Nur den Schuldspruch wegen schweren Raubes (D/I und II) und Mordes (E) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 8 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.Nur den Schuldspruch wegen schweren Raubes (D/I und römisch zwei) und Mordes (E) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.
Gegen die Rechtsbelehrung zur Hauptfrage 6 (nach Mord) wendet der Beschwerdeführer ein (Z 8), daß sie über die subjektive Tatseite lediglich allgemeine, für einen Laien schwer verständliche Ausführungen enthalte, auf den für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Tötungsvorsatz aber nicht eingehe. Diese Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung komme einer Unrichtigkeit gleich, weil zwischen den abgefragten Delikten (insbesondere zwischen Mord und Diebstahl) überhaupt nicht differenziert werde, was Anlaß zu einem Irrtum der Geschworenen in Ansehung des Tötungsvorsatzes gegeben haben könnte, zumal auch der verwendete Satz, daß "der Täter um die Möglichkeit der Deliktsverwirklichung wissen müsse", für Rechtsunkundige völlig unverständlich sei.Gegen die Rechtsbelehrung zur Hauptfrage 6 (nach Mord) wendet der Beschwerdeführer ein (Ziffer 8,), daß sie über die subjektive Tatseite lediglich allgemeine, für einen Laien schwer verständliche Ausführungen enthalte, auf den für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Tötungsvorsatz aber nicht eingehe. Diese Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung komme einer Unrichtigkeit gleich, weil zwischen den abgefragten Delikten (insbesondere zwischen Mord und Diebstahl) überhaupt nicht differenziert werde, was Anlaß zu einem Irrtum der Geschworenen in Ansehung des Tötungsvorsatzes gegeben haben könnte, zumal auch der verwendete Satz, daß "der Täter um die Möglichkeit der Deliktsverwirklichung wissen müsse", für Rechtsunkundige völlig unverständlich sei.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel der Rechtsbelehrung liegen nicht vor. Zur Hauptfrage 6 wird nämlich (wie auch in der Belehrung zu den übrigen Hauptfragen) vorerst der Gesetzestext des ihr zugrunde liegenden Tatbildes (hier: § 75 StGB) wiedergegeben und sodann die äußere Tatseite des Verbrechens des Mordes derart erläutert, daß diese in der durch eine Handlung oder Unterlassung des Täters verursachten Tötung eines Menschen besteht. Daran schließt die Erklärung an, daß auf der inneren Tatseite Vorsatz erforderlich sei, wobei allerdings auch bedingter Vorsatz genüge. Sodann wird das Wesen des unbedingten und bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) rechtsrichtig erläutert und ausgeführt, daß sich beide Vorsatzarten auf die Verwirklichung eines einem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes beziehen müssen (S. 493, 495/IV).Die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel der Rechtsbelehrung liegen nicht vor. Zur Hauptfrage 6 wird nämlich (wie auch in der Belehrung zu den übrigen Hauptfragen) vorerst der Gesetzestext des ihr zugrunde liegenden Tatbildes (hier: Paragraph 75, StGB) wiedergegeben und sodann die äußere Tatseite des Verbrechens des Mordes derart erläutert, daß diese in der durch eine Handlung oder Unterlassung des Täters verursachten Tötung eines Menschen besteht. Daran schließt die Erklärung an, daß auf der inneren Tatseite Vorsatz erforderlich sei, wobei allerdings auch bedingter Vorsatz genüge. Sodann wird das Wesen des unbedingten und bedingten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) rechtsrichtig erläutert und ausgeführt, daß sich beide Vorsatzarten auf die Verwirklichung eines einem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes beziehen müssen (S. 493, 495/IV).
Durch die im unmittelbaren Anschluß an die Erläuterung der objektiven Tatbestandselemente gegebene Rechtsbelehrung zur subjektiven Tatseite war somit für die Geschworenen im Kontext unmißverständlich klargestellt, daß sich der Vorsatz beim Verbrechen des Mordes auf die Tötung eines Menschen zu beziehen hat. Trotz gleicher Formulierung des abstrakten Vorsatzbegriffes in Ansehung der Hauptfrage 2 (nach Diebstahl) bestand demnach keine Verwechslungsgefahr mit dem dieser Hauptfrage zugrunde liegenden Diebstahlsvorsatz.
