Die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Greifenburg vom 25.Februar 1954 und des Landesgerichtes Klagenfurt als Beschwerdegerichtes vom 30. April 1954 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang.
§ 90 StPO bestimmt, daß der Staatsanwalt nach Prüfung einer bei ihm einlangenden Anzeige, nötigenfalls nach Veranlassung der ihm erforderlich erscheinenden Vorerhebungen - zu denen auch die verantwortliche Abhörung eines Verdächtigten gemäß § 38 Abs 3 StPO gehören kann -, den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung zu stellen oder die Anklageschrift einzubringen hat. Im entgegengesetzten Fall, wenn er also zu einer Verfolgung keinen Grund findet, hat er die Anzeige unter kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurückzulegen. In diesem Fall übersendet er die Akten der Vorerhebungen dem Untersuchungsrichter mit der Bemerkung, daß er zu einer weiteren Verfolgung keinen Grund finde, in welchem Fall der Untersuchungsrichter die Vorerhebungen einzustellen hat.Paragraph 90, StPO bestimmt, daß der Staatsanwalt nach Prüfung einer bei ihm einlangenden Anzeige, nötigenfalls nach Veranlassung der ihm erforderlich erscheinenden Vorerhebungen - zu denen auch die verantwortliche Abhörung eines Verdächtigten gemäß Paragraph 38, Absatz 3, StPO gehören kann -, den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung zu stellen oder die Anklageschrift einzubringen hat. Im entgegengesetzten Fall, wenn er also zu einer Verfolgung keinen Grund findet, hat er die Anzeige unter kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurückzulegen. In diesem Fall übersendet er die Akten der Vorerhebungen dem Untersuchungsrichter mit der Bemerkung, daß er zu einer weiteren Verfolgung keinen Grund finde, in welchem Fall der Untersuchungsrichter die Vorerhebungen einzustellen hat.
Während eine Voruntersuchung über Antrag des Staatsanwaltes vom Untersuchungsrichter durch einen Beschluß, der mit Beschwerde angefochten werden kann, eingeleitet werden muß und - weil es sich um ein formales Verfahren handelt - auch wieder, falls es nicht zur Erhebung der Anklage kommt, durch einen Beschluß zur Einstellung zu bringen ist, stellen die vom Staatsanwalt veranlaßten Vorerhebungen, gleichgültig, ob sie durch den Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörden vorgenommen werden, kein formelles Verfahren dar; der der Tat Verdächtige ist daher auch noch nicht Prozeßpartei. Während in der Voruntersuchung es der Untersuchungsrichter ist, der abgesehen von dem den Prozeßparteien zustehenden Recht auf Stellung von Anträgen, die Leitung des Vorverfahrens innehat, ist im Zuge der Vorerhebungen der Staatsanwalt dominus litis. Er bestimmt, welche Erhebungen durchzuführen sind und er entscheidet - auch unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage - ob das vorliegende Aktenmaterial die Einleitung einer Voruntersuchung bzw die Erhebung einer unmittelbaren Anklage rechtfertigt oder ob zu einer weiteren Verfolgung kein Grund besteht. Findet er im Rahmen dieser ihm zustehenden Rechte, daß kein Grund zu einer weiteren Verfolgung einer bestimmten Person besteht und gibt er in dieser Richtung eine Erklärung ab, dann begibt er sich des Rechtes zu einer weiteren Verfolgung der von ihm verfolgten Person und zwar in einer unwiderruflichen Weise. Der nach § 90 StPO erfolgten Einstellung des Verfahrens die Wirkung zu versagen, daß gegen die zufolge ausdrücklicher Erklärung des Anklägers außer Verfolgung gesetzte wegen Person derselben Tat nur in Gemäßheit des § 352 StPO vorgegangen werden kann, ließe sich mit dem seitens des Staatsanwaltes erklärten Verfolgungsverzicht nicht vereinbaren und würde gegen den in der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz des ne bis in idem verstoßen (Slg 2419). War der Verdächtigte im Zuge der Vorerhebungen noch nicht gerichtlich vernommen worden (§ 38 Abs 3 StPO), dann allerdings steht in einem solchen Fall der sogenannten formlosen Wiederaufnahme im Sinne des § 363 Z 1 StPO nichts im Wege. Ist hingegen im Zuge der Vorerhebungen bereits eine verantwortliche Abhörung des Verdächtigten gemäß § 38 Abs 3 StPO erfolgt, dann hat eine neuerliche Verfolgung desselben, wenn der Staatsanwalt die Erhebungen nach § 90 StPO zurückgelegt