Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges zu. Nach § 3 Abs 1 GRBG ist in der Beschwerde nicht nur anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt, sondern auch die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen. Der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, ist anzuführen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges zu. Nach Paragraph 3, Absatz eins, GRBG ist in der Beschwerde nicht nur anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt, sondern auch die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen. Der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, ist anzuführen.
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht. Denn ihr kann nicht entnommen werden, gegen welche strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung sie sich richtet. Demnach bleibt auch offen, ob insoweit der Instanzenzug ausgeschöpft ist (12 Os 111/93).
Thomas S***** befand sich an dem von der Beschwerde genannten 26. September 1996 gemäß § 429 Abs 4 StPO vorläufig in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Gemäß § 24 Abs 1 StGB ist die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Sie hat gemäß § 25 Abs 1 StGB unbestimmte Dauer, die Anrechnung der Vorhaft und der vorläufigen Unterbringung kommt erst nach Entlassung aus der Maßnahme zum Tragen.Thomas S***** befand sich an dem von der Beschwerde genannten 26. September 1996 gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO vorläufig in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, StGB ist die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Sie hat gemäß Paragraph 25, Absatz eins, StGB unbestimmte Dauer, die Anrechnung der Vorhaft und der vorläufigen Unterbringung kommt erst nach Entlassung aus der Maßnahme zum Tragen.
Zur Erschöpfung des Instanzenzuges ist allenfalls eine Entscheidung durch den vom behaupteten grundrechtswidrigen Eingriff Betroffenen herbeizuführen. Dies kann - (sofern nicht der Ausschluß nach § 1 Abs 2 GRBG gegeben ist) - gemäß § 2 Abs 2 GRBG auch aus Anlaß einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung mit dem Vorbringen geschehen, daß die Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen worden sei.Zur Erschöpfung des Instanzenzuges ist allenfalls eine Entscheidung durch den vom behaupteten grundrechtswidrigen Eingriff Betroffenen herbeizuführen. Dies kann - (sofern nicht der Ausschluß nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG gegeben ist) - gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GRBG auch aus Anlaß einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung mit dem Vorbringen geschehen, daß die Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen worden sei.
Die Beschwerde war somit in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur zurückzuweisen.
Zum Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers in seiner Äußerung zur Stellungnahme des Generalprokurators gemäß § 6 GRBG (betreffend die Verurteilung und deren mittlerweilige Rechtskraft) ist ergänzend anzumerken:Zum Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers in seiner Äußerung zur Stellungnahme des Generalprokurators gemäß Paragraph 6, GRBG (betreffend die Verurteilung und deren mittlerweilige Rechtskraft) ist ergänzend anzumerken:
Nach der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, war Rechtsanwalt Dr.Heinz V***** Sachwalter des Beschwerdeführers (S 14, 43). Er erschien am 28. März 1995 vor Gericht und erklärte, er übernehme auch die Verteidigung (S 3/I). In der Folge wurde er auch ordnungsgemäß zu zwei Hauptverhandlungen geladen und trat dort als Verteidiger und Sachwalter auf (ON 7 und 13). Zu den Hauptverhandlungen vom 25.Juli und 22.September 1995 erschien als Bevollmächtigter des Verteidigers und ebenso des Sachwalters Rechtsanwalt Dr.Robert P***** (ON 28 und 40). Nach einer zwischenzeitigen Bestellung eines Verfahrenshelfers (ON 55) wurde Dr.Herbert P***** über Antrag des (umbestellten) Sachwalters zum Verteidiger im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellt (ON 63). Einen Widerruf der von Dr.Robert P***** erklärten Bevollmächtigung durch den Sachwalter (siehe oben) hat der Verteidiger nie vorgebracht und ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen. Aus dieser ergibt sich vielmehr, daß er auch ordnungsgemäß zu der der Urteilsfällung vorangegangenen Hauptverhandlung geladen worden war.