Gründe:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 6. April 2000, GZ 4 U 123/99x-21, wurde Anton D***** (richtig:) der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Zugleich fasste dieses Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss, die Anton D***** mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27. September 1995, AZ 15 E Vr 801/95, gewährte bedingte Nachsicht einer sechswöchigen Freiheitsstrafe (hinsichtlich welcher Verurteilung die Probezeit bereits auf fünf Jahre verlängert worden war) zu widerrufen. Mit Beschluss vom 17. September 2002, GZ 4 U 123/99x-50, sah das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs - das zwischenzeitig dem Verurteilten gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG einen Strafaufschub für die Dauer eines Jahres gewährt hatte (ON 41) - auf Antrag des Verurteilten (ON 42) die im Urteil vom 6. April 2000 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten für eine Probezeit von drei Jahren nachträglich bedingt nach (§ 31a StGB, ON 42). Weiters sprach es aus, dass auch die mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27. September 1995 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Wochen (neuerlich) bedingt nachgesehen, die Probezeit (neuerlich) auf fünf Jahre verlängert und der Vollzug beider Strafen nach § 410 Abs 3 StPO bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig unterbrochen (richtig: gehemmt) werde. Gegen diesen nur dem Bezirksanwalt, nicht aber (im Sinn der Zustellverfügung S 324) auch dem Vertreter des Verurteilten zugestellten (vgl S 339) Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft St. Pölten am 17. Oktober 2002 Beschwerde (ON 51).Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 6. April 2000, GZ 4 U 123/99x-21, wurde Anton D***** (richtig:) der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Zugleich fasste dieses Gericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluss, die Anton D***** mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27. September 1995, AZ 15 E römisch fünf r 801/95, gewährte bedingte Nachsicht einer sechswöchigen Freiheitsstrafe (hinsichtlich welcher Verurteilung die Probezeit bereits auf fünf Jahre verlängert worden war) zu widerrufen. Mit Beschluss vom 17. September 2002, GZ 4 U 123/99x-50, sah das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs - das zwischenzeitig dem Verurteilten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG einen Strafaufschub für die Dauer eines Jahres gewährt hatte (ON 41) - auf Antrag des Verurteilten (ON 42) die im Urteil vom 6. April 2000 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten für eine Probezeit von drei Jahren nachträglich bedingt nach (Paragraph 31 a, StGB, ON 42). Weiters sprach es aus, dass auch die mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27. September 1995 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Wochen (neuerlich) bedingt nachgesehen, die Probezeit (neuerlich) auf fünf Jahre verlängert und der Vollzug beider Strafen nach Paragraph 410, Absatz 3, StPO bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig unterbrochen (richtig: gehemmt) werde. Gegen diesen nur dem Bezirksanwalt, nicht aber (im Sinn der Zustellverfügung S 324) auch dem Vertreter des Verurteilten zugestellten vergleiche S 339) Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft St. Pölten am 17. Oktober 2002 Beschwerde (ON 51).
Der Verurteilte erhielt von diesen Vorgängen erst durch den - seinem Vertreter gemeinsam mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs, ON 50, und der Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten, ON 51, zugestellten (vgl S 333) - Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. Dezember 2002, AZ 22 Bl 86/02 (ON 53), Kenntnis, mit dem der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und der Antrag auf nachträgliche Milderung der Strafe abgewiesen wurde.Der Verurteilte erhielt von diesen Vorgängen erst durch den - seinem Vertreter gemeinsam mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs, ON 50, und der Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten, ON 51, zugestellten vergleiche S 333) - Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. Dezember 2002, AZ 22 Bl 86/02 (ON 53), Kenntnis, mit dem der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und der Antrag auf nachträgliche Milderung der Strafe abgewiesen wurde.
In seiner zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde führt der Generalprokurator Folgendes aus:
Gemäß § 410 Abs 2 StPO steht gegen einen gemäß § 31a StGB gefassten Beschluss über die nachträgliche Strafmilderung neben dem Ankläger auch dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Zur Absicherung (ua) dieses Rechtes bestimmt einerseits § 77 Abs 1 StPO, dass gerichtliche Erledigungen (entweder durch mündliche Verkündung oder) durch Zustellung einer Ausfertigung (sowie durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG) bekannt zu machen sind, andererseits legt § 79 Abs 1 und Abs 4 StPO (in der Fassung BGBl I 2000/26) fest, dass alle Erledigungen und andere Schriftstücke, deren Zustellung die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs auslöst, dem Empfänger zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes) zuzustellen sind. Wird eine Partei aber - wie hier - durch einen Verteidiger vertreten, ist dem Verteidiger (mit Zustellnachweis gemäß §§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen.Gemäß Paragraph 410, Absatz 2, StPO steht gegen einen gemäß Paragraph 31 a, StGB gefassten Beschluss über die nachträgliche Strafmilderung neben dem Ankläger auch dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Zur Absicherung (ua) dieses Rechtes bestimmt einerseits Paragraph 77, Absatz eins, StPO, dass gerichtliche Erledigungen (entweder durch mündliche Verkündung oder) durch Zustellung einer Ausfertigung (sowie durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des Paragraph 89 a, GOG) bekannt zu machen sind, andererseits legt Paragraph 79, Absatz eins und Absatz 4, StPO (in der Fassung BGBl römisch eins 2000/26) fest, dass alle Erledigungen und andere Schriftstücke, deren Zustellung die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs auslöst, dem Empfänger zu eigenen Handen (Paragraph 21, des Zustellgesetzes) zuzustellen sind. Wird eine Partei aber - wie hier - durch einen Verteidiger vertreten, ist dem Verteidiger (mit Zustellnachweis gemäß Paragraphen 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen.