hat, die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Bedingungen des § 352 StPO zur Voraussetzung. Daraus folgt, daß die Frage der Fortsetzung der Vorerhebungen bzw der Umwandlung derselben in eine Voruntersuchung oder die Erhebung einer unmittelbaren Anklage ausschließlich von dem auf seine Ansicht über die Rechts- und Sachlage gegründetem Ermessen des Staatsanwaltes abhängt. Ist er aber zu der Überzeugung gekommen, daß zu einer weiteren Verfolgung kein Grund besteht und hat er diese seine Ansicht entweder in seinem Tagebuch festgehalten oder dem Gericht gegenüber geäußert, dann hat er sich des weiteren Strafverfolgungsrechtes begeben. Dem von ihm gefaßten Entschluß, die Vorerhebungen weder fortzusetzen noch durch seinen Antrag ein formelles gerichtliches Verfahren einleiten zu lassen (Voruntersuchung), kommt konstitutive Bedeutung zu. Abgesehen davon, daß eine Einstellung der Vorerhebungen im Sinne einer Einstellung eines formellen Verfahrens, wie z.B. der Voruntersuchung, in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist - der im § 90 StPO vorgesehenen Einstellung der Vorerhebungen durch den Untersuchungsrichter kommt prozessual nur die Bedeutung zu, daß die Vorerhebungen nicht fortgesetzt werden -, käme, selbst wenn man die erwähnte Bestimmung dahin verstünde, daß die Einstellung der Vorerhebungen erst durch den Beschluß des Untersuchungsrichters erfolgt, einem solchen Beschluß im Hinblick darauf, daß im Rahmen der Vorerhebungen der Staatsanwalt dominus litis ist, nur deklarative Bedeutung zu. Die Erklärung des Staatsanwaltes, keinen Grund zur Verfolgung zu finden, kommt die Bedeutung zu, daß der Verfolgungsantrag als zurückgezogen gilt (Lohsing-Serini, S 58), daß von der weiteren Strafverfolgung zurückgetreten wird (Slg 2604) und daß das Strafverfolgungsrecht des Staatsanwaltes (abgesehen von dem Falle einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens) unwiderruflich verbraucht ist. Denn es steht fest, daß der Staatsanwalt durch seine Erklärung nach § 90 StPO, auf die es einzig und allein ankommt, unmißverständlich seinen Willen ausdrücken wollte und auch ausgedrückt hat, daß er die Tat nicht weiter verfolge (Slg 2604). Was das vom Landesgericht Klagenfurt zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogene Argument anlangt, daß eine Wiederaufnahme nur ein durch richterliche Entscheidung abgeschlossenes Verfahren betreffen könne, so erweist es sich als nicht stichhältig. Es wurde bereits dargetan, daß die auf Antrag des Staatsanwalts eingeleiteten gerichtlichen Vorerhebungen kein Prozeßverfahren darstellen, vor allem, weil der der Tat Verdächtigte noch nicht Prozeßpartei ist. Aus der Tatsache, daß nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 363 Z 1 StPO und ebenso auch nach dem Inhalt des § 352 StPO auch nach § 90 StG eingestellte Vorerhebungen wiederaufgenommen werden können, ergibt sich daher, daß der Frage, ob es sich gegenständlich um ein gerichtliches Verfahren, das durch gerichtliche Entscheidung abgeschlossen wurde, handelt, keine Bedeutung zukommt. Auf den gegenständlichen Fall bezogen, bedeutet dies, daß die Staatsanwaltschaft Klagenfurt sich durch die am 16. März 1953, gleichzeitig mit der Einbringung des Strafantrages im Verfahren gegen Simon L***** wegen Vergehens nach § 335 StG hinsichtlich des gerichtlich als Beschuldigten abgehörten Franz O***** dem Einzelrichter des Landesgerichtes Klagenfurt gegenüber abgegebene Erklärung, zu einer Verfolgung des Genannten in der Richtung des § 335 StG keinen Grund zu finden (§ 90 StPO), des Verfolgungsrechtes gegen ihn in unwiderruflicher Weise begeben hat und zu seiner neuerlichen Verfolgung im Hinblick auf die im Zuge der Vorerhebungen stattgefundene verantwortliche Abhörung gemäß § 38 Abs 3 StPO nur unter den Voraussetzungen des § 352 StPO berechtigt gewesen wäre. So wie der Staatsanwalt die in einem Strafverfahren abgegebene Erklärung, die Anklage zurückzuziehen, in späterer Folge nicht widerrufen kann, vielmehr an die von ihm einmal abgegebene Erklärung gebunden ist, so konnte auch im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft Klagenfurt nicht mit Rechtswirksamkeit erklären, die am 16. März 1953 gegebene Erklärung nach § 90 StPO zu widerrufen. Dadurch, daß ungeachtet dieser