Rechtssatz RS0093957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093957
Geschäftszahl
13Os197/84 (13Os198/84)
Entscheidungsdatum
16.01.1985
Rechtssatz
Wer sich mit Bereicherungsvorsatz an einer Gewaltanwendung oder an einer Drohung beteiligt und dadurch einem andern eine diesen am Vermögen schädigende Leistung abnötigt, verantwortet Erpressung, weil er den Leistungsgegenstand durch eigenes strafbares Verhalten unmittelbar in die Hand bekommt. Wer Sachen, die ein anderer (der sogenannte Vortäter) strafbar (§ 164 StGB) erlangt hat, von diesem vorsätzlich (§ 164 StGB) an sich bringt, verübt Hehlerei.Wer sich mit Bereicherungsvorsatz an einer Gewaltanwendung oder an einer Drohung beteiligt und dadurch einem andern eine diesen am Vermögen schädigende Leistung abnötigt, verantwortet Erpressung, weil er den Leistungsgegenstand durch eigenes strafbares Verhalten unmittelbar in die Hand bekommt. Wer Sachen, die ein anderer (der sogenannte Vortäter) strafbar (Paragraph 164, StGB) erlangt hat, von diesem vorsätzlich (Paragraph 164, StGB) an sich bringt, verübt Hehlerei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093957
Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0130OS00197_8400000_003