Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zeljko K*****:
Unter Hervorhebung einzelner die ursprünglichen, den Beschwerdeführer massiv in Richtung Beitragstäterschaft durch Zusage der Gewährung eines Alibis vor der Tat belastenden Angaben (vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 87, SSt 61/117) abschwächender Passagen in den Aussagen der Mitangeklagten Oliver P***** und Hans Peter K*****, insbesondere aber unter explizitem Hinweis auf seine eigenen Einlassungen vor dem Untersuchungsrichter am 25. April 2001, "zu seiner - das Alibi gewährenden - Aussage vor der Polizei (S 327/I) sei es dadurch gekommen, dass V*****, ihm, nachdem er im 'F*****' von K***** angerufen wurde, erklärt habe, dass er bei der Polizei angeben müsse, dass K***** und P***** die ganze Zeit vor dem 'F*****' gewesen seien; V***** habe ihm eben nach diesem Telefonat gesagt, dass K***** und P***** das Ehepaar P***** umgebracht hätten; er wurde also erst nach der Tat aufgefordert, ein Alibi zu geben", rügt Zeljko K***** mit Recht das Unterbleiben einer (wenngleich - sanktionslos - nicht angeregten) Fragestellung in Richtung des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB (Z 6).Unter Hervorhebung einzelner die ursprünglichen, den Beschwerdeführer massiv in Richtung Beitragstäterschaft durch Zusage der Gewährung eines Alibis vor der Tat belastenden Angaben vergleiche Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 87, SSt 61/117) abschwächender Passagen in den Aussagen der Mitangeklagten Oliver P***** und Hans Peter K*****, insbesondere aber unter explizitem Hinweis auf seine eigenen Einlassungen vor dem Untersuchungsrichter am 25. April 2001, "zu seiner - das Alibi gewährenden - Aussage vor der Polizei (S 327/I) sei es dadurch gekommen, dass V*****, ihm, nachdem er im 'F*****' von K***** angerufen wurde, erklärt habe, dass er bei der Polizei angeben müsse, dass K***** und P***** die ganze Zeit vor dem 'F*****' gewesen seien; V***** habe ihm eben nach diesem Telefonat gesagt, dass K***** und P***** das Ehepaar P***** umgebracht hätten; er wurde also erst nach der Tat aufgefordert, ein Alibi zu geben", rügt Zeljko K***** mit Recht das Unterbleiben einer (wenngleich - sanktionslos - nicht angeregten) Fragestellung in Richtung des Vergehens der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB (Ziffer 6,).
Mag sich der Beschwerdeführer auch in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Alibiabdeckung zur Gänze leugnend verantwortet haben (S 267 ff/VI), so fand die zitierte, die begehrte Eventualfrage indizierende Aussage im Vorverfahren durch Verlesung (S 505/VI) Eingang in die Hauptverhandlung. Ein die Verpflichtung zur Stellung einer Eventualfrage auslösendes "Vorbringen" von Tatsachen im Sinn des § 314 Abs 1 StPO ist nämlich nicht nur dann anzunehmen, wenn einschlägig relevante Tatsachen in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) behauptet werden, sondern auch dann, wenn sie sich - wie hier - aus den darin vorgebrachten Beweismitteln mittelbar ergeben, also aus ihnen zu erschließen sind (JBl 1990, 262). Da der hier in Rede stehende prozessuale Tatbegriff in seltener Klarheit abgesteckt ist, die der Hauptfrage und der eventualiter zu stellenden Schuldfrage nach Begünstigung zugrunde liegenden historischen Sachverhalte nämlich nur im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschwerdeführers vom Mord differieren, liegt auf der Hand, dass es durch Stellung der Eventualfrage im deshalb anzuordnenden zweiten Rechtsgang zu keiner Überschreitung der Anklage kommen kann (vgl etwa die reiche Judikatur hinsichtlich Diebstahl und Hehlerei). Auf das weitere Beschwerdevorbringen, sofern es nicht jenem ähnelt, welches bei der Behandlung des Rechtsmittels V*****s erörtert wird, erübrigte es sich einzugehen. Die Berufung Zeljko K***** wurde gegenstandslos.Mag sich der Beschwerdeführer auch in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Alibiabdeckung zur Gänze leugnend verantwortet haben (S 267 ff/VI), so fand die zitierte, die begehrte Eventualfrage indizierende Aussage im Vorverfahren durch Verlesung (S 505/VI) Eingang in die Hauptverhandlung. Ein die Verpflichtung zur Stellung einer Eventualfrage auslösendes "Vorbringen" von Tatsachen im Sinn des Paragraph 314, Absatz eins, StPO ist nämlich nicht nur dann anzunehmen, wenn einschlägig relevante Tatsachen in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) behauptet werden, sondern auch dann, wenn sie sich - wie hier - aus den darin vorgebrachten Beweismitteln mittelbar ergeben, also aus ihnen zu erschließen sind (JBl 1990, 262). Da der hier in Rede stehende prozessuale Tatbegriff in seltener Klarheit abgesteckt ist, die der Hauptfrage und der eventualiter zu stellenden Schuldfrage nach Begünstigung zugrunde liegenden historischen Sachverhalte nämlich nur im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschwerdeführers vom Mord differieren, liegt auf der Hand, dass es durch Stellung der Eventualfrage im deshalb anzuordnenden zweiten Rechtsgang zu keiner Überschreitung der Anklage kommen kann vergleiche etwa die reiche Judikatur hinsichtlich Diebstahl und Hehlerei). Auf das weitere Beschwerdevorbringen, sofern es nicht jenem ähnelt, welches bei der Behandlung des Rechtsmittels V*****s erörtert wird, erübrigte es sich einzugehen. Die Berufung Zeljko K***** wurde gegenstandslos.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Istvan V*****:
Die Fragenrüge (Z 6), in welcher der Beschwerdeführer bezüglich der Hauptfrage VIII konkrete Hinweise auf die ihm vorgeworfenen Tathandlungen, mittels welcher er den ihm zugerechneten "Anschein" (der Anwesenheit der beiden unmittelbaren Täter) erweckt hätte oder hätte erwecken sollen, vermisst, übergeht einerseits, dass die ihm darin angelastete Tathandlung in seiner Anwesenheit im Lokal "F*****" zum Zweck der Alibivortäuschung bestand. Zum anderen lässt sie außer Betracht, dass die Frage VIII auch nach dem von ihm zuvor durchgeführten (jedenfalls als konkrete Beitragshandlung zu beurteilenden) Transport der beiden unmittelbaren Täter in die Nähe des Tatorts gestellt (und einhellig bejaht) wurde.Die Fragenrüge (Ziffer 6,), in welcher der Beschwerdeführer bezüglich der Hauptfrage römisch acht konkrete Hinweise auf die ihm vorgeworfenen Tathandlungen, mittels welcher er den ihm zugerechneten "Anschein" (der Anwesenheit der beiden unmittelbaren Täter) erweckt hätte oder hätte erwecken sollen, vermisst, übergeht einerseits, dass die ihm darin angelastete Tathandlung in seiner Anwesenheit im Lokal "F*****" zum Zweck der Alibivortäuschung bestand. Zum anderen lässt sie außer Betracht, dass die Frage römisch acht auch nach dem von ihm zuvor durchgeführten (jedenfalls als konkrete Beitragshandlung zu beurteilenden) Transport der beiden unmittelbaren Täter in die Nähe des Tatorts gestellt (und einhellig bejaht) wurde.
Insofern Istvan V***** unter Hinweis auf seine Verantwortung und Passagen in den Aussagen Oliver P*****s, dessen Äußerungen über den geplanten Mord seien von niemand ernst genommen worden, und er habe sich geweigert, P***** und K***** vom Tatort abzuholen, eine (Eventual-)Fragestellung in Richtung des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB durch Beschaffung eines Alibis vermisst, ist sie nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgeführt, weil sie (neuerlich) den ihm auch zur Last liegenden Tatbeitrag durch Transport der unmittelbaren Täter zum Tatort außer Acht lässt, zu welchem für den Fall der Bejahung der begehrten Eventualfrage nach Begünstigung noch eine zusätzliche Verurteilung wegen dieses Delikts (durch falsche Alibibeschaffung) erfolgen könnte.Insofern Istvan V***** unter Hinweis auf seine Verantwortung und Passagen in den Aussagen Oliver P*****s, dessen Äußerungen über den geplanten Mord seien von niemand ernst genommen worden, und er habe sich geweigert, P***** und K***** vom Tatort abzuholen, eine (Eventual-)Fragestellung in Richtung des Vergehens der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB durch Beschaffung eines Alibis vermisst, ist sie nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgeführt, weil sie (neuerlich) den ihm auch zur Last liegenden Tatbeitrag durch Transport der unmittelbaren Täter zum Tatort außer Acht lässt, zu welchem für den Fall der Bejahung der begehrten Eventualfrage nach Begünstigung noch eine zusätzliche Verurteilung wegen dieses Delikts (durch falsche Alibibeschaffung) erfolgen könnte.
