Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum zu verwerfen.
Nicht geltend gemacht wurde vom Beschwerdeführer die seinem Schuldspruch wegen zweier Vergehen nach § 9 SuchtgiftG., nämlich nach Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie - gesondert - nach Abs. 1 Z. 2 dieser Gesetzesstelle (Punkte IV und V des Urteilsspruchs) allerdings anhaftende Nichtigkeit nach der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt aussprach (ÖJZ-LSK.Nicht geltend gemacht wurde vom Beschwerdeführer die seinem Schuldspruch wegen zweier Vergehen nach Paragraph 9, SuchtgiftG., nämlich nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie - gesondert - nach Absatz eins, Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle (Punkte römisch vier und römisch fünf des Urteilsspruchs) allerdings anhaftende Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt aussprach (ÖJZ-LSK.
1977/169 u.a.m.), handelt es sich bei den in Z. 1 und 2 des § 9 Abs. 1 SuchtgiftG. angeführten Begehungsformen um bloße Modifikationen eines und desselben Delikts und fällt dem Täter auch bei Zusammentreffen mehrerer dieser Begehungsarten nur ein Vergehen nach § 9 SuchtgiftG. zur Last. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - das Grunddelikt in Ansehung einer der zusammentreffenden Deliktsfälle mit einem nach § 9 Abs. 2 SuchtgiftG.1977/169 u.a.m.), handelt es sich bei den in Ziffer eins und 2 des Paragraph 9, Absatz eins, SuchtgiftG. angeführten Begehungsformen um bloße Modifikationen eines und desselben Delikts und fällt dem Täter auch bei Zusammentreffen mehrerer dieser Begehungsarten nur ein Vergehen nach Paragraph 9, SuchtgiftG. zur Last. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - das Grunddelikt in Ansehung einer der zusammentreffenden Deliktsfälle mit einem nach Paragraph 9, Absatz 2, SuchtgiftG.
strafsatzerhöhenden Umstand beschwert ist. Rechtsrichtig hat der Angeklagte A wegen der in den Punkten IV und V des Urteilsspruchs bezeichneten Taten nur ein Vergehen nach § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 SuchtgiftG. zu verantworten. Gemäß § 290 Abs. 1 StPO. war daher von Amts wegen vorzugehen und spruchgemäß zu erkennen. Die dadurch in Ansehung des Angeklagten A notwendig werdende Teilaufhebung des Urteils hatte auch den (unteilbaren) Verfallsausspruch zu erfassen, bei dessen Erneuerung darauf Bedacht zu nehmen war, daß die Angeklagten die in diesem Verfahren am 30. Juni 1978 und danach sichergestellten suchtgifthaltigen Medikamente (Morphium, Heptadon, Modiscop), welche Gegenstand ihres Deliktsverhaltens nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. waren (ON. 13 d. A.), durch Diebstahl aus einer Apotheke (Punkt I/1 des Urteilsspruchs) in ihren Gewahrsam brachten. Der (überwiegende) Charakter des in § 9 Abs. 3 SuchtgiftG. normierten Verfalls als vorbeugende Maßnahme nötigt zur sinngemäßen Beachtung des § 26 Abs. 2 StGB.: Darnach kommt der Verfall von Suchtgiften dann nicht in Betracht, wenn eine Person darauf Anspruch erheben kann, die - wie der Inhaber der vorliegend von den Tätern bestohlenen öffentlichen Apotheke gemäß § 2 Abs. 5 und 3 Abs. 1 SuchtgiftG. - zum Erwerb und Besitz der betreffenden Suchtgifte berechtigt ist und zugleich Gewähr dafür bietet, daß diese Suchtgifte nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.strafsatzerhöhenden Umstand beschwert ist. Rechtsrichtig hat der Angeklagte A wegen der in den Punkten römisch vier und römisch fünf des Urteilsspruchs bezeichneten Taten nur ein Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, SuchtgiftG. zu verantworten. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. war daher von Amts wegen vorzugehen und spruchgemäß zu erkennen. Die dadurch in Ansehung des Angeklagten A notwendig werdende Teilaufhebung des Urteils hatte auch den (unteilbaren) Verfallsausspruch zu erfassen, bei dessen Erneuerung darauf Bedacht zu nehmen war, daß die Angeklagten die in diesem Verfahren am 30. Juni 1978 und danach sichergestellten suchtgifthaltigen Medikamente (Morphium, Heptadon, Modiscop), welche Gegenstand ihres Deliktsverhaltens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. waren (ON. 13 d. A.), durch Diebstahl aus einer Apotheke (Punkt I/1 des Urteilsspruchs) in ihren Gewahrsam brachten. Der (überwiegende) Charakter des in Paragraph 9, Absatz 3, SuchtgiftG. normierten Verfalls als vorbeugende Maßnahme nötigt zur sinngemäßen Beachtung des Paragraph 26, Absatz 2, StGB.: Darnach kommt der Verfall von Suchtgiften dann nicht in Betracht, wenn eine Person darauf Anspruch erheben kann, die - wie der Inhaber der vorliegend von den Tätern bestohlenen öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 2, Absatz 5 und 3 Absatz eins, SuchtgiftG. - zum Erwerb und Besitz der betreffenden Suchtgifte berechtigt ist und zugleich Gewähr dafür bietet, daß diese Suchtgifte nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
Dem Verfall unterliegt sohin nur das schon am 12.März 1978 im unbefugten Besitz (§ 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG.) des Angeklagten Frasiwulos A vorgefundene Stück Haschisch unbekannter Herkunft (S. 25 in ON. 2 d.A.).Dem Verfall unterliegt sohin nur das schon am 12.März 1978 im unbefugten Besitz (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG.) des Angeklagten Frasiwulos A vorgefundene Stück Haschisch unbekannter Herkunft (S. 25 in ON. 2 d.A.).
Diese Vorgangsweise hatte im Fall des Angeklagten Frasiwulos A eine Neubemessung der Strafe zur Folge, und zwar nach dem Strafsatz des § 129 StGB.Diese Vorgangsweise hatte im Fall des Angeklagten Frasiwulos A eine Neubemessung der Strafe zur Folge, und zwar nach dem Strafsatz des Paragraph 129, StGB.
unter Anwendung der Bestimmung des § 28 StGB. sowie mit Bedachtnahme auf die § 31, 40 StGB. (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5.September 1978, AZ. 6 a E Vr 2.083/78).unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 28, StGB. sowie mit Bedachtnahme auf die Paragraph 31, 40, StGB. (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5.September 1978, AZ. 6 a E römisch fünf r 2.083/78).
Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung von Straftaten, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall, mildernd hingegen das Geständnis, eine gewisse Enthemmung durch Medikamentenbzw. Alkoholkonsum, die teilweise objektive Schadensgutmachung und daß es teilweise beim Versuch blieb. Angesichts dieser Strafzumessungsgründe erschien dem Obersten Gerichtshof die Verhängung einer Zusatzstrafe in dem schon in erster Instanz gefundenen Ausmaß sowohl schuld- als auch tatangemessen, wobei insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen war, daß dem Angeklagten nunmehr schon wiederholt gleichartiger Rückfall zur Last liegt.
Der Angeklagte A war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Das Landesgericht verurteilte den Zweitangeklagten Peter B nach dem Strafsatz des § 128 StGB. unter Anwendung der Bestimmung des § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die mehreren Angriffe, die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall, mildernd das Geständnis, die Enthemmung durch Medikamenten- bzw. Alkoholkonsum, die teilweise objektive Schadensgutmachung (in Verbindung mit dem relativ geringen Schaden), ferner das Alter unter 21 Jahren und daß es teilweise beim Versuch blieb.Das Landesgericht verurteilte den Zweitangeklagten Peter B nach dem Strafsatz des Paragraph 128, StGB. unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 28, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die mehreren Angriffe, die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall, mildernd das Geständnis, die Enthemmung durch Medikamenten- bzw. Alkoholkonsum, die teilweise objektive Schadensgutmachung (in Verbindung mit dem relativ geringen Schaden), ferner das Alter unter 21 Jahren und daß es teilweise beim Versuch blieb.
Die Berufung des Angeklagten B richtet sich gegen das Strafausmaß,
desgleichen die der Staatsanwaltschaft.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Abgesehen davon, daß hier der ungünstige Einfluß, den der Erstangeklagte A ausübte, als zusätzlicher Milderungsgrund in Betracht kommt, wurden die gegebenen Strafzumessungsumstände bereits in erster Instanz nicht nur im wesentlichen zutreffend und vollzählig festgestellt, sondern im Ergebnis auch richtig gewürdigt:
Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs entspricht die zuerkannte Freiheitsstrafe sowohl dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen als auch dem Verschuldensgrad des Angeklagten B, der offensichtlich unter dem ungünstigen Einfluß seines Mitangeklagten stand.
Aus diesen Erwägungen konnte beiden Berufungen kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.