Dadurch, dass das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs vor der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht seinen Beschluss vom 17. September 2002 dem Vertreter des Verurteilten, Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum, nicht zustellte, obwohl dem Verurteilten das Rechtsmittel der Beschwerde (etwa wegen unterbliebener - vom Antrag ON 42 konkludent umfasster - Herabsetzung des Ausmaßes der über ihn verhängten Freiheitsstrafe) zustand, verletzte es sowohl die erwähnten Vorschriften der Strafprozessordnung als auch jene des § 170 Abs 1 Geo, wonach die Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht (erst) nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften oder nach Ablauf der allen Beteiligten offenstehenden Rechtsmittelfristen zu erfolgen hat. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Verurteilten auch die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten zur Kenntnis zu bringen, traf das Bezirksgericht allerdings nicht; ist doch die Beschwerde - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ein (lediglich) einseitiges Rechtsmittel, zu dem der Gegner keine Gelegenheit zu einer Gegenausführung erhält (15 Os 173/95).Dadurch, dass das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs vor der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht seinen Beschluss vom 17. September 2002 dem Vertreter des Verurteilten, Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum, nicht zustellte, obwohl dem Verurteilten das Rechtsmittel der Beschwerde (etwa wegen unterbliebener - vom Antrag ON 42 konkludent umfasster - Herabsetzung des Ausmaßes der über ihn verhängten Freiheitsstrafe) zustand, verletzte es sowohl die erwähnten Vorschriften der Strafprozessordnung als auch jene des Paragraph 170, Absatz eins, Geo, wonach die Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht (erst) nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften oder nach Ablauf der allen Beteiligten offenstehenden Rechtsmittelfristen zu erfolgen hat. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Verurteilten auch die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten zur Kenntnis zu bringen, traf das Bezirksgericht allerdings nicht; ist doch die Beschwerde - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ein (lediglich) einseitiges Rechtsmittel, zu dem der Gegner keine Gelegenheit zu einer Gegenausführung erhält (15 Os 173/95).
Aber auch die Vorgangsweise des Landesgerichtes St. Pölten verletzte das Gesetz, weil es als Rechtsmittelgericht seine - nicht weiter bekämpfbare (Foregger/Fabrizy, StPO8 § 481 Rz 2) - Entscheidung vor Ablauf der - überhaupt erst mit der eigenhändigen Zustellung eines erstinstanzlichen Beschlusses beginnenden - Rechtsmittelfrist eines Beteiligten gefällt und diesem sohin die ihm gemäß § 410 Abs 2 StPO zustehende Anfechtungsmöglichkeit genommen hat (vgl 15 Os 173, 174/95).Aber auch die Vorgangsweise des Landesgerichtes St. Pölten verletzte das Gesetz, weil es als Rechtsmittelgericht seine - nicht weiter bekämpfbare (Foregger/Fabrizy, StPO8 Paragraph 481, Rz 2) - Entscheidung vor Ablauf der - überhaupt erst mit der eigenhändigen Zustellung eines erstinstanzlichen Beschlusses beginnenden - Rechtsmittelfrist eines Beteiligten gefällt und diesem sohin die ihm gemäß Paragraph 410, Absatz 2, StPO zustehende Anfechtungsmöglichkeit genommen hat vergleiche 15 Os 173, 174/95).
Festzuhalten ist ferner, dass das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs bei Fassung seines Beschlusses vom 17. September 2002 verfehlt auch die Kompetenz zur nachträglichen Strafmilderung gemäß § 31a StGB betreffend das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27. September 1995 in Anspruch genommen hat, da § 410 Abs 1 StPO diesbezüglich die ausschließliche Zuständigkeit des in erster Instanz erkennenden Gerichtes festlegt (vgl 14 Os 129 - 131/99).Festzuhalten ist ferner, dass das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs bei Fassung seines Beschlusses vom 17. September 2002 verfehlt auch die Kompetenz zur nachträglichen Strafmilderung gemäß Paragraph 31 a, StGB betreffend das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27. September 1995 in Anspruch genommen hat, da Paragraph 410, Absatz eins, StPO diesbezüglich die ausschließliche Zuständigkeit des in erster Instanz erkennenden Gerichtes festlegt vergleiche 14 Os 129 - 131/99).