Rechtssatz RS0066391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066391
Entscheidungsdatum
28.05.2002
Rechtssatz
Die örtliche Herkunft von Honig ist kein Qualitätsmerkmal; unrichtige Angabe hierüber bedeuten keine Qualitätsänderung. Der Verkauf von ungarischem Waldhonig als steirischem Bienenhonig kann daher nur dann zu einer Vermögensschädigung führen und darum Betrug begründen, wenn zwischen diesen Honigen ein ins Gewicht fallender Qualitätsunterschied besteht. Anderenfalls stellen solch irreführende Angaben über die örtliche Herkunft von Lebensmitteln zufolge § 8 lit f LMG 1975 einen Verstoß gegen das Verbot des § 7 Abs 1 lit c LMG 1975 dar und sind entweder - im Fall wissentlicher Falschbezeichnung - gerichtlich nach § 63 Abs 2 Z 1 LMG 1975 oder (sonst) verwaltungsbehördlich nach § 74 Abs 1 LMG 1975 strafbar.Die örtliche Herkunft von Honig ist kein Qualitätsmerkmal; unrichtige Angabe hierüber bedeuten keine Qualitätsänderung. Der Verkauf von ungarischem Waldhonig als steirischem Bienenhonig kann daher nur dann zu einer Vermögensschädigung führen und darum Betrug begründen, wenn zwischen diesen Honigen ein ins Gewicht fallender Qualitätsunterschied besteht. Anderenfalls stellen solch irreführende Angaben über die örtliche Herkunft von Lebensmitteln zufolge Paragraph 8, Litera f, LMG 1975 einen Verstoß gegen das Verbot des Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, LMG 1975 dar und sind entweder - im Fall wissentlicher Falschbezeichnung - gerichtlich nach Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 oder (sonst) verwaltungsbehördlich nach Paragraph 74, Absatz eins, LMG 1975 strafbar.
Entscheidungstexte
- 13 Os 183/86
Entscheidungstext OGH 19.02.1987 13 Os 183/86
Veröff: EvBl 1987/183 S 659 = JBl 1987,395 = RZ 1987/31 S 120 = ern 1987,427 (Brustbauer)
- 14 Os 11/02
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 14 Os 11/02
Vgl aber; Beisatz: Anders beim Kauf von als biologische Erzeugnisse bezeichneten landwirtschaftlichen Produkten, bei denen der Konsument im Hinblick auf die von der zuständigen Behörde zahlreich und detailliert erlassenen Produktionsrichtlinien vom Erfordernis eines höheren sachlichen und personellen Aufwandes und damit von einer Rechtfertigung des gegenüber dem für konventionell erzeugte landwirtschaftliche Produkte höheren Marktpreises ausgehen kann. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, dass der getäuschte Käufer ohne die (in der falschen Warenbezeichnung bestehende, verkehrsinadäquate) Täuschung den höheren Kaufpreis nicht bezahlt hätte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066391
Dokumentnummer
JJR_19870219_OGH0002_0130OS00183_8600000_002