Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde Johannes H***** der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 (erg: Abs 1) Z 7 StGB schuldig erkannt.Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde Johannes H***** der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, (erg: Absatz eins,) Ziffer 7, StGB schuldig erkannt.
Als Vergehen des Diebstahls wurde ihm zu Punkt A II 1 konform mit dem gemäß §§ 227 Abs 2, 488 StPO ausgetauschten (jedoch unjournalisiert gebliebenen: s S 3 a verso des Antrags- und Verfügungsbogens) Strafantrag vom 25.März 1992 (7 St 54.388/91-9) der versuchte Diebstahl einer Flasche Whisky im Wert von 179,90 S, begangen am 13. November 1989 zum Nachteil der Fa. L*****, angelastet, wobei im Urteil als Tatzeitpunkt irrig der 13.Juli 1989 genannt wurde (A II 1).Als Vergehen des Diebstahls wurde ihm zu Punkt A römisch zwei 1 konform mit dem gemäß Paragraphen 227, Absatz 2, 488, StPO ausgetauschten (jedoch unjournalisiert gebliebenen: s S 3 a verso des Antrags- und Verfügungsbogens) Strafantrag vom 25.März 1992 (7 St 54.388/91-9) der versuchte Diebstahl einer Flasche Whisky im Wert von 179,90 S, begangen am 13. November 1989 zum Nachteil der Fa. L*****, angelastet, wobei im Urteil als Tatzeitpunkt irrig der 13.Juli 1989 genannt wurde (A römisch zwei 1).
Dieses Vergehen war aber bereits Gegenstand der gegen Johannes H***** erlassenen Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 16. Februar 1990, GZ 20 U 76/90-3, die unbeeinsprucht blieb.
Ungeachtet der infolge von Zustellproblemen, allenfalls noch ausstehenden Rechtskraft hinderte die aufrechte Strafverfügung jedoch eine neuerliche Verurteilung der damit abgeurteilten Tat (EvBl 1980/186 = JBl 1980,483 = RZ 1980/53). Diese durfte daher (solange die Strafverfügung nicht durch Einspruch beseitigt war) nicht erneut Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder einer gerichtlichen Aburteilung sein.
Dies hat im übrigen ersichtlich auch der Einzelrichter des Landesgerichtes vorerst erkannt, weil er die am 30.Dezember 1991 über Antrag der Staatsanwaltschaft (s ON 23 des Aktes des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) verfügte Einbeziehung des die Strafverfügung beinhaltenden Aktes des Strafbezirksgerichtes Wien (s 3 a des Antrags- und Verfügungsbogens und ON 20 im Akt des Strafbezirksgerichtes Wien) am 17.Februar 1992 widerrufen hat (s S 3 a verso des Antrags- und Verfügungsbogens). Dessenungeachtet enthielt der bereits erwähnte, später folgende und geänderte Strafantrag den genannten Diebstahlsversuch des Johannes H***** vom 13.November 1989, den der Einzelrichter des Landesgerichtes dann in seinem Urteil irrtümlich übernommen hat.
Von diesem Anklagepunkt wäre jedoch ein Freispruch zu fällen gewesen, mit dem nunmehr auf Grund der gemäß § 33 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vom Obersten Gerichtshof nach Aufhebung des diesbezüglichen Schuldspruchs (A II 1) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vorzugehen war.Von diesem Anklagepunkt wäre jedoch ein Freispruch zu fällen gewesen, mit dem nunmehr auf Grund der gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vom Obersten Gerichtshof nach Aufhebung des diesbezüglichen Schuldspruchs (A römisch zwei 1) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vorzugehen war.
Darüber hinaus gereicht es Johannes H***** zum Nachteil, daß auch die unter Punkt A II 2 bis 3 (damals auch 1) als Versuch der strafbaren Handlung beschriebenen Taten (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) als vollendeter (statt richtig als bloß versuchter) Diebstahl beurteilt wurden und § 15 StGB entgegen § 260 Abs 1 Z 4 StPO nicht angewendet wurde (s EvBl 1982/10).Darüber hinaus gereicht es Johannes H***** zum Nachteil, daß auch die unter Punkt A römisch zwei 2 bis 3 (damals auch 1) als Versuch der strafbaren Handlung beschriebenen Taten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) als vollendeter (statt richtig als bloß versuchter) Diebstahl beurteilt wurden und Paragraph 15, StGB entgegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht angewendet wurde (s EvBl 1982/10).
Auch dies war gemäß § 292 StPO zu korrigieren. Diese Korrekturen verpflichteten auch zu einer Strafneubemessung. Ausgehend von den im bezeichneten Urteil genannten Strafzumessungsgründen unter Hinzufügung des im § 34 Z 13 (zweiter Fall) StGB umschriebenen besonderen Milderungsgrundes und unter Berücksichtigung der in der Strafverfügung verhängten (Ersatz-)Freiheitsstrafe erschien die nunmehr ausgemessene Strafe tat- und tätergerecht.Auch dies war gemäß Paragraph 292, StPO zu korrigieren. Diese Korrekturen verpflichteten auch zu einer Strafneubemessung. Ausgehend von den im bezeichneten Urteil genannten Strafzumessungsgründen unter Hinzufügung des im Paragraph 34, Ziffer 13, (zweiter Fall) StGB umschriebenen besonderen Milderungsgrundes und unter Berücksichtigung der in der Strafverfügung verhängten (Ersatz-)Freiheitsstrafe erschien die nunmehr ausgemessene Strafe tat- und tätergerecht.
Die übrigen Aussprüche im Urteil (§§ 38, 43 Abs 1 StGB; § 259 Z 3 StPO) sowie der gemäß § 50 StGB gefaßte Beschluß des Einzelrichters bleiben hingegen unberührt.Die übrigen Aussprüche im Urteil (Paragraphen 38, 43, Absatz eins, StGB; Paragraph 259, Ziffer 3, StPO) sowie der gemäß Paragraph 50, StGB gefaßte Beschluß des Einzelrichters bleiben hingegen unberührt.