Gründe:
Aus dem Akt 28 E Vr 2729/77 des Landesgerichtes Linz ergibt sich nachstehender Sachverhalt:Aus dem Akt 28 E römisch fünf r 2729/77 des Landesgerichtes Linz ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Johann A wurde am 16. September 1977 vom Gendarmeriepostenkommando Leonding dem Bezirksgericht Linz-Land angezeigt, weil er zwischen dem 8. und 10. Juli 1977 in Leonding drei Stück neben der Kremstalbundesstraße (B 139) eingegrabene Leitpflöcke im Gesamtwert von 270 S ausgerissen, zum Nachteil der Straßenmeisterei Linz weggenommen und in seiner Unterkunft verwahrt hatte, wo sie anläßlich von Nachforschungen im Zusammenhang mit anderen Straftaten vorgefunden wurden. In dem zur Aktenzahl 3 U 1359/77 des genannten Bezirksgerichtes geführten Strafverfahren (jetzt ON. 7 des Aktes 28 E Vr 2729/77 des Landesgerichtes Linz), in welchem der Bezirksanwalt am 28. September 1977 den Antrag auf Bestrafung des Johann A wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB gestellt hatte, wurde mit Beschluß vom 4. Oktober 1977 das Verfahren gemäß dem § 451 Abs. 2 StPO aus dem Grunde des § 42 StGB eingestellt. Einer dagegen seitens der Staatsanwaltschaft Linz erhobenen Beschwerde wurde zwar mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 9. November 1977, 31 Bl 184/77 (ON. 6 im Akt 3 U 1359/77 des Bezirksgerichtes Linz-Land), Folge gegeben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen, doch wurde nach Durchführung von weiteren Erhebungen - darunter der gerichtlichen Vernehmung des Johann A als Beschuldigtem am 28. November 1977 - das Verfahren schließlich mit Beschluß vom 16. Dezember 1977 neuerlich nach dem § 42 StGB eingestellt. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen (S. 4 des Aktes 3 U 1359/77 des Bezirksgerichtes Linz-Land).Johann A wurde am 16. September 1977 vom Gendarmeriepostenkommando Leonding dem Bezirksgericht Linz-Land angezeigt, weil er zwischen dem 8. und 10. Juli 1977 in Leonding drei Stück neben der Kremstalbundesstraße (B 139) eingegrabene Leitpflöcke im Gesamtwert von 270 S ausgerissen, zum Nachteil der Straßenmeisterei Linz weggenommen und in seiner Unterkunft verwahrt hatte, wo sie anläßlich von Nachforschungen im Zusammenhang mit anderen Straftaten vorgefunden wurden. In dem zur Aktenzahl 3 U 1359/77 des genannten Bezirksgerichtes geführten Strafverfahren (jetzt ON. 7 des Aktes 28 E römisch fünf r 2729/77 des Landesgerichtes Linz), in welchem der Bezirksanwalt am 28. September 1977 den Antrag auf Bestrafung des Johann A wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB gestellt hatte, wurde mit Beschluß vom 4. Oktober 1977 das Verfahren gemäß dem Paragraph 451, Absatz 2, StPO aus dem Grunde des Paragraph 42, StGB eingestellt. Einer dagegen seitens der Staatsanwaltschaft Linz erhobenen Beschwerde wurde zwar mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 9. November 1977, 31 Bl 184/77 (ON. 6 im Akt 3 U 1359/77 des Bezirksgerichtes Linz-Land), Folge gegeben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen, doch wurde nach Durchführung von weiteren Erhebungen - darunter der gerichtlichen Vernehmung des Johann A als Beschuldigtem am 28. November 1977 - das Verfahren schließlich mit Beschluß vom 16. Dezember 1977 neuerlich nach dem Paragraph 42, StGB eingestellt. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen (S. 4 des Aktes 3 U 1359/77 des Bezirksgerichtes Linz-Land).
Dieselbe Tat des Johann A wurde aber auch in einer vom Gendarmeriepostenkommando Leonding am 16. August 1977 bei der Staatsanwaltschaft Linz gegen Helmut B und andere (darunter Johann A) wegen Verdachtes des schweren Diebstahls und der Hehlerei in bezug auf andere Gegenstände erstatteten Strafanzeige erwähnt, worauf nach Ausscheidung des Strafverfahrens gegen Johann A gemäß dem § 57 StPO aus diesem Verfahren die Staatsanwaltschaft Linz ungeachtet des in der letzterwähnten Anzeige enthaltenen Hinweises, daß Johann A wegen der Wegnahme der drei Leitpflöcke separat angezeigt werden würde, und ersichtlich in Unkenntnis des beim Bezirksgericht Linz-Land anhängigen Strafverfahrens im Verfahren 28 E Vr 2729/77 des Landesgerichtes Linz am 24. November 1977 an den Einzelrichter einen Strafantrag gegen Johann A wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den § 125, 126 Abs. 1 Z. 5Dieselbe Tat des Johann A wurde aber auch in einer vom Gendarmeriepostenkommando Leonding am 16. August 1977 bei der Staatsanwaltschaft Linz gegen Helmut B und andere (darunter Johann A) wegen Verdachtes des schweren Diebstahls und der Hehlerei in bezug auf andere Gegenstände erstatteten Strafanzeige erwähnt, worauf nach Ausscheidung des Strafverfahrens gegen Johann A gemäß dem Paragraph 57, StPO aus diesem Verfahren die Staatsanwaltschaft Linz ungeachtet des in der letzterwähnten Anzeige enthaltenen Hinweises, daß Johann A wegen der Wegnahme der drei Leitpflöcke separat angezeigt werden würde, und ersichtlich in Unkenntnis des beim Bezirksgericht Linz-Land anhängigen Strafverfahrens im Verfahren 28 E römisch fünf r 2729/77 des Landesgerichtes Linz am 24. November 1977 an den Einzelrichter einen Strafantrag gegen Johann A wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraph 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5
StGB (letzteres begangen durch das Ausreißen der in Rede stehenden drei Leitpflöcke) stellte.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. Februar 1978, 28 E Vr 2729/77-4, wurde Johann A vom Anklagevorwurf des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen, hingegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den § 125, 126 Abs. 1 Z. 5 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 45 S, im Nichteinbringungsfall 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die Strafe gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. Februar 1978, 28 E römisch fünf r 2729/77-4, wurde Johann A vom Anklagevorwurf des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, hingegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraph 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 45 S, im Nichteinbringungsfall 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die Strafe gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.