.000 S vorsah, wäre aber nach dessen neuer Fassung durch die Fin-StrGNov. 1975, die die Wertgrenze auf 200.000 S anhob, ausgeschlossen. Es war daher verfehlt, aus einer an sich ausgeschlossenen Gerichtskompetenz unter Berufung auf Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG n.F eine Gerichtskompetenz zur Erledigung der vorliegenden Strafsache gegen Franz Rudolf A abzuleiten und in Anspruch zu nehmen. Artikel römisch sieben, Paragraph 3, Absatz 2, der Finanzstrafgesetznovelle 1975 kommt hier nicht zur Anwendung, da die Sache erst am 10.2.1978 bei Gericht anfiel. Auch andere Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer gerichtlichen Kompetenz in der Strafsache gegen Franz Rudolf A fehlen: Der strafbestimmende Wertbetrag bei der nach den gerichtlichen Feststellungen mehr als zehn Jahre zurückliegenden (Paragraph 55, Absatz 8, FinStrG a.F) Tat betrug 16.030 S, lag somit nicht nur unter der die Gerichtszuständigkeit herbeiführenden Summe von mehr als 200.000 S (Paragraph 53, Absatz 2, Litera c, FinStrG n.F), sondern überdies auch unter der Wertgrenze von 50.000 S nach dem Paragraph 53, Absatz 2
lit. c FinStrG (a.F). Ebenso fallen dem Angeklagten weder erschwerende Umstände nach § 38 FinStrG nach Rückfall im Sinne der § 41 oder 47 FinStrG (§ 53 Abs. 1 lit. a Fin-StrG n.F) zur Last.Litera c, FinStrG (a.F). Ebenso fallen dem Angeklagten weder erschwerende Umstände nach Paragraph 38, FinStrG nach Rückfall im Sinne der Paragraph 41, oder 47 FinStrG (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, Fin-StrG n.F) zur Last.
Es zeigt sich somit, daß das Schöffengericht seine Zuständigkeit zu Unrecht in Anspruch genommen hat, weswegen der Angeklagte, ohne daß es notwendig wäre, auf seine dies nicht rügende Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen, gemäß dem § 214 FinStrG freigesprochen werden mußte.Es zeigt sich somit, daß das Schöffengericht seine Zuständigkeit zu Unrecht in Anspruch genommen hat, weswegen der Angeklagte, ohne daß es notwendig wäre, auf seine dies nicht rügende Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen, gemäß dem Paragraph 214, FinStrG freigesprochen werden mußte.