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Entscheidung 13 Os 197/84×

Entscheidung 13 Os 197/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os197/84 (13Os198/84)

Entscheidungsdatum

16.01.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mahn als Schriftführers in der Strafsache gegen Johann A und andere wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann A sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichts vom 1. Juni 1984, GZ 3 a römisch fünf r 4014/83-76, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Kodek, des Angeklagten Johann A und des Verteidigers Dr. Sauer-Nordendorf zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe des Johann A auf 10 (zehn) Monate erhöht. Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 30.August 1961 geborene Johann A wurde des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Er hat in Graz im Mai oder Juni 1983 im bewußten Zusammenwirken mit Walter B mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Wolfgang C mit der Drohung, A sei ein Jugendpolizist und werde D anzeigen, wenn er kein Geld bringe, zur übergabe zunächst einer Barschaft von 4.000 S und sodann einer Stahlkassette mit Münzen im Wert von mindestens 16.000 S genötigt (römisch eins 2 a und b). Bargeld und Kassette hatte C seinen Eltern gestohlen.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft Johann A mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b (sachlich Ziffer 10,) StPO gestützten (nach Erhalt einer Urteilsabschrift am 27.August 1984 durch den Verteidiger zufolge Paragraph 17, Absatz 3, Ende ZustellG Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, rechtzeitig ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde (womit der Wiedereinsetzungsantrag ON 79 gegenstandslos ist).

Die Mängelrüge macht eine Undeutlichkeit der Urteilsfeststellungen geltend, weil nicht klar ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführer sich selbst gegenüber dem Erpreßten als Jugendpolizist ausgab und die Angaben seines Komplizen, er würde bei Zahlung die Anzeige unterdrücken, ausdrücklich bestätigte (S. 382), oder aber, ob - im Sinn der Verantwortung des Beschwerdeführers - er bei der Bezeichnung als Jugendpolizist durch B nur genickt habe (siehe S. 385). Eine solche Undeutlichkeit, selbst wenn sie dem Urteil anhaftete (siehe demgegenüber S. 382 Mitte), beträfe aber keine entscheidende Tatsache, weil eine Bestätigung durch Zeichen (Nicken) und überhaupt jede konkludente Bekräftigung einer verbalen Drohung rechtlich gleichwertig wäre.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine gerichtliche Feststellung des Inhalts fordert, er habe die öußerungen seines Komplizen nur durch Kopfnicken bestätigt, ohne sie selbst genau gehört zu haben, bringt er den behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern leitet (aus den Beweisergebnissen) auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise eine andere als die vom Erstgericht getroffene (im übrigen, wie dargelegt, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führende) Feststellung ab.

Auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b (der Sache nach Ziffer 10,) StPO gestützt, begehrt der Nichtigkeitswerber zunächst einen Schuldspruch wegen Hehlerei statt wegen Erpressung. Die festgestellte gefährliche Drohung sei nicht geeignet gewesen, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen. Schon die Drohung des Mitangeklagten B mit einer Anzeige des C wegen (Familien-)Diebstahls wäre kaum gefährlich gewesen, weil dem Bedrohten ja klar gewesen wäre, daß der Erpresser sich mit einer solchen Anzeige selbst bloßstellte, überdies aber, weil der Familiendiebstahl nur ein Privatanklagedelikt sei. Vor allem sei die Handlung des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der Erpressung ungeeignet gewesen, weil ein Polizist, wie jedermann klar sei, keine Anzeige unterdrücken und sich überhaupt nicht an einer Erpressung beteiligen könne. Allenfalls könne von einer Täuschung gesprochen werden, sodaß das Tatbild des Betrugs verwirklicht wäre, wobei der Beschwerdeführer - allerdings unter Außerachtlassung der diesfalls gegebenen Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 2, StGB - vermeint, ihm drohe nur ein Strafrahmen bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (richtig: bis zu drei Jahren). Richtigerweise hafte er aber für Hehlerei infolge der Annahme der von B unrechtmäßig erlangten Werte. Mit all dem verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der hier angewendeten gefährlichen Drohung gemäß der Legaldefinition des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB Drohung ist die Kundgebung des Willensentschlusses, ein übel für einen anderen herbeizuführen, das der Drohende - unmittelbar selbst oder durch eine Mittelsperson - zu verwirklichen vermag oder verwirklichen zu können vorgibt.

Dieses übel kann in einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre und Vermögen bestehen. Es muß ein vom Willen des Drohenden abhängiges übel in Aussicht gestellt werden; daß der Drohende dieses übel auch verwirklichen will, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß die Verwirklichung durch ihn ernst gemeint scheint. Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, ist unter Anlegung eines Durchschnittsmaßstabs zu beurteilen (Leukauf-Steininger 2 RN. 18 zu Paragraph 74, StGB).

