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Entscheidung 13 Os 2/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os2/25f (13Os11/25d)

Entscheidungsdatum

19.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Vogel in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, AZ 27 St 57/24y der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen mehrere Vorgänge im Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., sowie des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Ofner zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 27 St 57/24y der Staatsanwaltschaft Innsbruck verletzen

1) die am 25. September 2024 zum AZ 32 HR 331/24i des Landesgerichts Innsbruck erfolgte Anordnung der Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht (ON 16) Paragraph 179, Absatz eins, Geo und

2) die am 30. Oktober 2024 zum AZ 11 Bs 218/24g des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht erfolgte Beschlussfassung (ON 19) Paragraph 87, Absatz eins, StPO.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 30. Oktober 2024 (ON 19) wird aufgehoben und es wird diesem Gericht die gemeinsame Entscheidung über die Beschwerden des * B* und der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. September 2024 (ON 14) aufgetragen.

Text

Gründe:

[1] Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stellte am 4. September 2024 das zum AZ 27 St 57/24y gegen * B* und einen anderen in Richtung des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO ein (ON 1.2).

[2] Aufgrund des Antrags des * B* auf Leistung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß Paragraph 196 a, StPO (ON 13) legte die Staatsanwaltschaft die Akten am 23. September 2024 an den Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7, StPO) vor (ON 1.3).

[3] Mit dem zum AZ 32 HR 331/24i gefassten Beschluss vom 24. September 2024 bestimmte der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck den an * B* gemäß Paragraph 196 a, Absatz eins, StPO zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 1.500 Euro (ON 14).

[4]           Entgegen der Anordnung des Richters zu ON 14 (ON 1.4) wurde der Beschluss vom 24. September 2024 zunächst nur der Staatsanwaltschaft, nicht aber dem Verteidiger des Antragstellers zugestellt (Zustellnachweis zu ON 1.4).

[5]           Am 25. September 2024 ordnete der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck die Vorlage der gegen den Beschluss vom 24. September 2024 eingebrachten Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 15) an das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht an (ON 1.6).

[6] Mit zum AZ 11 Bs 218/24g gefasstem Beschluss vom 30. Oktober 2024 gab der Einzelrichter des Oberlandesgerichts Innsbruck (Paragraph 33, Absatz 2, StPO) der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge und setzte den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des Antragstellers mit 900 Euro fest (ON 19).

[7] Nach der Aktenlage wurde dem Verteidiger des * B* eine Ausfertigung des Beschlusses vom 24. September 2024 erst mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 7. November 2024 zugestellt vergleiche den Zustellnachweis zu ON 1.4 im elektronisch geführten Akt).

[8]           Am 6. November 2024 erhob auch * B* Beschwerde (ON 21) gegen den Beschluss vom 24. September 2024.

[9]           

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Vorgehen der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck und des Oberlandesgerichts Innsbruck mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[10] Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, StPO eingestellt, so hat gemäß Paragraph 196 a, Absatz eins, StPO der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers zu leisten.

[11] Gemäß Paragraph 86, Absatz 2, erster Satz StPO ist jeder Beschluss schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (Paragraph 87, StPO) zuzustellen.

[12] Gegen einen Beschluss, mit dem der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren festgesetzt wird, steht gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StPO der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu.

[13] Nach Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz StPO ist, soweit der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten wird, diesem zuzustellen.

[14]                   Davon ausgehend war der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. September 2024 (ON 14) neben der Staatsanwaltschaft auch * B* durch Zustellung an seinen Verteidiger bekanntzumachen. (Auch) Letztere wurde zwar vom Einzelrichter des Landesgerichts verfügt, unterblieb aber, weil die Geschäftsabteilung den Beschluss vom 24. September 2024 (offenbar irrtümlich) nicht an den Verteidiger des * B*, sondern an einen anderen Rechtsanwalt (siehe dazu den Zustellnachweis zu ON 1.4) zustellte, womit die * B* zustehende Frist zur Ausführung der Beschwerde nicht in Gang gesetzt wurde.

[15] Gemäß Paragraph 179, Absatz eins, erster Satz Geo sind die Akten nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen ohne Aufschub, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten zur Anbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen. Wenn – wie hier – gegen eine Entscheidung mehrere Rechtsmittel ergriffen wurden, ist ein gemeinsamer Bericht zu erstatten (Paragraph 179, Absatz eins, zweiter Satz Geo).

[16]                   Der Anordnung der Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht ist somit die Prüfung vorgelagert, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungen korrekt erfolgt und ob beim Erstgericht sämtliche Rechtsmittelschriften, allfällige Verzichtserklärungen sowie (soweit vorgesehen) Gegenausführungen eingelangt sind, widrigenfalls, ob die den Beteiligten zur Anbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen abgelaufen sind.

[17] Durch die Anordnung der Vorlage der Akten am 25. September 2024 an das Oberlandesgericht Innsbruck (ON 1.6 und 16) trotz Nichtvorliegen aller genannten Voraussetzungen verletzte der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck somit Paragraph 179, Absatz eins, Geo vergleiche RIS-Justiz RS0102164 [T3]).

[18] Zudem verletzt die Beschlussfassung (ON 19) des Einzelrichters des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rechtsmittelgericht zum AZ 11 Bs 218/24g über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. September 2024 (ON 14) Paragraph 87, Absatz eins, StPO, weil das Nichtvorliegen der dargestellten prozessualen Voraussetzungen für diese Entscheidung im Zeitpunkt der Aktenvorlage an das Oberlandesgericht aktenkundig gewesen ist.

[19]                 Hinzu kommt, dass das Oberlandesgericht durch die (verfrühte) Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft dem anfechtungsberechtigten * B* die Möglichkeit nahm, den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. September 2024 (ON 14) zu bekämpfen (13 Os 35/03, 36/03 und 12 Os 70/03, 71/03 sowie RIS-Justiz RS0118061).

[20] Da nicht auszuschließen ist, dass die von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des (vormals) Beschuldigten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, sie auf die aus dem Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E143804

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00002.25F.0219.000

Im RIS seit

24.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250219_OGH0002_0130OS00002_25F0000_000