Gründe:
Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 3.Jänner 1991, GZ 7 U 1054/90-3, wurde Tanja P***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 3.Jänner 1991, GZ 7 U 1054/90-3, wurde Tanja P***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Strafverfügung vom 22.Februar 1991, AZ 7 U 164/91, verurteilte das Bezirksgericht Innsbruck Tanja P***** wegen des am 11.Februar 1991, sohin in der Probezeit, begangenen Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB wiederum zu einer Geldstrafe. Zugleich sah es gemäß § 53 Abs 2 StGB (§ 494 a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO) mit Beschluß vom Widerruf der mit der erwähnten Strafverfügung gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.Mit Strafverfügung vom 22.Februar 1991, AZ 7 U 164/91, verurteilte das Bezirksgericht Innsbruck Tanja P***** wegen des am 11.Februar 1991, sohin in der Probezeit, begangenen Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB wiederum zu einer Geldstrafe. Zugleich sah es gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO) mit Beschluß vom Widerruf der mit der erwähnten Strafverfügung gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hall vom 2.Oktober 1995, AZ 3 U 394/95, wurde Tanja P*****, verehelichte R*****, des am 16.August 1995, sohin in der verlängerten Probezeit begangenen Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ (12), 127 und 15 StGB schuldig erkannt und neuerlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Bezirksgericht faßte unter einem gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO (§ 53 Abs 1 StGB) den Beschluß auf Widerruf der im Verfahren 7 U 1054/90 des Bezirksgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht. Zufolge Rechtskraft dieses Beschlusses wurde die Strafe am 8.November 1995 vollzogen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hall vom 2.Oktober 1995, AZ 3 U 394/95, wurde Tanja P*****, verehelichte R*****, des am 16.August 1995, sohin in der verlängerten Probezeit begangenen Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen (12), 127 und 15 StGB schuldig erkannt und neuerlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Bezirksgericht faßte unter einem gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) den Beschluß auf Widerruf der im Verfahren 7 U 1054/90 des Bezirksgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht. Zufolge Rechtskraft dieses Beschlusses wurde die Strafe am 8.November 1995 vollzogen.
Obwohl sich eine (gekürzte) Ausfertigung des erwähnten Urteils im Akt befand (ON 5), sprach das Bezirksgericht Innsbruck mit Beschluß vom 13. März 1996, GZ 7 U 1054/90-8, iSd §§ 43 Abs 2 StGB, 497 Abs 1 StPO aus, daß die bedingte Nachsicht der Strafe endgültig geworden sei.Obwohl sich eine (gekürzte) Ausfertigung des erwähnten Urteils im Akt befand (ON 5), sprach das Bezirksgericht Innsbruck mit Beschluß vom 13. März 1996, GZ 7 U 1054/90-8, iSd Paragraphen 43, Absatz 2, StGB, 497 Absatz eins, StPO aus, daß die bedingte Nachsicht der Strafe endgültig geworden sei.