Rechtssatz RS0097036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097036
Geschäftszahl
5Os561/36; 9Os182/70; 9Os131/80; 13Os41/05m
Entscheidungsdatum
15.06.2005
Rechtssatz
Der Staatsanwalt kann eine Verfolgung, von der er nach dem § 34 Abs 2 StPO zurückgetreten ist, nur dann wieder aufnehmen, wenn er sich die Wiederaufnahme bei der Rücktrittserklärung vorbehalten hat.Der Staatsanwalt kann eine Verfolgung, von der er nach dem Paragraph 34, Absatz 2, StPO zurückgetreten ist, nur dann wieder aufnehmen, wenn er sich die Wiederaufnahme bei der Rücktrittserklärung vorbehalten hat.
Entscheidungstexte
- 5 Os 561/36
Entscheidungstext OGH 05.06.1936 5 Os 561/36
Veröff: SSt 16/59
- 9 Os 182/70
Entscheidungstext OGH 28.04.1971 9 Os 182/70
Veröff: EvBl 1971/352 S 669
- 9 Os 131/80
Entscheidungstext OGH 28.04.1981 9 Os 131/80
Vgl auch; Beisatz: Die während der Voruntersuchung abgegebene Erklärung, daß von einer weiteren Verfolgung gemäß § 34 Abs 2 StPO (ohne daß die spätere Verfolgung vorbehalten wird) abgesehen wird, kommt inhaltlich einer Einstellungserklärung gemäß § 109 Abs 1 StPO gleich. (T1)
- 13 Os 41/05m
Entscheidungstext OGH 15.06.2005 13 Os 41/05m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0097036
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19360605_OGH0002_0050OS00561_3600000_002