Die vom Beschwerdeführer begehrte (Z. 10) Wertung seines Tatbeitrags als Beihilfe statt als unmittelbare Täterschaft scheitert - abgesehen von der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB. - an der Urteilskonstatierung, daß der Nichtigkeitswerber bewußt mit den drei übrigen Angeklagten an der Tatausführung mitgewirkt hat (Mittäterschaft).Die vom Beschwerdeführer begehrte (Ziffer 10,) Wertung seines Tatbeitrags als Beihilfe statt als unmittelbare Täterschaft scheitert - abgesehen von der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB. - an der Urteilskonstatierung, daß der Nichtigkeitswerber bewußt mit den drei übrigen Angeklagten an der Tatausführung mitgewirkt hat (Mittäterschaft).
Die Rechtsrügen, die demnach nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt sind, waren nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, daß das Urteil, soweit es die Schuldsprüche aller Angeklagten wegen Betrugs durch Verkauf von ungarischem Waldhonig als Steirischer Bienenhonig betrifft, zu deren Ungunsten mit einem Feststellungsmangel behaftet ist.Die Rechtsrügen, die demnach nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt sind, waren nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, daß das Urteil, soweit es die Schuldsprüche aller Angeklagten wegen Betrugs durch Verkauf von ungarischem Waldhonig als Steirischer Bienenhonig betrifft, zu deren Ungunsten mit einem Feststellungsmangel behaftet ist.
Betrug verlangt Vermögensschädigung; geschädigt ist nur, wer für die Hingabe eines wirtschaftlichen Werts kein Äquivalent erhält (Leukauf-Steininger 2 RN. 33 zu § 146 StGB.). Kommt es bei einer Ware dem Konsumenten auf die Qualität an, nicht aber auf die Bezeichnung, dann schließt diese individuelle Komponente des Wertmaßstabs im Regelfall die Annahme eines relevanten Schadens durch eine Falschbezeichnung aus (SSt. 52/20). Aus den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuchs (insbesondere ÖLMB. 3 B 3) ist nicht zu entnehmen, daß die örtliche Herkunft des Honigs Qualitätsmerkmal ist und damit eine unrichtige Angabe darüber eine Qualitätsänderung bedeutet, noch dazu, wenn der Honig, wie im vorliegenden Fall aus einem Nachbarstaat des (fälschlich) bezeichneten Herkunftslands stammt, deren Pflanzenbestände sich nicht grundsätzlich unterscheiden.Betrug verlangt Vermögensschädigung; geschädigt ist nur, wer für die Hingabe eines wirtschaftlichen Werts kein Äquivalent erhält (Leukauf-Steininger 2 RN. 33 zu Paragraph 146, StGB.). Kommt es bei einer Ware dem Konsumenten auf die Qualität an, nicht aber auf die Bezeichnung, dann schließt diese individuelle Komponente des Wertmaßstabs im Regelfall die Annahme eines relevanten Schadens durch eine Falschbezeichnung aus (SSt. 52/20). Aus den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuchs (insbesondere ÖLMB. 3 B 3) ist nicht zu entnehmen, daß die örtliche Herkunft des Honigs Qualitätsmerkmal ist und damit eine unrichtige Angabe darüber eine Qualitätsänderung bedeutet, noch dazu, wenn der Honig, wie im vorliegenden Fall aus einem Nachbarstaat des (fälschlich) bezeichneten Herkunftslands stammt, deren Pflanzenbestände sich nicht grundsätzlich unterscheiden.