Rechtslage gegen Franz O***** auf Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt beim Bezirksgericht Greifenburg zu U 344/53 ein neuerliches Verfahren eingeleitet und von diesem sein Antrag, das Verfahren gegen ihn im Hinblick auf die im Verfahren zu 9 E Vr 477/53 am 16. März 1953 abgegebene Erklärung nach § 90 StPO einzustellen, abgewiesen und in Bestätigung dieses Beschlusses vom Landesgericht Klagenfurt als Beschwerdegericht seine gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde verworfen wurde, ist das Gesetz in einer Franz O***** benachteiligenden Weise in den Bestimmungen des § 90 StPO verletzt.Während eine Voruntersuchung über Antrag des Staatsanwaltes vom Untersuchungsrichter durch einen Beschluß, der mit Beschwerde angefochten werden kann, eingeleitet werden muß und - weil es sich um ein formales Verfahren handelt - auch wieder, falls es nicht zur Erhebung der Anklage kommt, durch einen Beschluß zur Einstellung zu bringen ist, stellen die vom Staatsanwalt veranlaßten Vorerhebungen, gleichgültig, ob sie durch den Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörden vorgenommen werden, kein formelles Verfahren dar; der der Tat Verdächtige ist daher auch noch nicht Prozeßpartei. Während in der Voruntersuchung es der Untersuchungsrichter ist, der abgesehen von dem den Prozeßparteien zustehenden Recht auf Stellung von Anträgen, die Leitung des Vorverfahrens innehat, ist im Zuge der Vorerhebungen der Staatsanwalt dominus litis. Er bestimmt, welche Erhebungen durchzuführen sind und er entscheidet - auch unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage - ob das vorliegende Aktenmaterial die Einleitung einer Voruntersuchung bzw die Erhebung einer unmittelbaren Anklage rechtfertigt oder ob zu einer weiteren Verfolgung kein Grund besteht. Findet er im Rahmen dieser ihm zustehenden Rechte, daß kein Grund zu einer weiteren Verfolgung einer bestimmten Person besteht und gibt er in dieser Richtung eine Erklärung ab, dann begibt er sich des Rechtes zu einer weiteren Verfolgung der von ihm verfolgten Person und zwar in einer unwiderruflichen Weise. Der nach Paragraph 90, StPO erfolgten Einstellung des Verfahrens die Wirkung zu versagen, daß gegen die zufolge ausdrücklicher Erklärung des Anklägers außer Verfolgung gesetzte wegen Person derselben Tat nur in Gemäßheit des Paragraph 352, StPO vorgegangen werden kann, ließe sich mit dem seitens des Staatsanwaltes erklärten Verfolgungsverzicht nicht vereinbaren und würde gegen den in der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz des ne bis in idem verstoßen (Slg 2419). War der Verdächtigte im Zuge der Vorerhebungen noch nicht gerichtlich vernommen worden (Paragraph 38, Absatz 3, StPO), dann allerdings steht in einem solchen Fall der sogenannten formlosen Wiederaufnahme im Sinne des Paragraph 363, Ziffer eins, StPO nichts im Wege. Ist hingegen im Zuge der Vorerhebungen bereits eine verantwortliche Abhörung des Verdächtigten gemäß Paragraph 38, Absatz 3, StPO erfolgt, dann hat eine neuerliche Verfolgung desselben, wenn der Staatsanwalt die Erhebungen nach Paragraph 90, StPO zurückgelegt hat, die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Bedingungen des Paragraph 352, StPO zur Voraussetzung. Daraus folgt, daß die Frage der Fortsetzung der Vorerhebungen bzw der Umwandlung derselben in eine Voruntersuchung oder die Erhebung einer unmittelbaren Anklage ausschließlich von dem auf seine Ansicht über die Rechts- und Sachlage gegründetem Ermessen des Staatsanwaltes abhängt. Ist er aber zu der Überzeugung gekommen, daß zu einer weiteren Verfolgung kein Grund besteht und hat er diese seine Ansicht entweder in seinem Tagebuch festgehalten oder dem Gericht gegenüber geäußert, dann hat er sich des weiteren Strafverfolgungsrechtes begeben. Dem von ihm gefaßten Entschluß, die Vorerhebungen weder fortzusetzen noch durch seinen Antrag ein formelles gerichtliches Verfahren einleiten zu lassen (Voruntersuchung), kommt konstitutive Bedeutung zu. Abgesehen davon, daß eine Einstellung der Vorerhebungen im Sinne einer Einstellung eines formellen Verfahrens, wie z.B. der Voruntersuchung, in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist - der im Paragraph 90, StPO vorgesehenen Einstellung der Vorerhebungen durch den