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Entscheidung 13 Os 35/03×

Entscheidung 13 Os 35/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os35/03 (13Os36/03)

Entscheidungsdatum

26.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton D***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 17. September 2002, GZ 4 U 123/99x-50 und des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. Dezember 2002, AZ 22 Bl 86/02 (ON 53), sowie einen Vorgang, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, zu Recht erkannt:

Spruch

Es verletzen Paragraph 410, StPO:

1. der Beschluss des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 17. September 2002, GZ 4 U 123/99x-50,

2. die Vorlage der Akten an die Rechtsmittelinstanz vor Bekanntmachung des zu 1. genannten Beschlusses durch das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs,

3. der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. Dezember 2002, AZ 22 Bl 86/02.

Der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. Dezember 2002, AZ 22 Bl 86/02, wird aufgehoben, und es wird dem Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs aufgetragen, seinen Beschluss vom 17. September 2002, GZ 4 U 123/99x-50, dem Verurteilten zuzustellen (Paragraph 79, Absatz eins und 4 erster Satz StPO) sowie nach Ablauf der dem Verurteilten offenstehenden Beschwerdefrist die Akten gemäß Paragraph 179, Absatz eins, Geo dem Landesgericht St. Pölten vorzulegen.

Text

Gründe:

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 6. April 2000, GZ 4 U 123/99x-21, wurde Anton D***** (richtig:) der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Zugleich fasste dieses Gericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluss, die Anton D***** mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27. September 1995, AZ 15 E römisch fünf r 801/95, gewährte bedingte Nachsicht einer sechswöchigen Freiheitsstrafe (hinsichtlich welcher Verurteilung die Probezeit bereits auf fünf Jahre verlängert worden war) zu widerrufen. Mit Beschluss vom 17. September 2002, GZ 4 U 123/99x-50, sah das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs - das zwischenzeitig dem Verurteilten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG einen Strafaufschub für die Dauer eines Jahres gewährt hatte (ON 41) - auf Antrag des Verurteilten (ON 42) die im Urteil vom 6. April 2000 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten für eine Probezeit von drei Jahren nachträglich bedingt nach (Paragraph 31 a, StGB, ON 42). Weiters sprach es aus, dass auch die mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27. September 1995 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Wochen (neuerlich) bedingt nachgesehen, die Probezeit (neuerlich) auf fünf Jahre verlängert und der Vollzug beider Strafen nach Paragraph 410, Absatz 3, StPO bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig unterbrochen (richtig: gehemmt) werde. Gegen diesen nur dem Bezirksanwalt, nicht aber (im Sinn der Zustellverfügung S 324) auch dem Vertreter des Verurteilten zugestellten vergleiche S 339) Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft St. Pölten am 17. Oktober 2002 Beschwerde (ON 51).

Der Verurteilte erhielt von diesen Vorgängen erst durch den - seinem Vertreter gemeinsam mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs, ON 50, und der Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten, ON 51, zugestellten vergleiche S 333) - Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. Dezember 2002, AZ 22 Bl 86/02 (ON 53), Kenntnis, mit dem der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und der Antrag auf nachträgliche Milderung der Strafe abgewiesen wurde.

In seiner zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde führt der Generalprokurator Folgendes aus:

Gemäß Paragraph 410, Absatz 2, StPO steht gegen einen gemäß Paragraph 31 a, StGB gefassten Beschluss über die nachträgliche Strafmilderung neben dem Ankläger auch dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Zur Absicherung (ua) dieses Rechtes bestimmt einerseits Paragraph 77, Absatz eins, StPO, dass gerichtliche Erledigungen (entweder durch mündliche Verkündung oder) durch Zustellung einer Ausfertigung (sowie durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des Paragraph 89 a, GOG) bekannt zu machen sind, andererseits legt Paragraph 79, Absatz eins und Absatz 4, StPO (in der Fassung BGBl römisch eins 2000/26) fest, dass alle Erledigungen und andere Schriftstücke, deren Zustellung die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs auslöst, dem Empfänger zu eigenen Handen (Paragraph 21, des Zustellgesetzes) zuzustellen sind. Wird eine Partei aber - wie hier - durch einen Verteidiger vertreten, ist dem Verteidiger (mit Zustellnachweis gemäß Paragraphen 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen.

Dadurch, dass das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs vor der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht seinen Beschluss vom 17. September 2002 dem Vertreter des Verurteilten, Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum, nicht zustellte, obwohl dem Verurteilten das Rechtsmittel der Beschwerde (etwa wegen unterbliebener - vom Antrag ON 42 konkludent umfasster - Herabsetzung des Ausmaßes der über ihn verhängten Freiheitsstrafe) zustand, verletzte es sowohl die erwähnten Vorschriften der Strafprozessordnung als auch jene des Paragraph 170, Absatz eins, Geo, wonach die Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht (erst) nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften oder nach Ablauf der allen Beteiligten offenstehenden Rechtsmittelfristen zu erfolgen hat. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Verurteilten auch die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten zur Kenntnis zu bringen, traf das Bezirksgericht allerdings nicht; ist doch die Beschwerde - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ein (lediglich) einseitiges Rechtsmittel, zu dem der Gegner keine Gelegenheit zu einer Gegenausführung erhält (15 Os 173/95).

