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Entscheidung 13 Os 187/95×

Entscheidung 13 Os 187/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os187/95

Entscheidungsdatum

10.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maria Gertraud F***** wegen des Finanzvergehens der teilweise versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 2 Litera a und 13 Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18.August 1995, GZ 5 römisch fünf r 3229/94-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des Verfahrens über ihre Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe der Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehält.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maria Gertraud F***** der Finanzvergehen der - teils nur versuchten - Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 Absatz eins, (1.) und nach Paragraph 33, Absatz eins, (richtig 2) Litera a, FinStrG (2.) schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, vorsätzlich von Jänner 1990 bis Dezember 1993 unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch mangelnde Deklarierung sämtlicher Erlöse und Einnahmen für 1990 bis 1992 Verkürzungen an Umsatz- (348.726 S), Einkommens- (411.530 S) und Gewerbesteuer (195.585 S) bewirkt (1.a), dies für Gewerbesteuer des Jahres 1993 (152.401 S) versucht (1.b) und unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen der Umsatzsteuer (Jänner bis Dezember 1993 242.521 S) bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiß gehalten zu haben (2.).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene als Berufung bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl. Sie führt zunächst aus, der zu 2. ergangene Schuldspruch betreffe einen Steuerverkürzungsbetrag, der bereits im Vergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG enthalten sei, weswegen eine straflose Nach- (gemeint Vor-)tat vorliege, übersieht dabei jedoch, daß dieser Schuldspruch lediglich die für die Jahre 1990 bis 1992 bewirkte Umsatzsteuerverkürzung betrifft, währenddessen sich die ihr vorgeworfene wissentliche Unterlassung von Umsatzsteuervoranmeldungen

(2.) auf das Jahr 1993 bezieht. Da es diesem Einwand schon an den Prämissen fehlt, von denen die Beschwerde dabei ausgeht, mußte er versagen.

Mit Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld wird geltend gemacht, die Angeklagte habe sich im Deliktszeitraum (wegen familiärer und wirtschaftlicher Umstände) in einer einer Notstandssituation nahekommenden Lage befunden. Abgesehen davon daß damit Notstand (Paragraph 10, FinStrG) gar nicht behauptet wird (das Erstgericht dazu auch keine Feststellungen treffen konnte), ist eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte nicht zulässig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt als nicht den prozeßrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Über die außerdem erhobene Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis vorbehält (Paragraph 285, d Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E41362 13D01875

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00187.95.0110.000

Dokumentnummer

JJT_19960110_OGH0002_0130OS00187_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung