Rechtssatz RS0092966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092966
Entscheidungsdatum
16.01.1986
Rechtssatz
Bei der Körperverletzung eines Beamten während und einer solchen wegen der Vollziehung seiner Aufgabe oder der Erfüllung seiner Pflichten handelt es sich um gleichwertige Merkmale eines insoweit alternativen Mischtatbestands nach § 83, § 84 Abs 2 Z 4 StGB, welche ohne Beeinträchtigung von Parteienrechten austauschbar sind.Bei der Körperverletzung eines Beamten während und einer solchen wegen der Vollziehung seiner Aufgabe oder der Erfüllung seiner Pflichten handelt es sich um gleichwertige Merkmale eines insoweit alternativen Mischtatbestands nach Paragraph 83,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, welche ohne Beeinträchtigung von Parteienrechten austauschbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092966
Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0130OS00185_8500000_002