Vorliegend haben der Beschwerdeführer und sein Komplize mit der Erstattung einer Strafanzeige gedroht, worin jedenfalls eine Bedrohung an der Ehre, in der Regel auch eine solche an der Freiheit oder am Vermögen zu erblicken ist (SSt. XXXIV/48; JBl 1981, 384; Kienapfel, BT römisch eins 2 RN. 39, 48 und 64 zu Paragraph 105, StGB). Der Umstand, daß der Erpreßte sich keines Offizialdelikts, sondern des nur über Privatanklage zu verfolgenden, im Familienkreis begangenen Diebstahls (Paragraph 166, StGB) schuldig gemacht hatte, steht dem nicht entgegen, weil auch dieser eine gerichtlich strafbare Handlung ist. Die Verwirklichung des übels war durchaus vorstellbar (allenfalls auch im Weg einer anonymen, den Angeklagten B nicht belastenden Anzeige) und die Vorspiegelung, ein 'Jugendpolizist' spiele mit dem Angeklagten B zusammen, war geeignet, die Situation für den Bedrohten nur umso gefährlicher und für B risikolos erscheinen zu lassen. Die Eignung der gebrauchten Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, ist sonach irrtumsfrei zugrundegelegt worden. Daß die Bedrohung im Vortäuschen einer Gefahrensituation bestand, macht die Tat nicht zum Betrug. Für diesen ist typisch, daß der in Irrtum Geführte die ihn selbst schädigende Handlung aus freien Stücken (wenngleich in Verkennung der wahren Sachlage) setzt, während das Wesen der Erpressung darin liegt, daß der Erpreßte zu dem Willensentschluß, auf dem die ihn schädigende Handlung beruht, durch Zwang (Nötigung) gelangt, mag die dadurch bewirkte Besorgnis nun auf der Annahme einer wirklichen oder einer vorgetäuschten Gefahr beruhen (Leukauf-Steininger 2 , RN. 20; Kienapfel BT römisch zwei, RN. 103 ff., je zu Paragraph 144, StGB).

An dieser Erpressung hat der Beschwerdeführer nach den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen einverständlich mit B mitgewirkt, sodaß ihm auch dessen öußerungen zuzurechnen sind. Darnach ist es rechtlich unerheblich, ob er diese durch bloßes Kopfnicken bestätigte oder an der Bedrohung des Zeugen C (siehe dessen Angaben in S. 366) auch verbal mitwirkte. Daß der Täter den durch eigenes strafbares Verhalten abgenötigten Leistungsgegenstand vom ortsanwesenden Mittäter (dem der Erpreßte den Geldbetrag ausgefolgt hatte), also unmittelbar in die Hand bekam, stellt nicht eine Hehlerei dar, setzt diese doch voraus, daß der Täter eine Sache, die - hier allein aktuell - ein anderer (der sogenannte Vortäter) durch ein Verbrechen, ein Vergehen gegen fremdes Vermögen oder ein Vergehen nach Paragraph 304 bis 311 StGB erlangt hat, an sich bringt (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Johann A gemäß Paragraph 144, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dabei waren erschwerend drei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung mit einem Jugendlichen, mildernd das teilweise Geständnis in der Richtung der Hehlerei und die partielle Schadensgutmachung. Die Voraussetzungen für die außerordentliche Strafmilderung (Paragraph 41, StGB) und für die bedingte Strafnachsicht (Paragraph 43, StGB) wurden verneint (S. 391, 392). Gegen das Strafmaß richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, der überdies eine Umwandlung in eine Geldstrafe und die bedingte Strafnachsicht begehrt. Das eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebende Rechtsmittel der Anklagebehörde greift voll durch. Einschlägig sind alle vier Vorverurteilungen des Angeklagten, weil auch jene des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22.November 1979 (12 E römisch fünf r 3300/79) u.a. wegen Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) ein zur Erpressung (Paragraph 144, Absatz eins, StGB) einschlägiges Delikt betraf. Trotz seines Alters von erst 23 Jahren wurden über den Angeklagten bereits Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 28 Monaten verhängt. Am 26. Juli 1981 wurde er mit einem Strafrest von 9 Monaten und 10 Tagen aus der letzten Strafhaft bedingt entlassen und ihm ein Bewährungshelfer bestellt. Dennoch ist er wieder rückfällig geworden.

Der Hinweis auf die Haupttäterschaft des Mitangeklagten Walter B versagt, weil alle im Paragraph 12, StGB normierten Täterschaftsformen gleichwertig sind (u.a. 13 Os 34/82) und der Berufungswerber wie auch der Jugendliche B als unmittelbare, nämlich als Mittäter (das sind mehrere, im einverständlichen Zusammenwirken handelnde Haupttäter gemäß Paragraph 12,, erster Fall, StGB) aufgetreten sind. Sofern aber in der Berufung der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 4, StGB (Einwirkung des B) angesprochen werden soll, steht dem zu Lasten des Rechtsmittelwerbers die wenigstens gleichgewichtige Tatsache gegenüber, daß er sich als damals fast Zweiundzwanzigjähriger zur Komplizenschaft mit dem nahezu um fünf Jahre jüngeren, kaum siebzehnjährigen B verstanden hat.

