Rechtssatz RS0088500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088500
Entscheidungsdatum
13.02.1979
Rechtssatz
Ein Rechtsirrtum, der bloß einen Umstand betrifft, von dem die erhöhte Strafbarkeit (hier: § 9 Abs 2 SGG) eines als rechtswidrig erkannten Verhaltens abhängt, ist unbeachtlich.Ein Rechtsirrtum, der bloß einen Umstand betrifft, von dem die erhöhte Strafbarkeit (hier: Paragraph 9, Absatz 2, SGG) eines als rechtswidrig erkannten Verhaltens abhängt, ist unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088500
Dokumentnummer
JJR_19790213_OGH0002_0130OS00191_7800000_001