Der Beschwerdeansicht ist beizupflichten:
Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Erstgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Wesentlichen von der Prämisse ausging, die Annahme eines relevanten (Vermögens-)Schadens sei im Regelfall ausgeschlossen, wenn es dem Konsumenten bei einer Ware nicht auf deren Bezeichnung, sondern - im Einzelfall - (nur) auf deren (objektive) Qualität ankommt.
Davon kann aber im Zusammenhang mit dem Kauf von als biologische Erzeugnisse bezeichneten landwirtschaftlichen Produkten nicht die Rede sein. Sind doch für den Konsumenten beim Kauf solcher Waren nicht nur die im Urteil angeführten Kriterien des Geschmacks, der Inhaltsstoffe und des Fehlens agrarchemischer Rückstände (Pestizidanteile bei ca 10 % der nicht biologisch erzeugten Erdäpfel) maßgeblich, sondern er kann im Hinblick auf die von der zuständigen Behörde zahlreich und detailliert erlassenen Produktionsrichtlinien, insbesondere hinsichtlich der Nichtanwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel und Herbizide sowie von Wachstumsregulatoren und Welkmitteln, der Lage der Anbauflächen, des Ausschlusses bestimmter Düngemittel und bestimmten Saatgutes sowie der Anwendung bestimmter biologischer Bewirtschaftungsmittel (ÖLMB Kapitel A 8 Teilkapitel A) vom Erfordernis eines höheren sachlichen und personellen Aufwandes und damit von einer Rechtfertigung des gegenüber dem für konventionell erzeugte landwirtschaftliche Produkte höheren Marktpreises ausgehen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, dass der getäuschte Käufer ohne die (in der falschen Warenbezeichnung bestehende, verkehrsinadäquate) Täuschung den höheren Kaufpreis nicht bezahlt hätte (Leukauf/Steininger StGB3 RN 49, Kienapfel BT II3 Rz 57 ff, jeweils zu § 146 StGB). Dem höheren Preis (Differenz pro Kilogramm 3,82 S bei Kartoffeln und 1,45 S bei Zwiebeln; US 5) stand kein entsprechendes Äquivalent (hier minderwertige Ware) gegenüber, was zu einem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz (iSd Differenzschadens) führte (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 66 f).Davon kann aber im Zusammenhang mit dem Kauf von als biologische Erzeugnisse bezeichneten landwirtschaftlichen Produkten nicht die Rede sein. Sind doch für den Konsumenten beim Kauf solcher Waren nicht nur die im Urteil angeführten Kriterien des Geschmacks, der Inhaltsstoffe und des Fehlens agrarchemischer Rückstände (Pestizidanteile bei ca 10 % der nicht biologisch erzeugten Erdäpfel) maßgeblich, sondern er kann im Hinblick auf die von der zuständigen Behörde zahlreich und detailliert erlassenen Produktionsrichtlinien, insbesondere hinsichtlich der Nichtanwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel und Herbizide sowie von Wachstumsregulatoren und Welkmitteln, der Lage der Anbauflächen, des Ausschlusses bestimmter Düngemittel und bestimmten Saatgutes sowie der Anwendung bestimmter biologischer Bewirtschaftungsmittel (ÖLMB Kapitel A 8 Teilkapitel A) vom Erfordernis eines höheren sachlichen und personellen Aufwandes und damit von einer Rechtfertigung des gegenüber dem für konventionell erzeugte landwirtschaftliche Produkte höheren Marktpreises ausgehen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, dass der getäuschte Käufer ohne die (in der falschen Warenbezeichnung bestehende, verkehrsinadäquate) Täuschung den höheren Kaufpreis nicht bezahlt hätte (Leukauf/Steininger StGB3 RN 49, Kienapfel BT II3 Rz 57 ff, jeweils zu Paragraph 146, StGB). Dem höheren Preis (Differenz pro Kilogramm 3,82 S bei Kartoffeln und 1,45 S bei Zwiebeln; US 5) stand kein entsprechendes Äquivalent (hier minderwertige Ware) gegenüber, was zu einem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz (iSd Differenzschadens) führte (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 66 f).
Darüber hinaus hat das Erstgericht auch übersehen, dass nach den Urteilsfeststellungen durch den Verkauf der konventionell erzeugten Kartoffeln und Zwiebeln als "Bioprodukte" an die in der Entscheidungsgründen angeführten Großabnehmer bereits bei diesen ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz eingetreten ist, weil sie als redliche Kaufleute die von den Angeklagten erworbenen Waren nicht unter der falschen Vorgabe, es handle sich dabei um biologisch angebaute Produkte, zum höheren Preis für solche Erzeugnisse (US 5) hätte weiterverkaufen dürfen.
Selbst eine (im Urteil nicht festgestellte, gutgläubige) Überwälzung des Schadens an die Endverbraucher hätte nichts daran geändert, dass die Vertragspartner der Angeklagten - wenn auch nur vorübergehend (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 60, Leukauf/Steininger aaO § 146 RN 44) - geschädigt wurden (SSt 58/18).Selbst eine (im Urteil nicht festgestellte, gutgläubige) Überwälzung des Schadens an die Endverbraucher hätte nichts daran geändert, dass die Vertragspartner der Angeklagten - wenn auch nur vorübergehend (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 60, Leukauf/Steininger aaO Paragraph 146, RN 44) - geschädigt wurden (SSt 58/18).
Zufolge unrichtiger Rechtsansicht hat das Erstgericht nicht die für die Beurteilung des inkriminierten Sachverhaltes als Betrug erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen. Die (unbestrittenen) Urteilsannahmen, wonach die Angeklagte die falsche Kennzeichnung und Verpackung der auf herkömmliche Weise angebauten Kartoffeln und Zwiebeln selbst veranlasst und diese an verschiedene Nahversorgungsunternehmen zum höheren Preis für Bioprodukte verkauft hat, indizieren jedoch das Vorliegen eines tatbestandsessentiellen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Anordnung der Verfahrenserneuerung durch das Erstgericht sind daher unumgänglich. Damit ist die Berufung gegenstandslos.