Aber auch die Vorgangsweise des Landesgerichtes St. Pölten verletzte das Gesetz, weil es als Rechtsmittelgericht seine - nicht weiter bekämpfbare (Foregger/Fabrizy, StPO8 Paragraph 481, Rz 2) - Entscheidung vor Ablauf der - überhaupt erst mit der eigenhändigen Zustellung eines erstinstanzlichen Beschlusses beginnenden - Rechtsmittelfrist eines Beteiligten gefällt und diesem sohin die ihm gemäß Paragraph 410, Absatz 2, StPO zustehende Anfechtungsmöglichkeit genommen hat vergleiche 15 Os 173, 174/95).

Festzuhalten ist ferner, dass das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs bei Fassung seines Beschlusses vom 17. September 2002 verfehlt auch die Kompetenz zur nachträglichen Strafmilderung gemäß Paragraph 31 a, StGB betreffend das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27. September 1995 in Anspruch genommen hat, da Paragraph 410, Absatz eins, StPO diesbezüglich die ausschließliche Zuständigkeit des in erster Instanz erkennenden Gerichtes festlegt vergleiche 14 Os 129 - 131/99).

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Da nach Paragraph 410, Absatz eins, StPO über die nachträgliche Strafmilderung jenes Gericht entscheidet, das - durch Strafurteil - in erster Instanz erkannt hat, kam dem Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs die Befugnis zur nachträglichen Milderung der vom Landesgericht St. Pölten verhängten Freiheitsstrafe ungeachtet seiner (zuvor wahrgenommenen) Kompetenz zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO nicht zu.

Aus der von Paragraph 410, Absatz eins, StPO den Gerichten auferlegten Pflicht, gegebenenfalls, und zwar ungeachtet allfälliger Anträge des Verurteilten, von Amts wegen nach Paragraph 31 a, StGB vorzugehen, folgt - von nachträglichem Absehen von einer Zusatzstrafe nach Paragraph 40, zweiter Satz StGB abgesehen - zwingend, dass dem Verurteilten auch dann das von Paragraph 410, Absatz 2, StPO eingeräumte Anfechtungsrecht zukommt, wenn seinem Vorbringen im Antrag auf nachträgliche Strafmilderung entsprochen wurde vergleiche 15 Os 126/02).

War er aber zur Anfechtung berechtigt, so war ihm der Beschluss des Bezirksgerichtes - durch die vom Gesetz vorgesehene Zustellung an seinen Verteidiger (Paragraph 79, Absatz 4, erster Satz StPO) - schon deshalb vor der Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz über die Beschwerde des Staatsanwaltes bekanntzumachen, weil die StPO eine mehrmalige Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes über denselben Prozessgegenstand nicht kennt. Just zu dieser gesetzwidrigen Konsequenz aber müsste eine vor Ablauf der - mangels Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses noch gar nicht in Gang gekommenen - Beschwerdefrist für den Verurteilten erfolgte Entscheidung des Beschwerdegerichtes bei nachträglicher Beschwerde führen, womit die Aktenvorlage vor Zustellung des angefochtenen Beschlusses (auch) an den Verteidiger durch das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs und die Entscheidung des Landesgerichtes St. Pölten innerhalb - für den Verurteilten - offener Beschwerdefrist Paragraph 410, Absatz 2, StPO verletzen. Angesichts der bereits im Zeitpunkt der Aktenvorlage durch den Bezirksrichter (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, GOG) aktenkundigen Fehlleistung der zuständigen Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs beim Vollzug der Zustellverfügung liegt nämlich nicht bloß ein trotz Einhaltung der Verfahrensvorschriften unterlaufener Irrtum im Tatsachenbereich vor vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 15 ff [auch Paragraph 281, Rz 44 aE], 14 Os 159/02, 12 Os 4/03). Nach Paragraph 292, letzter Satz StPO war der dem Verurteilten nachteilige Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. Dezember 2002, AZ 22 Bl 86/02, aufzuheben und dem Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs das rechtsrichtige Vorgehen aufzutragen.

Ob die Meinung des Generalprokurators, wonach das Gesetz es verbiete, dem Verurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtsmittel des Staatsanwaltes zu geben, grundrechtskonformer Auslegung mit Blick auf das Fairnessgebot des Artikel 6, Absatz eins, EMRK stand hielte, hat vorliegend offen zu bleiben, weil die Nichtigkeitsbeschwerde - von ihrem Standpunkt aus folgerichtig - unter dem Gesichtspunkt fehlender Gelegenheit zu einer solchen Stellungnahme keine Gesetzesverletzung rügt (WK-StPO Paragraph 292, Rz 40).

Bleibt anzumerken, dass angesichts mangelnder Begründungspflicht für Beschwerden das Rechtsmittelgericht in Hinsicht auf die aufgezeigte Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs (bezüglich der vom Landesgericht St. Pölten verhängten sechswöchigen Freiheitsstrafe) nicht auf das Vorbringen des Staatsanwaltes beschränkt ist, den Beschluss also (auch) insoweit aufheben und die Sache an den zuständigen Einzelrichter des Landesgerichtes St. Pölten zur Entscheidung verweisen kann vergleiche 13 Os 122/02; Paragraph 13, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E68962 13Os35.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2003/136 = EvBl 2003/149 S 693 - EvBl 2003,693 = SSt 2003/25 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00035.03.0326.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20030326_OGH0002_0130OS00035_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung