Das Erstgericht ging jedoch bei seiner Entscheidung ausdrücklich von der Annahme aus, daß tatsächlich sehr häufig wesentlich höhere Getränkepreise verrechnet wurden, als dem Alkoholkonsum der Animierdamen entsprach (US 7), wie dies auch vom Finanzamt bei Ermittlung der Wareneinsatzpreise berücksichtigt wurde (AS 63), mag auch die Behauptung, dies sei mit Einverständnis der Gäste geschehen, als unglaubhaft zurückgewiesen worden sein (US 8). Es nahm ferner als erwiesen an, daß selbst bei Berücksichtigung dieser Fehlverrechnung krasse (für die Vornahme von Falschverbuchungen zum Zweck der Steuerhinterziehung sprechende) quantitative und auch qualitative Differenzen zwischen Ein- und Verkaufsmengen der Alkoholika vorliegen (US 8). Diese Annahme hätte auch durch das von der Verteidigung erhoffte Ergebnis der beantragten Beweisaufnahmen nicht widerlegt werden können. Weder aus dem Beweisantrag noch aus dem Sachzusammenhang ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, daß die beantragten Zeugen imstande wären, durch (auch nur einigermaßen) genaue Angaben über Menge und Preis der vor mehreren Jahren einem Teil (nach dem Antrag "in einer Vielzahl von Fällen", AS 66) der Gäste in Rechnung gestellten, jedoch weder von ihnen noch ihrer Begleitung konsumierten Getränke die nach Ansicht des Erstgerichtes bedenklichen Unterschiede der Ein- und Verkaufsmengen als nur scheinbare Differenz aufzuklären. Mit der dieser Überlegung folgenden Begründung des Schöffengerichtes für die Ablehnung des Beweisantrages (US 7 f) wurde somit nicht unzulässigerweise eine Beweiswürdigung vorweggenommen. Die Tatrichter haben sich damit vielmehr bloß der (gebotenen) Prüfung unterzogen, ob die begehrte Beweisaufnahme überhaupt geeignet ist, das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis zu erzielen und ob dieses Ergebnis Einfluß auf die Lösung der Tatfrage haben könnte (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 83 zu § 281 Z 4). Die Verfahrensrüge muß deswegen versagen. Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) zunächst behauptet, die Tatrichter hätten Umstände verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien ("Stifterln" und "Marillensekt"), übersieht er, daß diese Umstände aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung des gemäß dem § 252 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung verlesenen Einkommensteueraktes hervorgehen (AS 67 iVm BlZ 35 und 38 des Arbeitsbogens).Das Erstgericht ging jedoch bei seiner Entscheidung ausdrücklich von der Annahme aus, daß tatsächlich sehr häufig wesentlich höhere Getränkepreise verrechnet wurden, als dem Alkoholkonsum der Animierdamen entsprach (US 7), wie dies auch vom Finanzamt bei Ermittlung der Wareneinsatzpreise berücksichtigt wurde (AS 63), mag auch die Behauptung, dies sei mit Einverständnis der Gäste geschehen, als unglaubhaft zurückgewiesen worden sein (US 8). Es nahm ferner als erwiesen an, daß selbst bei Berücksichtigung dieser Fehlverrechnung krasse (für die Vornahme von Falschverbuchungen zum Zweck der Steuerhinterziehung sprechende) quantitative und auch qualitative Differenzen zwischen Ein- und Verkaufsmengen der Alkoholika vorliegen (US 8). Diese Annahme hätte auch durch das von der Verteidigung erhoffte Ergebnis der beantragten Beweisaufnahmen nicht widerlegt werden können. Weder aus dem Beweisantrag noch aus dem Sachzusammenhang ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, daß die beantragten Zeugen imstande wären, durch (auch nur einigermaßen) genaue Angaben über Menge und Preis der vor mehreren Jahren einem Teil (nach dem Antrag "in einer Vielzahl von Fällen", AS 66) der Gäste in Rechnung gestellten, jedoch weder von ihnen noch ihrer Begleitung konsumierten Getränke die nach Ansicht des Erstgerichtes bedenklichen Unterschiede der Ein- und Verkaufsmengen als nur scheinbare Differenz aufzuklären. Mit der dieser Überlegung folgenden Begründung des Schöffengerichtes für die Ablehnung des Beweisantrages (US 7 f) wurde somit nicht unzulässigerweise eine Beweiswürdigung vorweggenommen. Die Tatrichter haben sich damit vielmehr bloß der (gebotenen) Prüfung unterzogen, ob die begehrte Beweisaufnahme überhaupt geeignet ist, das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis zu erzielen und ob dieses Ergebnis Einfluß auf die Lösung der Tatfrage haben könnte vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 83 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Die Verfahrensrüge muß deswegen versagen. Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zunächst behauptet, die Tatrichter hätten Umstände verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien ("Stifterln" und "Marillensekt"), übersieht er, daß diese Umstände aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung des gemäß dem Paragraph 252, Absatz 2, StPO in der Hauptverhandlung verlesenen Einkommensteueraktes hervorgehen (AS 67 in Verbindung mit BlZ 35 und 38 des Arbeitsbogens).
