Der Beschwerdeführer behauptet unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO, daß anläßlich einer Akteneinsicht durch seinen Verteidiger am 6.September 1994 - und damit nach der bereits am 31. August 1994 erfolgten Zustellung des Urteiles vom 18.August 1994 - dessen Bitte um Aushändigung einer Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls vom 18.August 1994 mit dem Bemerken verwehrt wurde, daß das Protokoll noch nicht übertragen worden sei.Der Beschwerdeführer behauptet unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, daß anläßlich einer Akteneinsicht durch seinen Verteidiger am 6.September 1994 - und damit nach der bereits am 31. August 1994 erfolgten Zustellung des Urteiles vom 18.August 1994 - dessen Bitte um Aushändigung einer Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls vom 18.August 1994 mit dem Bemerken verwehrt wurde, daß das Protokoll noch nicht übertragen worden sei.
Seinem schriftlichen Antrag vom 12.September 1994 auf Übertragung und Zustellung einer Protokollsabschrift sei bis dato nicht entsprochen worden.
Wenngleich die Übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls (nunmehr) im Akt unter ON 32 erliegt, und vor dem Urteil (ON 33) einjournalisiert ist, wird die Behauptung des Beschwerdeführers durch den auf seinem Antrag vom 12.September 1994 (ON 35) handschriftlich angebrachten Amtsvermerk vom 13.September 1994, "bei Frau Z***** (= Schriftführerin) betreiben" gestützt. Hinzu kommt, daß eine (allenfalls gleichzeitig mit der Urteilsausfertigung erfolgte) Zustellung auch des Hauptverhandlungsprotokolls nach der Aktenlage nicht ausgewiesen ist (vgl Rückschein S 3 p).Wenngleich die Übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls (nunmehr) im Akt unter ON 32 erliegt, und vor dem Urteil (ON 33) einjournalisiert ist, wird die Behauptung des Beschwerdeführers durch den auf seinem Antrag vom 12.September 1994 (ON 35) handschriftlich angebrachten Amtsvermerk vom 13.September 1994, "bei Frau Z***** (= Schriftführerin) betreiben" gestützt. Hinzu kommt, daß eine (allenfalls gleichzeitig mit der Urteilsausfertigung erfolgte) Zustellung auch des Hauptverhandlungsprotokolls nach der Aktenlage nicht ausgewiesen ist vergleiche Rückschein S 3 p).
Der Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls ist aber insofern von wesentlicher Bedeutung, als davon die Rechtswirksamkeit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger zur Rechtsmittelausführung abhängt (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 271 E 29 ff).Der Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls ist aber insofern von wesentlicher Bedeutung, als davon die Rechtswirksamkeit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger zur Rechtsmittelausführung abhängt (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 271, E 29 ff).
Vor Aufklärung über diese vom Beschwerdeführer behauptete Formverletzung (§ 285 f StPO) kann über seine Rechtsmittel nicht entschieden werden.Vor Aufklärung über diese vom Beschwerdeführer behauptete Formverletzung (Paragraph 285, f StPO) kann über seine Rechtsmittel nicht entschieden werden.
Liegt der relevierte Mangel aber vor, ist sogleich die neuerliche Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger zu veranlassen, um diesem die volle Frist zur Ausführung der vom Angeklagten angemeldeten Rechtsmittel in ungeschmälerter Kenntnis des Hauptverhandlungsprotokolles zu wahren.
Die Akten sind mit entsprechend belegtem Bericht - der übrigens bereits im Rahmen des Vorlageberichtes zu erstatten gewesen wäre - umgehend - allenfalls unter Beachtung der Fristen des § 285 Abs 1 StPO - wieder vorzulegen.Die Akten sind mit entsprechend belegtem Bericht - der übrigens bereits im Rahmen des Vorlageberichtes zu erstatten gewesen wäre - umgehend - allenfalls unter Beachtung der Fristen des Paragraph 285, Absatz eins, StPO - wieder vorzulegen.