Auf eine unrichtige Angabe der örtlichen Herkunft des Honigs allein kann daher ein Schuldspruch wegen Betrugs nicht gegründet werden. Folglich käme Betrug nur in Frage, wenn zwischen dem ungarischen Waldhonig und dem Steirischen Bienenhonig ein ins Gewicht fallender Qualitätsunterschied bestünde. Von einer anderen Rechtsansicht ausgehend hat aber das Erstgericht eine Prüfung, ob der angebotene und verkaufte Honig den Qualitätskriterien einer solchen Ware (ÖLMB. 3 B 3) entsprochen hat oder nicht, unterlassen. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, daß der Honig qualitätsmäßig einwandfrei war, ist der dem verbleibenden Betrugsfaktum (Kernöl) zuzuordnende Schaden noch zu ermitteln (weshalb das Urteil auch in der Qualifikation des § 147 Abs. 2 StGB. aufgehoben wurde). Die eigenmächtige Änderung der örtlichen Herkunftsangabe des Honigs ist sodann nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 zu prüfen. § 7 Abs. 1 lit. c LMG. 1975 verbietet nämlich das Inverkehrbringen (§ 1 Abs. 1 LMG. 1975) eines falsch bezeichneten Lebensmittels. Nach den Begriffsbestimmungen des § 8 lit. f LMG. 1975 liegt eine Falschbezeichnung insbesondere dann vor, wenn ein Lebensmittel, wie dies der Honig ist, mit einer irreführenden Angabe über die Herkunft versehen ist. Wer gegen dieses Verbot handelt, ist entweder gerichtlich nach § 63 Abs. 2 Z. 1 LMG. 1975 oder verwaltungsbehördlich nach § 74 Abs. 1 LMG. 1975 strafbar. Eine gerichtliche Strafbarkeit nach der erstgenannten Gesetzesstelle verlangt jedoch eine wissentliche Falschbezeichnung entgegen darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch vorhandenen Bestimmungen. Da über die Falschbezeichnung des Honigs durch unrichtige Angabe der (örtlichen) Herkunft im Österreichischen Lebensmittelbuch ausdrücklich und konkret Bestimmungen enthalten sind (ÖLMB. 3 B 3 Abs. 23 unter Verweisung auf A 3, welches Kapitel im Absatz 40 eine unrichtige Angabe über die Herkunft als ein nicht mehr näher erläuterbares Beispiel nennt), ist im vorliegenden Fall für einen Schuldspruch nach § 63 Abs. 2 Z. 1 LMG. 1975 nur mehr die Feststellung der besonderen Schuldform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB.) nötig.Auf eine unrichtige Angabe der örtlichen Herkunft des Honigs allein kann daher ein Schuldspruch wegen Betrugs nicht gegründet werden. Folglich käme Betrug nur in Frage, wenn zwischen dem ungarischen Waldhonig und dem Steirischen Bienenhonig ein ins Gewicht fallender Qualitätsunterschied bestünde. Von einer anderen Rechtsansicht ausgehend hat aber das Erstgericht eine Prüfung, ob der angebotene und verkaufte Honig den Qualitätskriterien einer solchen Ware (ÖLMB. 3 B 3) entsprochen hat oder nicht, unterlassen. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, daß der Honig qualitätsmäßig einwandfrei war, ist der dem verbleibenden Betrugsfaktum (Kernöl) zuzuordnende Schaden noch zu ermitteln (weshalb das Urteil auch in der Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 2, StGB. aufgehoben wurde). Die eigenmächtige Änderung der örtlichen Herkunftsangabe des Honigs ist sodann nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 zu prüfen. Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, LMG. 1975 verbietet nämlich das Inverkehrbringen (Paragraph eins, Absatz eins, LMG. 1975) eines falsch bezeichneten Lebensmittels. Nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 8, Litera f, LMG. 1975 liegt eine Falschbezeichnung insbesondere dann vor, wenn ein Lebensmittel, wie dies der Honig ist, mit einer irreführenden Angabe über die Herkunft versehen ist. Wer gegen dieses Verbot handelt, ist entweder gerichtlich nach Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG. 1975 oder verwaltungsbehördlich nach Paragraph 74, Absatz eins, LMG. 1975 strafbar. Eine gerichtliche Strafbarkeit nach der erstgenannten Gesetzesstelle verlangt jedoch eine wissentliche Falschbezeichnung entgegen darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch vorhandenen Bestimmungen. Da über die Falschbezeichnung des Honigs durch unrichtige Angabe der (örtlichen) Herkunft im Österreichischen Lebensmittelbuch ausdrücklich und konkret Bestimmungen enthalten sind (ÖLMB. 3 B 3 Absatz 23, unter Verweisung auf A 3, welches Kapitel im Absatz 40 eine unrichtige Angabe über die Herkunft als ein nicht mehr näher erläuterbares Beispiel nennt), ist im vorliegenden Fall für einen Schuldspruch nach Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG. 1975 nur mehr die Feststellung der besonderen Schuldform der Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB.) nötig.
Vermeint das Erstgericht, diese Schuldform nicht annehmen zu können, wäre (unter einem mit dem korrespondierenden Freispruch) gemäß § 72 Abs. 1 LMG. 1975 vorzugehen.Vermeint das Erstgericht, diese Schuldform nicht annehmen zu können, wäre (unter einem mit dem korrespondierenden Freispruch) gemäß Paragraph 72, Absatz eins, LMG. 1975 vorzugehen.
Hinsichtlich der mehrfachen obigen Bezugnahmen auf das Österreichische Lebensmittelbuch wird der Vollständigkeit halber auf § 79 Abs. 3 LMG. 1975 verwiesen.Hinsichtlich der mehrfachen obigen Bezugnahmen auf das Österreichische Lebensmittelbuch wird der Vollständigkeit halber auf Paragraph 79, Absatz 3, LMG. 1975 verwiesen.