Dem Einwand (Z 8), der sich mit der subjektiven Tatseite befassende Passus der Rechtsbelehrung ("bei der vorsätzlichen Beitragstäterschaft muss der Beitragstäter in seiner Person den subjektiven Tatbestand des betreffenden Deliktstyps erfüllen. Verlangt dieser einen spezifizierten Vorsatz, so muss dieser Vorsatz beim Beitragstäter gegeben sein."; S 30 der Rechtsbelehrung, S 589/VI) sei zwar richtig, für einen juristischen Laien jedoch unverständlich, ist entgegenzuhalten, dass ein maßgerechter, zu sorgfältigem Studium der Belehrung verpflichteter Laienrichter durch die, wenngleich schwer verständliche Textstelle über das auch für Beitragstäter geltende Vorsatzerfordernis nicht in Irrtum geführt werden konnte (vgl Mayerhofer StPO4 E 66a zu § 345 Abs 1 Z 8). Der weiteren Kritik zuwider bedurfte die auf derselben Seite der Rechtsbelehrung angeführte Passage, "der Tatbeitrag im Sinne des § 12 dritter Fall StGB könne vorsätzlich oder fahrlässig geleistet werden", keiner Ergänzung dahin, dass die Möglichkeit eines fahrlässigen Tatbeitrages auf Fahrlässigkeitsdelikte beschränkt ist. Denn der Wortlaut in der Hauptfrage VIII stellt unmissverständlich auf die (sogar qualifizierte) Vorsätzlichkeit der Beitragshandlung ab (arg: "um ihnen ein Alibi zu verschaffen und zuvor Verbringen der unmittelbaren Täter mit seinem PKW zum Tatort"), sodass - fallbezogen - eine ausführlichere Erörterung der Schuldform der Beteiligungshandlungen entbehrlich war (Mayerhofer aaO E 20). Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Aktenkundige Bedenken werden mit Spekulationen, die Geschworenen könnten auch einen bloß fahrlässigen Tatbeitrag angenommen haben, nicht geweckt. Dem Vorwurf eines gravierenden Verstoßes gegen die dem Gericht obliegende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung durch "Übergehen der Behauptung einer brieflichen Warnung der Eltern des Angeklagten P***** durch den Beschwerdeführer" ist zu erwidern, dass nach neuerer Rechtsprechung Mängel der Sachverhaltsermittlung (im Sinn der Z 10a) nur insoweit gerügt werden können, als der Rechtsmittelwerber an einer darauf abzielenden Antragstellung gehindert war (13 Os 99/00, 13 Os 145/00, 14 Os 85/01 ua), was aber vorliegendenfalls zu verneinen ist.Dem Einwand (Ziffer 8,), der sich mit der subjektiven Tatseite befassende Passus der Rechtsbelehrung ("bei der vorsätzlichen Beitragstäterschaft muss der Beitragstäter in seiner Person den subjektiven Tatbestand des betreffenden Deliktstyps erfüllen. Verlangt dieser einen spezifizierten Vorsatz, so muss dieser Vorsatz beim Beitragstäter gegeben sein."; S 30 der Rechtsbelehrung, S 589/VI) sei zwar richtig, für einen juristischen Laien jedoch unverständlich, ist entgegenzuhalten, dass ein maßgerechter, zu sorgfältigem Studium der Belehrung verpflichteter Laienrichter durch die, wenngleich schwer verständliche Textstelle über das auch für Beitragstäter geltende Vorsatzerfordernis nicht in Irrtum geführt werden konnte vergleiche Mayerhofer StPO4 E 66a zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,). Der weiteren Kritik zuwider bedurfte die auf derselben Seite der Rechtsbelehrung angeführte Passage, "der Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB könne vorsätzlich oder fahrlässig geleistet werden", keiner Ergänzung dahin, dass die Möglichkeit eines fahrlässigen Tatbeitrages auf Fahrlässigkeitsdelikte beschränkt ist. Denn der Wortlaut in der Hauptfrage römisch acht stellt unmissverständlich auf die (sogar qualifizierte) Vorsätzlichkeit der Beitragshandlung ab (arg: "um ihnen ein Alibi zu verschaffen und zuvor Verbringen der unmittelbaren Täter mit seinem PKW zum Tatort"), sodass - fallbezogen - eine ausführlichere Erörterung der Schuldform der Beteiligungshandlungen entbehrlich war (Mayerhofer aaO E 20). Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Aktenkundige Bedenken werden mit Spekulationen, die Geschworenen könnten auch einen bloß fahrlässigen Tatbeitrag angenommen haben, nicht geweckt. Dem Vorwurf eines gravierenden Verstoßes gegen die dem Gericht obliegende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung durch "Übergehen der Behauptung einer brieflichen Warnung der Eltern des Angeklagten P***** durch den Beschwerdeführer" ist zu erwidern, dass nach neuerer Rechtsprechung Mängel der Sachverhaltsermittlung (im Sinn der Ziffer 10 a,) nur insoweit gerügt werden können, als der Rechtsmittelwerber an einer darauf abzielenden Antragstellung gehindert war (13 Os 99/00, 13 Os 145/00, 14 Os 85/01 ua), was aber vorliegendenfalls zu verneinen ist.
