Gründe:
Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck, mit welchem Franz P*** des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (§§ 115; 15, 269 Abs. 1; 83, 84 Abs. 2 Z. 4) StGB schuldig erkannt und nach § 287 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden war, mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 16.Jänner 1986 zurück. Dieser Entscheidung kann auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt entnommen werden. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die den Angeklagten als an sich gefährlichen Rechtsbrecher ausweisen, und das Zusammentreffen mehrerer Straftaten im Vollrausch als erschwerend, hingegen das Geständnis des zumindest fahrlässig herbeigeführten Vollrausches, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit im Sinn des psychiatrischen Gutachtens, das längere Wohlverhalten des Angeklagten seit der letzten Straftat sowie die Tatsache, daß der Widerstand gegen die Staatsgewalt nur beim Versuch geblieben ist, und die insgesamt geringen Tatfolgen als mildernd.Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck, mit welchem Franz P*** des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, (Paragraphen 115,; 15, 269 Absatz eins,; 83, 84 Absatz 2, Ziffer 4,) StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden war, mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 16.Jänner 1986 zurück. Dieser Entscheidung kann auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt entnommen werden. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die den Angeklagten als an sich gefährlichen Rechtsbrecher ausweisen, und das Zusammentreffen mehrerer Straftaten im Vollrausch als erschwerend, hingegen das Geständnis des zumindest fahrlässig herbeigeführten Vollrausches, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit im Sinn des psychiatrischen Gutachtens, das längere Wohlverhalten des Angeklagten seit der letzten Straftat sowie die Tatsache, daß der Widerstand gegen die Staatsgewalt nur beim Versuch geblieben ist, und die insgesamt geringen Tatfolgen als mildernd.
Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung, mit welcher der Angeklagte unter Hinweis auf die ohnehin festgestellten Milderungsumstände und mittels Reklamierung des zusätzlichen Milderungsgrunds seines damals sehr depressiven Zustands die Verhängung einer Geldstrafe oder allenfalls die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu. Die Depression des Angeklagten zur Tatzeit ist vom (ohnehin herangezogenen) Milderungsgrund der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit (§ 34 Z. 1, zweiter Fall, StGB) umfaßt. Ein längeres Wohlverhalten des Berufungswerbers seit der letzten Straftat kommt (im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichts) als mildernd nicht zum Zug, weil sich dessen bisheriger Lebenswandel nur unter dem Gesichtspunkt des § 34 Z. 2 StGB solcherart auswirken könnte. Verlangt doch diese Gesetzesbestimmung u.a. den beim Berufungswerber nicht gegebenen auffallenden Widerspruch mit seinem sonstigen Verhalten. Die vielfachen einschlägigen Vorstrafen, unter denen sich eine erst im Jahr 1980 verbüßte fünfjährige Freiheitsstrafe wegen §§ 15, 201 Abs. 1 und 2 StGB findet, weisen den Angeklagten, wie das Schöffengericht durchaus zutreffend erkannt hat, als an sich gefährlichen Rechtsbrecher aus, dessen Exzesse seine Umgebung immer wieder schwer in Mitleidenschaft ziehen. Bei einem Strafsatz, der bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, legt die deutlich im unteren Viertel dieses Rahmens geschöpfte Sanktion von der maßvollen Einstellung der Tatrichter, die auch die mildernden Aspekte des Falls gehörig berücksichtigt haben, Zeugnis ab.Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung, mit welcher der Angeklagte unter Hinweis auf die ohnehin festgestellten Milderungsumstände und mittels Reklamierung des zusätzlichen Milderungsgrunds seines damals sehr depressiven Zustands die Verhängung einer Geldstrafe oder allenfalls die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu. Die Depression des Angeklagten zur Tatzeit ist vom (ohnehin herangezogenen) Milderungsgrund der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 34, Ziffer eins,, zweiter Fall, StGB) umfaßt. Ein längeres Wohlverhalten des Berufungswerbers seit der letzten Straftat kommt (im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichts) als mildernd nicht zum Zug, weil sich dessen bisheriger Lebenswandel nur unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB solcherart auswirken könnte. Verlangt doch diese Gesetzesbestimmung u.a. den beim Berufungswerber nicht gegebenen auffallenden Widerspruch mit seinem sonstigen Verhalten. Die vielfachen einschlägigen Vorstrafen, unter denen sich eine erst im Jahr 1980 verbüßte fünfjährige Freiheitsstrafe wegen Paragraphen 15, 201, Absatz eins und 2 StGB findet, weisen den Angeklagten, wie das Schöffengericht durchaus zutreffend erkannt hat, als an sich gefährlichen Rechtsbrecher aus, dessen Exzesse seine Umgebung immer wieder schwer in Mitleidenschaft ziehen. Bei einem Strafsatz, der bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, legt die deutlich im unteren Viertel dieses Rahmens geschöpfte Sanktion von der maßvollen Einstellung der Tatrichter, die auch die mildernden Aspekte des Falls gehörig berücksichtigt haben, Zeugnis ab.