Der bei den hier aktuellen Delikten übrigens keineswegs naheliegende Umstand aber, daß die Rechtsbelehrung für einen juristischen Laien schwer verständlich sein könnte, ließe sie ebenfalls noch nicht als unrichtig erscheinen, wird doch der Gefahr einer allfälligen Unübersichtlichkeit oder schweren Verständlichkeit der schriftlichen Belehrung dadurch vorgebeugt, daß sie den Geschworenen auch mündlich zu erklären ist, im Anschluß daran die Fragen zu besprechen sind und der Vorsitzende sich sodann zu überzeugen hat, ob seine Belehrung auch verstanden worden ist (§ 323 StPO; vgl. Mayerhofer-Rieder StPOü E 66 a und 66 b zu § 345 Abs 1 Z 8).Der bei den hier aktuellen Delikten übrigens keineswegs naheliegende Umstand aber, daß die Rechtsbelehrung für einen juristischen Laien schwer verständlich sein könnte, ließe sie ebenfalls noch nicht als unrichtig erscheinen, wird doch der Gefahr einer allfälligen Unübersichtlichkeit oder schweren Verständlichkeit der schriftlichen Belehrung dadurch vorgebeugt, daß sie den Geschworenen auch mündlich zu erklären ist, im Anschluß daran die Fragen zu besprechen sind und der Vorsitzende sich sodann zu überzeugen hat, ob seine Belehrung auch verstanden worden ist (Paragraph 323, StPO; vergleiche Mayerhofer-Rieder StPOü E 66 a und 66 b zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,).
Mit der Tatsachenrüge (Z 10 a) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit der von den Geschworenen im Verdikt zu den Hauptfragen 4 bis 6 (Raub und Mord) getroffenen Feststellungen, wobei er den von ihnen in der Niederschrift gemäß § 331 Abs 3 StPO schlagwortartig wiedergegebenen Erwägungen, von denen sie bei Beantwortung der Fragen ausgegangen sind (S 507, 508/IV), seine Sicht der diesbezüglichen Beweisergebnisse gegenüberstellt. Dabei verkennt er zunächst, daß die Niederschrift nicht zum Wahrspruch zählt, sie daher gar nicht Anfechtungsgegenstand des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes sein kann. Aber auch sonst vermag der Beschwerdeführer weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige tatsächliche Umstände hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Erfahrung ernsthafte Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens hegt der Oberste Gerichtshof daher keine (erheblichen) Bedenken gegen den Wahrspruch.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit der von den Geschworenen im Verdikt zu den Hauptfragen 4 bis 6 (Raub und Mord) getroffenen Feststellungen, wobei er den von ihnen in der Niederschrift gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO schlagwortartig wiedergegebenen Erwägungen, von denen sie bei Beantwortung der Fragen ausgegangen sind (S 507, 508/IV), seine Sicht der diesbezüglichen Beweisergebnisse gegenüberstellt. Dabei verkennt er zunächst, daß die Niederschrift nicht zum Wahrspruch zählt, sie daher gar nicht Anfechtungsgegenstand des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes sein kann. Aber auch sonst vermag der Beschwerdeführer weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige tatsächliche Umstände hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Erfahrung ernsthafte Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens hegt der Oberste Gerichtshof daher keine (erheblichen) Bedenken gegen den Wahrspruch.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht die mehrfache Begehung gleichartiger und verschiedener Straftaten als erschwerend, als mildernd ein Teilgeständnis (A, B, C), daß es teilweise beim Versuch geblieben ist (B) sowie die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erachtete das Gericht die festgesetzte (zeitliche) Freiheitsstrafe dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit für angemessen.
Gegen diesen Strafausspruch richten sich die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Ersterer beantragt eine Herabsetzung des Strafausmaßes, die Anklagebehörde strebt die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe an.
Dem Berufungseinwand des Angeklagten, nur durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zu den Taten bestimmt worden zu sein (§ 34 Z 10 StGB), kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil dieser Umstand nur dann mildernde Wirkung zu entfalten vermag, wenn der motivierende Mangel des Täters an Subsistenzmitteln sich mit der Rechtsgutbeeinträchtigung auf seiten des Opfers derart in Relation bringen läßt, daß auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten durchschnittlich verbundenen Menschen ein gewisses Verständnis für die Tat aufgebracht werden könnte. Diese Voraussetzung wäre aber in bezug auf die hier aktuellen schweren (bewaffneten) Raubüberfälle, deren einer in der vorsätzlichen Tötung des Opfers kulminierte, selbst dann nicht gegeben, wenn es dem Berufungswerber tatsächlich nur um die Befriedigung existentieller Bedürfnisse und nicht um die Bestreitung aufwendigen Freizeitvergnügens oder die Verhinderung einer bloßen Einschränkung seines Lebensstandards gegangen wäre.Dem Berufungseinwand des Angeklagten, nur durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zu den Taten bestimmt worden zu sein (Paragraph 34, Ziffer 10, StGB), kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil dieser Umstand nur dann mildernde Wirkung zu entfalten vermag, wenn der motivierende Mangel des Täters an Subsistenzmitteln sich mit der Rechtsgutbeeinträchtigung auf seiten des Opfers derart in Relation bringen läßt, daß auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten durchschnittlich verbundenen Menschen ein gewisses Verständnis für die Tat aufgebracht werden könnte. Diese Voraussetzung wäre aber in bezug auf die hier aktuellen schweren (bewaffneten) Raubüberfälle, deren einer in der vorsätzlichen Tötung des Opfers kulminierte, selbst dann nicht gegeben, wenn es dem Berufungswerber tatsächlich nur um die Befriedigung existentieller Bedürfnisse und nicht um die Bestreitung aufwendigen Freizeitvergnügens oder die Verhinderung einer bloßen Einschränkung seines Lebensstandards gegangen wäre.
Dafür, daß der Angeklagte den Mord in einer an einen Schuldausschließungsgrund heranreichenden Panikreaktion begangen hätte, fehlt in den Akten jeglicher konkrete Anhaltspunkt.
Somit hat das Geschworenengericht die gegebenen Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig und auch richtig erfaßt, allerdings - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zutreffend geltend macht - nicht ihrem Gehalt entsprechend bewertet. Daß die Diebstähle nur beim Versuch geblieben sind und der Angeklagte insoweit und in Ansehung der hier durchaus marginalen Vergehen ein Geständnis abgelegt hat, fällt angesichts der Schwere der ihm zur Last liegenden Gewaltverbrechen kaum ins Gewicht. Die Wiederholung der reiflich überlegten, sorgfältig vorbereiteten und rücksichtslos ausgeführten Raubtaten und die brutale Ermordung eines bereits Wehrlosen wiegen so schwer, daß trotz des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten nur eine lebenslange Freiheitsstrafe der unrechtsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) gerecht wird.Somit hat das Geschworenengericht die gegebenen Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig und auch richtig erfaßt, allerdings - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zutreffend geltend macht - nicht ihrem Gehalt entsprechend bewertet. Daß die Diebstähle nur beim Versuch geblieben sind und der Angeklagte insoweit und in Ansehung der hier durchaus marginalen Vergehen ein Geständnis abgelegt hat, fällt angesichts der Schwere der ihm zur Last liegenden Gewaltverbrechen kaum ins Gewicht. Die Wiederholung der reiflich überlegten, sorgfältig vorbereiteten und rücksichtslos ausgeführten Raubtaten und die brutale Ermordung eines bereits Wehrlosen wiegen so schwer, daß trotz des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten nur eine lebenslange Freiheitsstrafe der unrechtsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) gerecht wird.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.