Die weiteren Ausführungen, die unter "aushilfsweiser" Heranziehung auch des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO geltend machen, das Schöffengericht habe sich zur subjektiven Tatseite des Vergehens nach dem § 33 Abs. 2 lit a FinStrG (II des Schuldspruches) auf die begründungslose Anführung des Gesetzeswortlauts beschränkt, lassen sowohl die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit als auch den Wortlaut des § 33 Abs. 2 FinStrG außer acht und damit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung sowohl der Mängel- als auch der Rechtsrüge vermissen. Die weiter nicht erörterungsbedürftige, aus sich heraus verständliche Urteilsannahme, die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 1985 sei durch den Angeklagten wissentlich bewirkt worden (US 4), die in ihrer Wortwahl mit dem diesbezüglichen Gesetzestext nicht übereinstimmt (§ 33 Abs. 2 letzter Satz FinStrG: "... dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.") wurde nicht bloß durch den Hinweis auf ihr eindeutiges Feststehen begründet. Das Schöffengericht zog vielmehr, wie aus den dazu angestellten Überlegungen hervorgeht, seine - insoferne lebensnahe und vertretbare - Schlußfolgerung aus krassen buchmäßigen Diskrepanzen und bewußt falschen Buchungen und wertete diese als Indizien für bewußt falsche Buchführung zur Verschleierung von "Schwarzein- und -verkäufen", also vor der Finanzbehörde zum Zweck der Steuerhinterziehung geheimgehaltenen Umsätzen (sh US 8). Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) zurückzuweisen. Gemäß dem § 285 i StPO wird über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.Die weiteren Ausführungen, die unter "aushilfsweiser" Heranziehung auch des Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geltend machen, das Schöffengericht habe sich zur subjektiven Tatseite des Vergehens nach dem Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (römisch zwei des Schuldspruches) auf die begründungslose Anführung des Gesetzeswortlauts beschränkt, lassen sowohl die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit als auch den Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 2, FinStrG außer acht und damit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung sowohl der Mängel- als auch der Rechtsrüge vermissen. Die weiter nicht erörterungsbedürftige, aus sich heraus verständliche Urteilsannahme, die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 1985 sei durch den Angeklagten wissentlich bewirkt worden (US 4), die in ihrer Wortwahl mit dem diesbezüglichen Gesetzestext nicht übereinstimmt (Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz FinStrG: "... dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.") wurde nicht bloß durch den Hinweis auf ihr eindeutiges Feststehen begründet. Das Schöffengericht zog vielmehr, wie aus den dazu angestellten Überlegungen hervorgeht, seine - insoferne lebensnahe und vertretbare - Schlußfolgerung aus krassen buchmäßigen Diskrepanzen und bewußt falschen Buchungen und wertete diese als Indizien für bewußt falsche Buchführung zur Verschleierung von "Schwarzein- und -verkäufen", also vor der Finanzbehörde zum Zweck der Steuerhinterziehung geheimgehaltenen Umsätzen (sh US 8). Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen. Gemäß dem Paragraph 285, i StPO wird über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.