Untersuchungsrichter kommt prozessual nur die Bedeutung zu, daß die Vorerhebungen nicht fortgesetzt werden -, käme, selbst wenn man die erwähnte Bestimmung dahin verstünde, daß die Einstellung der Vorerhebungen erst durch den Beschluß des Untersuchungsrichters erfolgt, einem solchen Beschluß im Hinblick darauf, daß im Rahmen der Vorerhebungen der Staatsanwalt dominus litis ist, nur deklarative Bedeutung zu. Die Erklärung des Staatsanwaltes, keinen Grund zur Verfolgung zu finden, kommt die Bedeutung zu, daß der Verfolgungsantrag als zurückgezogen gilt (Lohsing-Serini, S 58), daß von der weiteren Strafverfolgung zurückgetreten wird (Slg 2604) und daß das Strafverfolgungsrecht des Staatsanwaltes (abgesehen von dem Falle einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens) unwiderruflich verbraucht ist. Denn es steht fest, daß der Staatsanwalt durch seine Erklärung nach Paragraph 90, StPO, auf die es einzig und allein ankommt, unmißverständlich seinen Willen ausdrücken wollte und auch ausgedrückt hat, daß er die Tat nicht weiter verfolge (Slg 2604). Was das vom Landesgericht Klagenfurt zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogene Argument anlangt, daß eine Wiederaufnahme nur ein durch richterliche Entscheidung abgeschlossenes Verfahren betreffen könne, so erweist es sich als nicht stichhältig. Es wurde bereits dargetan, daß die auf Antrag des Staatsanwalts eingeleiteten gerichtlichen Vorerhebungen kein Prozeßverfahren darstellen, vor allem, weil der der Tat Verdächtigte noch nicht Prozeßpartei ist. Aus der Tatsache, daß nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 363, Ziffer eins, StPO und ebenso auch nach dem Inhalt des Paragraph 352, StPO auch nach Paragraph 90, StG eingestellte Vorerhebungen wiederaufgenommen werden können, ergibt sich daher, daß der Frage, ob es sich gegenständlich um ein gerichtliches Verfahren, das durch gerichtliche Entscheidung abgeschlossen wurde, handelt, keine Bedeutung zukommt. Auf den gegenständlichen Fall bezogen, bedeutet dies, daß die Staatsanwaltschaft Klagenfurt sich durch die am 16. März 1953, gleichzeitig mit der Einbringung des Strafantrages im Verfahren gegen Simon L***** wegen Vergehens nach Paragraph 335, StG hinsichtlich des gerichtlich als Beschuldigten abgehörten Franz O***** dem Einzelrichter des Landesgerichtes Klagenfurt gegenüber abgegebene Erklärung, zu einer Verfolgung des Genannten in der Richtung des Paragraph 335, StG keinen Grund zu finden (Paragraph 90, StPO), des Verfolgungsrechtes gegen ihn in unwiderruflicher Weise begeben hat und zu seiner neuerlichen Verfolgung im Hinblick auf die im Zuge der Vorerhebungen stattgefundene verantwortliche Abhörung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, StPO nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 352, StPO berechtigt gewesen wäre. So wie der Staatsanwalt die in einem Strafverfahren abgegebene Erklärung, die Anklage zurückzuziehen, in späterer Folge nicht widerrufen kann, vielmehr an die von ihm einmal abgegebene Erklärung gebunden ist, so konnte auch im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft Klagenfurt nicht mit Rechtswirksamkeit erklären, die am 16. März 1953 gegebene Erklärung nach Paragraph 90, StPO zu widerrufen. Dadurch, daß ungeachtet dieser Rechtslage gegen Franz O***** auf Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt beim Bezirksgericht Greifenburg zu U 344/53 ein neuerliches Verfahren eingeleitet und von diesem sein Antrag, das Verfahren gegen ihn im Hinblick auf die im Verfahren zu 9 E römisch fünf r 477/53 am 16. März 1953 abgegebene Erklärung nach Paragraph 90, StPO einzustellen, abgewiesen und in Bestätigung dieses Beschlusses vom Landesgericht Klagenfurt als Beschwerdegericht seine gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde verworfen wurde, ist das Gesetz in einer Franz O***** benachteiligenden Weise in den Bestimmungen des Paragraph 90, StPO verletzt.
Der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war sohin Folge zu geben, die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Greifenburg vom 25. Februar 1954, U 344/53-9, und des Landesgerichtes Klagenfurt als Beschwerdegerichtes vom 30. April 1954, 6 Bl 171/54, waren daher aufzuheben und in der Sache wie im Spruch zu erkennen.