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Rechtssatz RS0117502

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117502

Geschäftszahl

13Os35/03 (13Os36/03)

Entscheidungsdatum

26.03.2003

Rechtssatz

Aus der von Paragraph 410, Absatz eins, StPO den Gerichten auferlegten Pflicht, gegebenenfalls, und zwar ungeachtet allfälliger Anträge des Verurteilten, von Amts wegen nach §31a StGB vorzugehen, folgt - von nachträglichem Absehen von einer Zusatzstrafe nach Paragraph 40, zweiter Satz StGB abgesehen - zwingend, dass dem Verurteilten auch dann das von Paragraph 410, Absatz 2, StPO eingeräumte Anfechtungsrecht zukommt, wenn seinem Vorbringen im Antrag auf nachträgliche Strafmilderung entsprochen wurde. Die Aktenvorlage vor Zustellung des vom Staatsanwalt angefochtenen Beschlusses (auch) an den Verteidiger und die Entscheidung des Beschwerdegerichtes innerhalb - für den Verurteilten - offener Beschwerdefrist verletzen Paragraph 410, Absatz 2, StPO.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 35/03
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 13 Os 35/03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117502

Dokumentnummer

JJR_20030326_OGH0002_0130OS00035_0300000_001