Gründe:
Franz H***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 29. November 2001, GZ 73a Vr 1775/00-43, der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sogleich nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden meldete der (nach Inhalt des unberichtigt gebliebenen, vollen Beweis machenden Hauptverhandlungsprotokolls - entgegen dem Vorbringen des gewählten Verteidigers im Gerichtstag, wonach er nach der Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet habe -) der Angeklagte ohne Widerspruch des Verteidigers Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung "wegen Schuld" an (S 133). In der Folge führte er durch den Wahlverteidiger fristgerecht eine Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe aus.Franz H***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 29. November 2001, GZ 73a römisch fünf r 1775/00-43, der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sogleich nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden meldete der (nach Inhalt des unberichtigt gebliebenen, vollen Beweis machenden Hauptverhandlungsprotokolls - entgegen dem Vorbringen des gewählten Verteidigers im Gerichtstag, wonach er nach der Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet habe -) der Angeklagte ohne Widerspruch des Verteidigers Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung "wegen Schuld" an (S 133). In der Folge führte er durch den Wahlverteidiger fristgerecht eine Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe aus.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2002, GZ 14 Os 33/02-6 (= ON 48), wies der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung zurück und leitete zugleich die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zu.
Der Gerichtshof zweiter Instanz wies jedoch diese Berufung mit Beschluss vom 12. September 2002, AZ 17 Bs 217/02 (= ON 50), mit der Begründung zurück, dass die Strafprozessordnung eine Schuldberufung für das schöffengerichtliche Verfahren - anders als für das Verfahren vor den Bezirksgerichten und vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz - nicht vorsehe. Daher sei die nunmehrige Ausführung der Strafberufung ohne vorangegangene rechtzeitige Anwendung dieses Rechtsmittels verspätet (§ 294 Abs 4 StPO). Ergänzend hiezu führte das Berufungsgericht noch aus, dass der Strafberufung in sachlicher Hinsicht ohnehin keine Berechtigung zukäme.Der Gerichtshof zweiter Instanz wies jedoch diese Berufung mit Beschluss vom 12. September 2002, AZ 17 Bs 217/02 (= ON 50), mit der Begründung zurück, dass die Strafprozessordnung eine Schuldberufung für das schöffengerichtliche Verfahren - anders als für das Verfahren vor den Bezirksgerichten und vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz - nicht vorsehe. Daher sei die nunmehrige Ausführung der Strafberufung ohne vorangegangene rechtzeitige Anwendung dieses Rechtsmittels verspätet (Paragraph 294, Absatz 4, StPO). Ergänzend hiezu führte das Berufungsgericht noch aus, dass der Strafberufung in sachlicher Hinsicht ohnehin keine Berechtigung zukäme.
Nach Ansicht des Generalprokurators steht der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien auf Zurückweisung der Berufung aus nachstehenden Gründen mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Der Angeklagte hat jedenfalls Berufung angemeldet, jedoch dabei die beifügende Bezeichnung "wegen Schuld" gebraucht. Wenngleich die Prozessordnung eine solche Anfechtungsrichtung - anders als im bezirksgerichtlichen und im einzelrichterlichen Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz, in deren Rahmen übrigens die Schuldberufung auch die Strafberufung mitumfasst (§§ 467 Abs 3, 489 Abs 1 StPO) - nicht vorsieht, hat der Angeklagte durch dieses Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels nicht auch schon auf eine Berufung gegen den Strafausspruch verzichtet. Die folgende Ausführung der Berufung in dieser Richtung auf der Grundlage der erwähnten Anmeldung war daher zulässig (und entsprach den durch den vorletzten Satz des § 294 Abs 2 StPO gestellten Anforderungen), weshalb über dieses Rechtsmittel meritorisch zu erkennen gewesen wäre (vgl Mayerhofer, StPO4, E 13a zu § 294).Der Angeklagte hat jedenfalls Berufung angemeldet, jedoch dabei die beifügende Bezeichnung "wegen Schuld" gebraucht. Wenngleich die Prozessordnung eine solche Anfechtungsrichtung - anders als im bezirksgerichtlichen und im einzelrichterlichen Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz, in deren Rahmen übrigens die Schuldberufung auch die Strafberufung mitumfasst (Paragraphen 467, Absatz 3, 489, Absatz eins, StPO) - nicht vorsieht, hat der Angeklagte durch dieses Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels nicht auch schon auf eine Berufung gegen den Strafausspruch verzichtet. Die folgende Ausführung der Berufung in dieser Richtung auf der Grundlage der erwähnten Anmeldung war daher zulässig (und entsprach den durch den vorletzten Satz des Paragraph 294, Absatz 2, StPO gestellten Anforderungen), weshalb über dieses Rechtsmittel meritorisch zu erkennen gewesen wäre vergleiche Mayerhofer, StPO4, E 13a zu Paragraph 294,).
Die bloße Erörterung der für die Strafzumessung relevanten Gesichtspunkte im Rahmen des Zurückweisungsbeschlusses entspricht nicht den Erfordernissen einer Berufungsentscheidung, weil dem Berufungswerber damit nicht das gebotene rechtliche Gehör in einer Berufungsverhandlung gewährt wurde.
Die Generalprokuratur erhebt daher gemäß § 33 Abs 2 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde zur Warnung des Gesetzes und beantragt, nach einem gemäß § 292 StPO durchzuführenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu erkennen:Die Generalprokuratur erhebt daher gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO die Nichtigkeitsbeschwerde zur Warnung des Gesetzes und beantragt, nach einem gemäß Paragraph 292, StPO durchzuführenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu erkennen:
Im Verfahren zu AZ 63a Vr 1775/00 des Landesgerichtes Korneuburg verletz der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. September 2002, AZ 17 Bs 217/02 (ON 50), womit die Berufung des Franz H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 29. November 2002 (ON 43) zurückgewiesen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 294 Abs 2 und 4 StPO.Im Verfahren zu AZ 63a römisch fünf r 1775/00 des Landesgerichtes Korneuburg verletz der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. September 2002, AZ 17 Bs 217/02 (ON 50), womit die Berufung des Franz H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 29. November 2002 (ON 43) zurückgewiesen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 294, Absatz 2 und 4 StPO.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Oberlandesgericht Wien aufgetragen, über die Berufung des Franz H***** neuerlich zu entscheiden.