Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene als Berufung bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl. Sie führt zunächst aus, der zu 2. ergangene Schuldspruch betreffe einen Steuerverkürzungsbetrag, der bereits im Vergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG enthalten sei, weswegen eine straflose Nach- (gemeint Vor-)tat vorliege, übersieht dabei jedoch, daß dieser Schuldspruch lediglich die für die Jahre 1990 bis 1992 bewirkte Umsatzsteuerverkürzung betrifft, währenddessen sich die ihr vorgeworfene wissentliche Unterlassung von UmsatzsteuervoranmeldungenDie dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene als Berufung bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl. Sie führt zunächst aus, der zu 2. ergangene Schuldspruch betreffe einen Steuerverkürzungsbetrag, der bereits im Vergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG enthalten sei, weswegen eine straflose Nach- (gemeint Vor-)tat vorliege, übersieht dabei jedoch, daß dieser Schuldspruch lediglich die für die Jahre 1990 bis 1992 bewirkte Umsatzsteuerverkürzung betrifft, währenddessen sich die ihr vorgeworfene wissentliche Unterlassung von Umsatzsteuervoranmeldungen
(2.) auf das Jahr 1993 bezieht. Da es diesem Einwand schon an den Prämissen fehlt, von denen die Beschwerde dabei ausgeht, mußte er versagen.
Mit Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld wird geltend gemacht, die Angeklagte habe sich im Deliktszeitraum (wegen familiärer und wirtschaftlicher Umstände) in einer einer Notstandssituation nahekommenden Lage befunden. Abgesehen davon daß damit Notstand (§ 10 FinStrG) gar nicht behauptet wird (das Erstgericht dazu auch keine Feststellungen treffen konnte), ist eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte nicht zulässig.Mit Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld wird geltend gemacht, die Angeklagte habe sich im Deliktszeitraum (wegen familiärer und wirtschaftlicher Umstände) in einer einer Notstandssituation nahekommenden Lage befunden. Abgesehen davon daß damit Notstand (Paragraph 10, FinStrG) gar nicht behauptet wird (das Erstgericht dazu auch keine Feststellungen treffen konnte), ist eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte nicht zulässig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt als nicht den prozeßrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt als nicht den prozeßrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem erhobene Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm gemäß § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis vorbehält (§ 285 d Abs 2 StPO).Über die außerdem erhobene Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis vorbehält (Paragraph 285, d Absatz 2, StPO).