Das Urteil des Landesgerichtes Strafsachen Wien vom 21. Februar 2005, GZ 111 Hv 18/05p-15, verletzt in den Punkten II. bis V. des Schuldspruchs das Gesetz in der Bestimmung des § 352 StPO. Das Urteil wird in den Punkten II. bis V. des Schuldspruchs sowie im Strafausspruch und weiters der gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO ergangene Beschluss zur Gänze aufgehoben.Das Urteil des Landesgerichtes Strafsachen Wien vom 21. Februar 2005, GZ 111 Hv 18/05p-15, verletzt in den Punkten römisch zwei. bis römisch fünf. des Schuldspruchs das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 352, StPO. Das Urteil wird in den Punkten römisch zwei. bis römisch fünf. des Schuldspruchs sowie im Strafausspruch und weiters der gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ergangene Beschluss zur Gänze aufgehoben.
Dato K***** wird vom Vorwurf, er habe in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, und zwar
II. am 4. Mai 2004 vier Flaschen Tequila im Wert von 59,60 Euro und ein Paar Socken in nicht mehr feststellbarem Wert „in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter" Verfügungsberechtigten der Firma Zielpunkt;römisch zwei. am 4. Mai 2004 vier Flaschen Tequila im Wert von 59,60 Euro und ein Paar Socken in nicht mehr feststellbarem Wert „in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter" Verfügungsberechtigten der Firma Zielpunkt;
III. „am 21. Mai 2004 Waren im Wert von 180,25 Euro Verfügungsberechtigten der Firma Metro;römisch drei. „am 21. Mai 2004 Waren im Wert von 180,25 Euro Verfügungsberechtigten der Firma Metro;
IV. am 14. Juni 2004 Waren im Wert von 94,89 Euro Verfügungsberechtigten der Firma Zielpunkt;römisch vier. am 14. Juni 2004 Waren im Wert von 94,89 Euro Verfügungsberechtigten der Firma Zielpunkt;
V. am 10. Juli 2004 Waren im Wert von 89,70 Euro Verfügungsberechtigten der Firma Merkur"römisch fünf. am 10. Juli 2004 Waren im Wert von 89,70 Euro Verfügungsberechtigten der Firma Merkur"
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Für das ihm laut Schuldspruch Punkt I. des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Februar 2005, GZ 111 Hv 18/05p-15, weiterhin zur Last liegende Vergehen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB wird Dato K***** zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen. Vom Widerruf der bedingten Nachsicht eines Teils der über Dato K***** mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. August 2004, GZ 15 Hv 149/04w-10, verhängten Freiheitsstrafe wird gemäß § 53 Abs 1 StGB, § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen und die in jenem Verfahren bestimmte Probezeit gemäß § 53 Abs 3 StGB, § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.Für das ihm laut Schuldspruch Punkt römisch eins. des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Februar 2005, GZ 111 Hv 18/05p-15, weiterhin zur Last liegende Vergehen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB wird Dato K***** zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen. Vom Widerruf der bedingten Nachsicht eines Teils der über Dato K***** mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. August 2004, GZ 15 Hv 149/04w-10, verhängten Freiheitsstrafe wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB, Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen und die in jenem Verfahren bestimmte Probezeit gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB, Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert.