Ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der medizinischen Wissenschaft zu lösende Rechtsfrage. Zwar ist nicht jeder Bruch des knöchernen Nasengerüsts eine an sich schwere Verletzung. Eine solche ist er aber jedenfalls dann, wenn es zu einer Dislokation der Bruchenden dieses Knochens gekommen ist (LSK 1975/215;
13 Os 88/78 u.v.a.). Daß die Verletzung nicht zu einer dauernden Verformung der Nase oder zu einer fortwährenden Behinderung der Atemwege geführt hat, ist nicht entscheidend (hiezu bereits EvBl 1959/370).
Da gegenständlichenfalls die Bruchenden des Nasenbeins, wenn auch nur geringgradig, verschoben waren, ist der behauptete Subsumtionsirrtum nicht gegeben.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 84 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei wertete es die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen nichts.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei wertete es die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen nichts.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an.
Auch der Berufung ist kein Erfolg beschieden.
Das Schöffengericht hat in eingehender Widerlegung (S. 138 bis 141) der Verantwortung des Angeklagten, er habe in einer Notwehrsituation gehandelt, ganz offensichtlich auch keine Provokation angenommen. Es hat vielmehr ausdrücklich erklärt, nicht die geringste Veranlassung zu haben, an der Richtigkeit der auch mit anderen Beweisergebnissen im wesentlichen übereinstimmenden Darstellung des Zeugen B zu zweifeln (S. 138), der strikt in Abrede stellte, den Angeklagten herausgefordert zu haben (S. 123 bis 125, auch S. 9 und 10 in Verbindung mit S. 132).
Angesichts der brutalen Vorgangsweise (S. 138 unten, 141 unten) und der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten (S. 85) kann eine Freiheitsstrafe, die sich im unteren Viertel des anzuwendenden Strafsatzes hält, keinesfalls als überhöht bezeichnet werden.