Rechtssatz RS0101149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101149
Entscheidungsdatum
17.02.2021
Rechtssatz
Der Umstand, dass die Rechtsbelehrung für einen juristischen Laien schwer verständlich sein könnte, macht sie noch nicht zu einer unrichtigen, wird doch der Gefahr einer allfälligen Unübersichtlichkeit oder schweren Verständlichkeit der schriftlichen Belehrung dadurch vorgebeugt, dass sie den Geschwornen auch mündlich zu erklären ist, im Anschluß daran die Fragen zu besprechen sind und der Vorsitzende sich sodann zu überzeugen hat, ob seine Belehrung auch verstanden worden ist (§ 323 StPO).Der Umstand, dass die Rechtsbelehrung für einen juristischen Laien schwer verständlich sein könnte, macht sie noch nicht zu einer unrichtigen, wird doch der Gefahr einer allfälligen Unübersichtlichkeit oder schweren Verständlichkeit der schriftlichen Belehrung dadurch vorgebeugt, dass sie den Geschwornen auch mündlich zu erklären ist, im Anschluß daran die Fragen zu besprechen sind und der Vorsitzende sich sodann zu überzeugen hat, ob seine Belehrung auch verstanden worden ist (Paragraph 323, StPO).
Entscheidungstexte
- 13 Os 187/93
Entscheidungstext OGH 02.03.1994 13 Os 187/93
- 14 Os 13/02
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 14 Os 13/02
Vgl auch
- 14 Os 95/15z
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 95/15z
Auch
- 13 Os 85/20d
Entscheidungstext OGH 17.02.2021 13 Os 85/20d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101149
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19940302_OGH0002_0130OS00187_9300000_002