Rechtssatz RS0086852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086852
Entscheidungsdatum
11.01.1979
Rechtssatz
Daß seinerzeit (vor der Nov 1975) die Zuständigkeit des Gerichts bei einer Person gegeben war, die nach dem FinStrG idF der Nov 1975 nicht mehr vorliegt, vermag die Zuständigkeit nach § 53 Abs 4 FinStrG für erst nach dem 01.01.1976 anhängige Verfahren nicht mehr zu begründen.Daß seinerzeit (vor der Nov 1975) die Zuständigkeit des Gerichts bei einer Person gegeben war, die nach dem FinStrG in der Fassung der Nov 1975 nicht mehr vorliegt, vermag die Zuständigkeit nach Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG für erst nach dem 01.01.1976 anhängige Verfahren nicht mehr zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086852
Dokumentnummer
JJR_19790111_OGH0002_0130OS00183_7800000_001