Die Nichtigkeitsbeschwerde der Liselotte A wurde bereits in nichtöffentlicher Sitzung abschlägig erledigt. über die Berufung der Staatsanwaltschaft und jene der Angeklagten war im Gerichtstag zu entscheiden.
Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der gemäß § 37 Abs 2 FinStrG. verhängten Geldstrafe. Die Angeklagte hingegen begehrt einerseits die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, die Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 StGB) und die bedingte Nachsicht derselben, andrerseits aber auch die bedingte Nachsicht der wegen des Finanzvergehens verhängten Geldstrafe und die Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe. Keiner der beiden Berufungen kommt Berechtigung zu. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Stützung ihres Antrags im wesentlichen nur auf die im Verhältnis zur verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zu geringe Ausschöpfung der Geldstrafenbefugnis. Dem ist zu entgegnen, daß bei der Geldstrafenbemessung, und nur bei dieser, neben der Schuld noch weitere, im § 23 Abs 3 FinStrG. genannte Umstände zu berücksichtigen sind.Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der gemäß Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG. verhängten Geldstrafe. Die Angeklagte hingegen begehrt einerseits die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, die Verhängung einer Geldstrafe (Paragraph 37, StGB) und die bedingte Nachsicht derselben, andrerseits aber auch die bedingte Nachsicht der wegen des Finanzvergehens verhängten Geldstrafe und die Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe. Keiner der beiden Berufungen kommt Berechtigung zu. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Stützung ihres Antrags im wesentlichen nur auf die im Verhältnis zur verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zu geringe Ausschöpfung der Geldstrafenbefugnis. Dem ist zu entgegnen, daß bei der Geldstrafenbemessung, und nur bei dieser, neben der Schuld noch weitere, im Paragraph 23, Absatz 3, FinStrG. genannte Umstände zu berücksichtigen sind.
Eben dies ist auch der Angeklagten zu erwidern, die mit demselben Argument einer Relation zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe die Herabsetzung der letzteren verlangt. Abgesehen davon gilt für Ersatzfreiheitsstrafen, und wiederum nur für diese, die absolute Obergrenze des § 20 Abs 2 FinStrG.Eben dies ist auch der Angeklagten zu erwidern, die mit demselben Argument einer Relation zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe die Herabsetzung der letzteren verlangt. Abgesehen davon gilt für Ersatzfreiheitsstrafen, und wiederum nur für diese, die absolute Obergrenze des Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG.
Die besondere psychische Situation der Angeklagten im Tatzeitraum wurde in all ihren Auswirkungen und Schattierungen vom Erstgericht erörtert und auch umfassend im Rahmen des angewendeten Milderungsgrunds des § 34 Z 11 StGBDie besondere psychische Situation der Angeklagten im Tatzeitraum wurde in all ihren Auswirkungen und Schattierungen vom Erstgericht erörtert und auch umfassend im Rahmen des angewendeten Milderungsgrunds des Paragraph 34, Ziffer 11, StGB
gewürdigt. Die von der Angeklagten versuchte Aufsplitterung ihrer Situation in mehrere Milderungsgründe (§ 34 Z 7, 8 und 11 StGB) vergrößert demgegenüber in Summe nicht deren Gewicht und führt insgesamt zu keinem für sie günstigeren Ergebnis.gewürdigt. Die von der Angeklagten versuchte Aufsplitterung ihrer Situation in mehrere Milderungsgründe (Paragraph 34, Ziffer 7, 8 und 11 StGB) vergrößert demgegenüber in Summe nicht deren Gewicht und führt insgesamt zu keinem für sie günstigeren Ergebnis.
Gegen die Angeklagte wurde noch im Jahr der Tat das Strafverfahren eingeleitet; sie ist während dessen Anhängigkeit wohl straffrei geblieben, was aber vorliegend nicht sonderlich mildernd ins Gewicht fällt, das Gegenteil wäre vielmehr erschwerend. Der von der Berufungswerberin noch besonders hervorgehobenen Umstand, daß die Tat letztlich ohne Vorteil und unter Hintanhaltung größerer Schäden begangen wurde, blieb vom Erstgericht nicht unberücksichtigt. Angesichts des mehr als siebenfach über der Grenze des § 164 Abs 3 StGB liegenden Werts (728.685 S) des verhehlten Guts erscheint die ohnehin im untersten Bereich des § 164 Abs 3 StGB ausgemessene Freiheitsstrafe keineswegs überhöht, womit sich ein Eingehen auf das Begehren um Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 StGB) erübrigt. Was schließlich die Ablehnung der bedingten Nachsicht der gemäß § 37 Abs 2 FinStrG. verhängten Geldstrafe betrifft, liegt diese keineswegs in der überbewertung des Finanzvergehens gegenüber dem Verbrechen nach dem Strafgesetzbuch. Das Gericht hat zunächst das Absehen von der zusätzlichen Möglichkeit eines Freiheitsstrafausspruchs nach dem Finanzstrafgesetz ausführlich begründet. Für die bedingte Nachsicht der gemäß § 37 FinStrG. ausgesprochenen Geldstrafe fehlt in Anbetracht der besonderen Tat- und Persönlichkeitszusammenhänge die im § 43 Abs 1 StGB (§ 26 Abs 1Gegen die Angeklagte wurde noch im Jahr der Tat das Strafverfahren eingeleitet; sie ist während dessen Anhängigkeit wohl straffrei geblieben, was aber vorliegend nicht sonderlich mildernd ins Gewicht fällt, das Gegenteil wäre vielmehr erschwerend. Der von der Berufungswerberin noch besonders hervorgehobenen Umstand, daß die Tat letztlich ohne Vorteil und unter Hintanhaltung größerer Schäden begangen wurde, blieb vom Erstgericht nicht unberücksichtigt. Angesichts des mehr als siebenfach über der Grenze des Paragraph 164, Absatz 3, StGB liegenden Werts (728.685 S) des verhehlten Guts erscheint die ohnehin im untersten Bereich des Paragraph 164, Absatz 3, StGB ausgemessene Freiheitsstrafe keineswegs überhöht, womit sich ein Eingehen auf das Begehren um Verhängung einer Geldstrafe (Paragraph 37, StGB) erübrigt. Was schließlich die Ablehnung der bedingten Nachsicht der gemäß Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG. verhängten Geldstrafe betrifft, liegt diese keineswegs in der überbewertung des Finanzvergehens gegenüber dem Verbrechen nach dem Strafgesetzbuch. Das Gericht hat zunächst das Absehen von der zusätzlichen Möglichkeit eines Freiheitsstrafausspruchs nach dem Finanzstrafgesetz ausführlich begründet. Für die bedingte Nachsicht der gemäß Paragraph 37, FinStrG. ausgesprochenen Geldstrafe fehlt in Anbetracht der besonderen Tat- und Persönlichkeitszusammenhänge die im Paragraph 43, Absatz eins, StGB (Paragraph 26, Absatz eins
FinStrG.) verlangte Aussicht auf eine abhaltende Wirkung.