Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Vorgehen der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck und des Oberlandesgerichts Innsbruck mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[10] Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat gemäß § 196a Abs 1 StPO der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers zu leisten. [10] Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, StPO eingestellt, so hat gemäß Paragraph 196 a, Absatz eins, StPO der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers zu leisten.
[11] Gemäß § 86 Abs 2 erster Satz StPO ist jeder Beschluss schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (§ 87 StPO) zuzustellen. [11] Gemäß Paragraph 86, Absatz 2, erster Satz StPO ist jeder Beschluss schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (Paragraph 87, StPO) zuzustellen.
[12] Gegen einen Beschluss, mit dem der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren festgesetzt wird, steht gemäß § 87 Abs 1 StPO der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu. [12] Gegen einen Beschluss, mit dem der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren festgesetzt wird, steht gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StPO der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu.
[13] Nach § 83 Abs 4 erster Satz StPO ist, soweit der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten wird, diesem zuzustellen. [13] Nach Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz StPO ist, soweit der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten wird, diesem zuzustellen.
[14] Davon ausgehend war der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. September 2024 (ON 14) neben der Staatsanwaltschaft auch * B* durch Zustellung an seinen Verteidiger bekanntzumachen. (Auch) Letztere wurde zwar vom Einzelrichter des Landesgerichts verfügt, unterblieb aber, weil die Geschäftsabteilung den Beschluss vom 24. September 2024 (offenbar irrtümlich) nicht an den Verteidiger des * B*, sondern an einen anderen Rechtsanwalt (siehe dazu den Zustellnachweis zu ON 1.4) zustellte, womit die * B* zustehende Frist zur Ausführung der Beschwerde nicht in Gang gesetzt wurde.
[15] Gemäß § 179 Abs 1 erster Satz Geo sind die Akten nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen ohne Aufschub, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten zur Anbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen. Wenn – wie hier – gegen eine Entscheidung mehrere Rechtsmittel ergriffen wurden, ist ein gemeinsamer Bericht zu erstatten (§ 179 Abs 1 zweiter Satz Geo). [15] Gemäß Paragraph 179, Absatz eins, erster Satz Geo sind die Akten nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen ohne Aufschub, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten zur Anbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen. Wenn – wie hier – gegen eine Entscheidung mehrere Rechtsmittel ergriffen wurden, ist ein gemeinsamer Bericht zu erstatten (Paragraph 179, Absatz eins, zweiter Satz Geo).
[16] Der Anordnung der Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht ist somit die Prüfung vorgelagert, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungen korrekt erfolgt und ob beim Erstgericht sämtliche Rechtsmittelschriften, allfällige Verzichtserklärungen sowie (soweit vorgesehen) Gegenausführungen eingelangt sind, widrigenfalls, ob die den Beteiligten zur Anbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen abgelaufen sind.
[17] Durch die Anordnung der Vorlage der Akten am 25. September 2024 an das Oberlandesgericht Innsbruck (ON 1.6 und 16) trotz Nichtvorliegen aller genannten Voraussetzungen verletzte der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck somit § 179 Abs 1 Geo (vgl RIS-Justiz RS0102164 [T3]). [17] Durch die Anordnung der Vorlage der Akten am 25. September 2024 an das Oberlandesgericht Innsbruck (ON 1.6 und 16) trotz Nichtvorliegen aller genannten Voraussetzungen verletzte der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck somit Paragraph 179, Absatz eins, Geo vergleiche RIS-Justiz RS0102164 [T3]).
[18] Zudem verletzt die Beschlussfassung (ON 19) des Einzelrichters des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rechtsmittelgericht zum AZ 11 Bs 218/24g über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. September 2024 (ON 14) § 87 Abs 1 StPO, weil das Nichtvorliegen der dargestellten prozessualen Voraussetzungen für diese Entscheidung im Zeitpunkt der Aktenvorlage an das Oberlandesgericht aktenkundig gewesen ist. [18] Zudem verletzt die Beschlussfassung (ON 19) des Einzelrichters des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rechtsmittelgericht zum AZ 11 Bs 218/24g über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. September 2024 (ON 14) Paragraph 87, Absatz eins, StPO, weil das Nichtvorliegen der dargestellten prozessualen Voraussetzungen für diese Entscheidung im Zeitpunkt der Aktenvorlage an das Oberlandesgericht aktenkundig gewesen ist.
[19] Hinzu kommt, dass das Oberlandesgericht durch die (verfrühte) Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft dem anfechtungsberechtigten * B* die Möglichkeit nahm, den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. September 2024 (ON 14) zu bekämpfen (13 Os 35/03, 36/03 und 12 Os 70/03, 71/03 sowie RIS-Justiz RS0118061).
[20] Da nicht auszuschließen ist, dass die von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des (vormals) Beschuldigten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, sie auf die aus dem Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [20] Da nicht auszuschließen ist, dass die von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des (vormals) Beschuldigten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, sie auf die aus dem Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).