Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Punkt Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Punkt Berechtigung zukommt.
Zunächst rügt der Beschwerdeführer den in den Beweiswürdigungserwägungen enthaltenen Passus, die Polizeibeamten seien "auf öffentlicher Straße" beschimpft worden (S. 81 Mitte), als aktenwidrig, weil die Beschimpfungen nach dem Inhalt der Anzeige (S. 6) und der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten S*** (S. 64) im Garten des Wohnhauses des Angeklagten geschehen seien. Die Relevanz dieses behaupteten Begründungsmangels erblickt der Beschwerdeführer ersichtlich im Zusammenhang mit dem hier angenommenen Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit (§ 115 Abs. 1 StGB. i.V.m. § 69 StGB.), wozu übrigens ein Begründungsmangel zur (ausdrücklich festgestellten) subjektiven Tatseite (S. 81) behauptet wird.Zunächst rügt der Beschwerdeführer den in den Beweiswürdigungserwägungen enthaltenen Passus, die Polizeibeamten seien "auf öffentlicher Straße" beschimpft worden (S. 81 Mitte), als aktenwidrig, weil die Beschimpfungen nach dem Inhalt der Anzeige (S. 6) und der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten S*** (S. 64) im Garten des Wohnhauses des Angeklagten geschehen seien. Die Relevanz dieses behaupteten Begründungsmangels erblickt der Beschwerdeführer ersichtlich im Zusammenhang mit dem hier angenommenen Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit (Paragraph 115, Absatz eins, StGB. in Verbindung mit Paragraph 69, StGB.), wozu übrigens ein Begründungsmangel zur (ausdrücklich festgestellten) subjektiven Tatseite (S. 81) behauptet wird.
Indes zu Unrecht.
Nach den - insoweit ungerügten - Urteilsfeststellungen (S. 80) wurde das Einschreiten der Polizeibeamten durch renitentes Verhalten des alkoholisierten Angeklagten in seiner Wohnung ausgelöst. Schon beim Eintreffen der Polizisten befanden sich Personen aus der betroffenen (städtischen) Wohngegend auf den Balkonen und äußersten ihren Unmut über das Verhalten des Angeklagten (S. 21, 22). Wie sich aus der - vom Schöffengericht zur Gewinnung der Sachverhaltsfeststellungen u.a. herangezogenen (s. S. 81 oben) - Aussage des Zeugen S*** ergibt (s. abermals S. 64), forderte der Beschwerdeführer die Polizeibeamten nach deren Eindringen in seine Wohnung auf, ihm in den Garten zu folgen, wo es zu den konstatierten Beschimpfungen kam, die nach den Urteilsannahmen (S. 80 Mitte) so laut waren, daß sie von den "Nachbarn aus den zahlreichen, in der Nähe befindlichen Häusern" wahrgenommen werden konnten.
Unter den gegebenen Verhältnissen betrifft die Frage, ob sich die inkriminierten Beschimpfungen garten- oder straßenseitig vor dem Haus ereigneten, keine entscheidungswesentliche, das heißt auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf den anzuwendenden Strafsatz Einfluß ausübende Tatsache, sodaß die als aktenwidrig gerügte, allerdings aus dem Zusammenhang genommene Urteilspassage, die Beschimpfungen hätten sich "auf offener Straße" ereignet (S. 81 Mitte), keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. zu begründen vermag.Unter den gegebenen Verhältnissen betrifft die Frage, ob sich die inkriminierten Beschimpfungen garten- oder straßenseitig vor dem Haus ereigneten, keine entscheidungswesentliche, das heißt auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf den anzuwendenden Strafsatz Einfluß ausübende Tatsache, sodaß die als aktenwidrig gerügte, allerdings aus dem Zusammenhang genommene Urteilspassage, die Beschimpfungen hätten sich "auf offener Straße" ereignet (S. 81 Mitte), keine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. zu begründen vermag.
Daß unter den festgestellten Tatumständen (Kenntnisnahme und Beobachten des renitenten Verhaltens des alkoholisierten Angeklagten durch Nachbarn im städtischen Siedlungsgebiet und des Eintreffens der herbeigerufenen Polizisten) die Beschimpfungen nicht nur (objektiv) von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden konnten und auch wahrgenommen wurden, sondern dies auch vom Angeklagten (subjektiv) billigend in Kauf genommen wurde, wird ferner - der Meinung des Nichtigkeitswerbers zuwider - unter Hinweis auf die vorstehend angeführten Umstände durchaus hinreichend (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) begründet.Daß unter den festgestellten Tatumständen (Kenntnisnahme und Beobachten des renitenten Verhaltens des alkoholisierten Angeklagten durch Nachbarn im städtischen Siedlungsgebiet und des Eintreffens der herbeigerufenen Polizisten) die Beschimpfungen nicht nur (objektiv) von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden konnten und auch wahrgenommen wurden, sondern dies auch vom Angeklagten (subjektiv) billigend in Kauf genommen wurde, wird ferner - der Meinung des Nichtigkeitswerbers zuwider - unter Hinweis auf die vorstehend angeführten Umstände durchaus hinreichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) begründet.
Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen, wonach das Landesgericht keine Erwägungen darüber angestellt haben soll, wie es möglich sei, daß der Polizeibeamte S*** durch Faustschläge eine Kratzwunde erlitten habe, und auch unbegründet geblieben sein soll, warum das Schöffengericht bei diesem Beamten - abweichend vom Anklagevorwurf, der eine Tätlichkeit während der Vollziehung einer Amtshandlung inkriminiert - eine solche wegen der Vollziehung einer solchen annahm, erweist sich als nicht zielführend. Das Erstgericht begründete nämlich (nach Lage des Falls abermals ausreichend im Sinn des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.), daß die Tätlichkeiten gegen die Polizeibeamten S***, S*** und T*** nur wegen des Vollrausches des Angeklagten nicht zu schwerwiegenderen Folgen, sondern nur zu einer (möglicherweise durch einen Fingernagel bewirkten) blutenden Kratzwunde führten (S. 82 Mitte). Der Kausalnexus bedurfte bei der gegebenen Fallkonstellation keiner näheren Erörterung.Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen, wonach das Landesgericht keine Erwägungen darüber angestellt haben soll, wie es möglich sei, daß der Polizeibeamte S*** durch Faustschläge eine Kratzwunde erlitten habe, und auch unbegründet geblieben sein soll, warum das Schöffengericht bei diesem Beamten - abweichend vom Anklagevorwurf, der eine Tätlichkeit während der Vollziehung einer Amtshandlung inkriminiert - eine solche wegen der Vollziehung einer solchen annahm, erweist sich als nicht zielführend. Das Erstgericht begründete nämlich (nach Lage des Falls abermals ausreichend im Sinn des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.), daß die Tätlichkeiten gegen die Polizeibeamten S***, S*** und T*** nur wegen des Vollrausches des Angeklagten nicht zu schwerwiegenderen Folgen, sondern nur zu einer (möglicherweise durch einen Fingernagel bewirkten) blutenden Kratzwunde führten (S. 82 Mitte). Der Kausalnexus bedurfte bei der gegebenen Fallkonstellation keiner näheren Erörterung.
Das Landesgericht begründete aber auch seine Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte dem Polizeibeamten S*** Faustschläge wegen (und nicht während) der Erfüllung seiner Pflichten versetzte und ihn dadurch vorsätzlich am Körper verletzte, auf der Basis der Aussage des Zeugen S*** (S. 75; abermals) denkrichtig und (in der Bedeutung des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) hinreichend, nämlich damit, daß der Angeklagte dem genannten Beamten die Faustschläge erst nach der Überstellung in das Landesnervenkrankenhaus, mithin (unmittelbar) nach Beendigung seiner dienstlichen Pflicht, versetzte. Im übrigen kann zu diesem Beschwerdepunkt (gleichfalls nur der Vollständigkeit halber) bemerkt werden, daß es sich bei der Körperverletzung eines Beamten während und einer solchen wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten um gleichwertige Merkmale des insoweit alternativen Mischtatbestands nach §§ 83, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB. handelt; sie sind daher ohne Beeinträchtigung von Parteienrechten austauschbar.Das Landesgericht begründete aber auch seine Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte dem Polizeibeamten S*** Faustschläge wegen (und nicht während) der Erfüllung seiner Pflichten versetzte und ihn dadurch vorsätzlich am Körper verletzte, auf der Basis der Aussage des Zeugen S*** (S. 75; abermals) denkrichtig und (in der Bedeutung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) hinreichend, nämlich damit, daß der Angeklagte dem genannten Beamten die Faustschläge erst nach der Überstellung in das Landesnervenkrankenhaus, mithin (unmittelbar) nach Beendigung seiner dienstlichen Pflicht, versetzte. Im übrigen kann zu diesem Beschwerdepunkt (gleichfalls nur der Vollständigkeit halber) bemerkt werden, daß es sich bei der Körperverletzung eines Beamten während und einer solchen wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten um gleichwertige Merkmale des insoweit alternativen Mischtatbestands nach Paragraphen 83, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB. handelt; sie sind daher ohne Beeinträchtigung von Parteienrechten austauschbar.
Aus den aufgezeigten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. als offenbar unbegründet zurückzuweisen.Aus den aufgezeigten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Für die Berufung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).Für die Berufung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).
Der Antrag des Angeklagten, dem ein in Innsbruck ansäßiger Rechtsanwalt als Verteidiger beigegeben wurde (s. S. 60), für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung beim Obersten Gerichtshof einen (ersichtlich gemeint: in Wien domizilierten) Verteidiger gemäß § 41 Abs. 2 StPO. beizustellen, war zurückzuweisen, weil eine solche Umbestellung nicht in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs fällt (§ 45 Abs. 3 RAO, auf den nachdrücklich verwiesen wird).Der Antrag des Angeklagten, dem ein in Innsbruck ansäßiger Rechtsanwalt als Verteidiger beigegeben wurde (s. S. 60), für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung beim Obersten Gerichtshof einen (ersichtlich gemeint: in Wien domizilierten) Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO. beizustellen, war zurückzuweisen, weil eine solche Umbestellung nicht in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs fällt (Paragraph 45, Absatz 3, RAO, auf den nachdrücklich verwiesen wird).