Von einer Unbesonnenheit kann angesichts der gleichfalls gravierenden Tatwiederholung (S. 388) keine Rede sein. Eine Mindeststrafe ist unter diesen Umständen nicht mehr vertretbar. Wenn hier mit einer bloß maßvollen Erhöhung der Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann, so nur deshalb, weil A zu Beginn der Hauptverhandlung einen Betrag von 10.000 S zur Schadensgutmachung übergeben hat (S. 355 unten), womit er selbst zwar nicht mehr bereichert sein mag (siehe S. 382), angesichts der deliktischen Solidarhaftung für den Gesamtschaden (Paragraph 1301, 1302, ABGB) aber dennoch nicht von voller Schadensgutmachung gesprochen werden kann. Die nicht nur gegen das Strafmaß, sondern auch auf bedingte Nachsicht und Anwendung des Paragraph 37, StGB gerichtete Berufung des Angeklagten blieb erfolglos.

Das erste Begehren ist mit der Stattgebung der Berufung der Gegenpartei erledigt.

Einer Umwandlung der Freiheits- in eine Geldstrafe steht das Strafausmaß (Paragraph 37, Absatz eins, StGB), einer bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) das Vorleben des Angeklagten entgegen.

Anmerkung

E05098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00197.84.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19850116_OGH0002_0130OS00197_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090643 Rechtssatz 07.04.1983Strafrecht
Die funktionale Einheitstäterschaft interpretiert dogmatisch unterschiedliche Täterschaftsformen (Erscheinungsformen des Verbrechens) als untereinander vollkommen gleichrangig und erlaubt ungeachtet der rechtlichen Artung des jeweiligen Tatbeitrags eine Bes …
RS0090765 Rechtssatz 16.01.1985Strafrecht
Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen.
RS0092132 Rechtssatz 13.10.1970Strafrecht
Für eine gefährliche Drohung ist nicht erforderlich, dass der Täter das angedrohte Übel verwirklichen will oder kann. Die tatsächliche Erregung von Besorgnissen wird daher nicht verlangt.
RS0092149 Rechtssatz 18.04.1975Strafrecht
Drohung ist die Kundgebung eines Willensentschlusses, einem anderen ein Übel zuzuführen, das man selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen vermag.
RS0092255 Rechtssatz 10.02.1972Strafrecht
Die Eignung, gegründete Besorgnisse einzuflößen, ist unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu beurteilen; daher ist zu untersuchen, ob bei unbefangener Erwägung aller Umstände der Bedrohte den wirklichen Eintritt des angeordneten Übels erwarten mu …
RS0092362 Rechtssatz 24.09.1963Strafrecht
Auch die Androhung einer grundlosen Strafanzeige ist als eine Bedrohung mit einer Verletzung an Ehre und Freiheit und allenfalls auch am Eigentum, also am Vermögen, anzusehen und durchaus geeignet, dem Bedrohten gegründete Besorgnisse einzuflössen (SSt 8/10 …
RS0092519 Rechtssatz 19.11.1975Strafrecht
Für die strafrechtliche Relevanz einer Drohung genügt es, dass sie für den Bedrohten ernst gemeint scheint, gleichgültig, ob der Täter die Absicht oder die Möglichkeit hatte, seine Drohung zu verwirklichen.
RS0092640 Rechtssatz 18.09.1946Strafrecht
Drohung mit einer Strafanzeige kann den Tatbestand erfüllen.
RS0092932 Rechtssatz 16.01.1985Strafrecht
Konkludente Bekräftigung der Drohung eines anderen genügt.
RS0093957 Rechtssatz 16.01.1985Strafrecht
Wer sich mit Bereicherungsvorsatz an einer Gewaltanwendung oder an einer Drohung beteiligt und dadurch einem andern eine diesen am Vermögen schädigende Leistung abnötigt, verantwortet Erpressung, weil er den Leistungsgegenstand durch eigenes strafbares Verh …
RS0093958 Rechtssatz 16.01.1985Strafrecht
Besteht die Drohung aus dem Vortäuschen einer Gefahrenlage, so ist nicht Betrug, sondern Erpressung gegeben, weil die Leistung nicht aus freien Stücken (wie für den Betrug typisch), sondern unter dem Druck der Drohung (wie für die Erpressung typisch) erbrac …
RS0093968 Rechtssatz 29.09.1976Strafrecht
Es liegt Erpressung vor, wenn die Einflußnahme auf den fremden Willen im Wege einer Nötigung erfolgt; Betrug, wenn dies durch Täuschung über Tatsachen geschieht. Die Erpressung unterscheidet sich vom Betrug sohin durch das angewandte Mittel der Willensbeein …