Rechtssatz RS0097218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097218
Geschäftszahl
5Os351/54; 5Os882/54 (5Os883/54); 9Os182/70; 13Os195/78; 14Os161/93; 13Os79/01; 13Os41/05m
Entscheidungsdatum
15.06.2005
Rechtssatz
Wenn eine bestimmte Personen als Verdächtiger gemäß dem § 38 Abs 3 StPO vernommen worden ist, bedarf es nach Rücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt der formellen Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Bestimmungen des § 352 StPO.Wenn eine bestimmte Personen als Verdächtiger gemäß dem Paragraph 38, Absatz 3, StPO vernommen worden ist, bedarf es nach Rücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt der formellen Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Bestimmungen des Paragraph 352, StPO.
Entscheidungstexte
- 5 Os 351/54
Entscheidungstext OGH 18.06.1954 5 Os 351/54
Veröff: SSt 25/57 = RZ 1954 H1,11
- 5 Os 882/54
Entscheidungstext OGH 04.10.1954 5 Os 882/54
Auch; Veröff: SSt 25/73 = EvBl 1955/38 S 60
- 9 Os 182/70
Entscheidungstext OGH 28.04.1971 9 Os 182/70
Beisatz: Wurde der Verdächtige noch nicht gemäß § 38 StPO vernommen, bedeutet ein Einstellungsbeschluß nach § 90 StPO nur, daß weitere Vorerhebungen unterbleiben. Das Verfahren kann gemäß § 363 Abs 1 Z 1 StPO unabhängig von Bedingungen und Förmlichkeiten eingeleitet und fortgesetzt werden. (T1) Veröff: EvBl 1971/352 S 669
- 13 Os 195/78
Entscheidungstext OGH 25.01.1979 13 Os 195/78
Ähnlich
- 14 Os 161/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 14 Os 161/93
- 13 Os 79/01
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 13 Os 79/01
Auch; Beisatz: Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 90 StPO hat nur dann die Wirkung einer rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens, wenn während der Vorerhebungen eine bestimmte Person vom Gericht als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen wurde. Weder die Vernehmung vor der Gendarmerie noch die Befragung eines Verdächtigen durch einen Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens oder die Verwahrung von Beweisgegenständen oder eine Kombination dieser Ermittlungsmaßnahmen stellt einen der im § 38 Abs 3 StPO angeführten Vorgänge dar. (T2)
- 13 Os 41/05m
Entscheidungstext OGH 15.06.2005 13 Os 41/05m
Vgl auch; Beisatz: § 363 Z 1 StPO ist nicht anwendbar, wenn das Strafverfahren über das Stadium von Vorerhebungen hinaus fortgeschritten ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0097218
Dokumentnummer
JJR_19540618_OGH0002_0050OS00351_5400000_001