Die eine Beurteilung der Alibiverschaffung in Richtung des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB fordernde Subsumtionsrüge übergeht neuerlich, dass dem Beschwerdeführer - was allein schon die Beurteilung seines Verhaltens als Beitragshandlung rechtfertigt - auch der Transport der beiden unmittelbaren Täter in seinem PKW zum Tatort angelastet wurde.Die eine Beurteilung der Alibiverschaffung in Richtung des Vergehens der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB fordernde Subsumtionsrüge übergeht neuerlich, dass dem Beschwerdeführer - was allein schon die Beurteilung seines Verhaltens als Beitragshandlung rechtfertigt - auch der Transport der beiden unmittelbaren Täter in seinem PKW zum Tatort angelastet wurde.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach Lage des Falles die Zusicherung eines Alibis gerade für einen Täter, der die Tat schon oftmals und gegenüber einem größeren Personenkreis ("ganz Baden") angekündigt hatte, als die Tat fördernde Hilfe anzusehen ist (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 83), weil sich dieser, zumal bei vorgeblicher Auffindung der Leichen durch ihn, sogleich mit massivem Aufklärungsbedarf über seinen Aufenthalt zur Tatzeit konfrontiert sah.Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach Lage des Falles die Zusicherung eines Alibis gerade für einen Täter, der die Tat schon oftmals und gegenüber einem größeren Personenkreis ("ganz Baden") angekündigt hatte, als die Tat fördernde Hilfe anzusehen ist (Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 83), weil sich dieser, zumal bei vorgeblicher Auffindung der Leichen durch ihn, sogleich mit massivem Aufklärungsbedarf über seinen Aufenthalt zur Tatzeit konfrontiert sah.
Zur Berufung des Angeklagten Istvan V*****:
Das Geschworenengericht verhängte über diesen, am 15. November 1980 geborenen Angeklagten unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 36 StGB nach § 75 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren, wobei es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, als mildernd die gerichtliche Unbescholtenheit und das Geständnis zu den Vermögensdelikten wertete. Der dagegen gerichteten, auf eine wesentliche Herabsetzung der Freiheitsstrafe antragenden Berufung zuwider kommt der behaupteten brieflichen Warnung der Tatopfer angesichts des dennoch geleisteten Tatbeitrags, der bei der Abstufung der Sanktion im Vergleich zu den über die unmittelbaren Täter verhängten Strafen zutreffend gewichtet wurde, keine mildernde Bedeutung zu.Das Geschworenengericht verhängte über diesen, am 15. November 1980 geborenen Angeklagten unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 36 StGB nach Paragraph 75, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren, wobei es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, als mildernd die gerichtliche Unbescholtenheit und das Geständnis zu den Vermögensdelikten wertete. Der dagegen gerichteten, auf eine wesentliche Herabsetzung der Freiheitsstrafe antragenden Berufung zuwider kommt der behaupteten brieflichen Warnung der Tatopfer angesichts des dennoch geleisteten Tatbeitrags, der bei der Abstufung der Sanktion im Vergleich zu den über die unmittelbaren Täter verhängten Strafen zutreffend gewichtet wurde, keine mildernde Bedeutung zu.
Angesichts der Einlassungen des Rechtsmittelwerbers in der Hauptverhandlung, erst nach dem Mord Kenntnis von diesem erlangt zu haben (S 341 ff, 357/VI) fehlt es am angesprochenen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung.
Die Mitwirkung an der versuchten Anheuerung eines Profikillers und der Beschaffung des von Oliver P***** kurz vor der Tat seinen Eltern applizierten Giftes relativieren die Sicht seines Tatbeitrags unter dem Aspekt falsch verstandener Kameradschaft.
Berücksichtigt man weiters, dass Istvan V***** bereits wenige Stunden nach der Tat gemeinsam mit den unmittelbaren Tätern ein Bordell aufsuchte und sich den Kontakt mit einer Prostituierten mittels eines aus der Wohnung der Getöteten angeeigneten Geldbetrages finanzieren ließ, so zeigt allein dies einen menschenverachtenden Charaktermangel, der einer Reduzierung der vom Geschworenengericht maßvoll knapp über der Mindeststrafe ausgemessenen Sanktion entgegensteht.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.