Rechtssatz RS0115811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115811
Entscheidungsdatum
25.08.2026
Rechtssatz
Eine Erweiterung der Beschwerdepunkte in der Ausführung der Berufung (hier wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und gegen weitere Einziehungen) gegenüber der Berufungsanmeldung (hier wegen Strafe und einer Einziehung) ist zulässig; außer der Rechtsmittelwerber hat bei der Anmeldung der Berufung auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe ausdrücklich verzichtet.
Entscheidungstexte
- 14 Os 121/01
Entscheidungstext OGH 23.10.2001 14 Os 121/01
- 13 Os 77/02
Entscheidungstext OGH 17.07.2002 13 Os 77/02
Vgl auch; Beisatz: Wird zuerst nur Berufung angemeldet, kann daraus nicht der Verzicht auf Nichtigkeitsbeschwerde erschlossen werden; wie überhaupt die Anerkennung eines bloß schlüssigen Verzichts abzulehnen ist. (T1)
- 14 Os 159/02
Entscheidungstext OGH 11.02.2003 14 Os 159/02
Auch; Beisatz: Der Berufungswerber ist nicht gehalten, bereits bei der Anmeldung Berufungspunkte erschöpfend zu bezeichnen. Vielmehr steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungspunktes auszuführen, weil aus der Bezeichnung eines (zulässigen) Berufungspunktes ein schlüssiger Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden darf. (T2); Beisatz: Voraussetzung dafür aber ist die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im § 284 StPO genannten Frist. Gebricht es daran, besteht kein Recht zur Ausführung des (nicht angemeldeten) Rechtsmittels. Damit ist der Inhalt einer solchen Schrift für das Berufungsgericht unbeachtlich und ändert nichts an dessen Befugnis zur Zurückweisung der Berufung bereits in nichtöffentlicher Sitzung nach § 294 Abs 4 StPO. (T3)
- 12 Os 13/04
Entscheidungstext OGH 11.03.2004 12 Os 13/04
Auch; Beisatz: Aus der Bezeichnung (bloß) eines (zulässigen) Berufungspunktes allein darf daher ein stillschweigender Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden (vgl die allgemeinen Auslegungsregeln, hier auch §§ 6 -8;863 Abs 1 ABGB). Eine Erweiterung der Beschwerdepunkte wäre nur unzulässig, wenn der Rechtsmittelwerber auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe - ohne dass bei Überlegung aller Umstände ein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrig bliebe - tatsächlich verzichtet hat. (T4)
- 13 Os 18/04
Entscheidungstext OGH 03.03.2004 13 Os 18/04
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Voraussetzung dafür ist die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im § 284 StPO genannten Frist. (T5)
- 12 Os 143/08h
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 12 Os 143/08h
Vgl; Beisatz: Hier: Anmeldung und Konkretisierung der Berufung wegen „Nichtigkeit, Schuld und Strafe" (§ 464 Z 1 und 2 StPO) und Bekämpfung des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Berufungsausführungen. Gemäß § 467 Abs 2 zweiter Satz StPO wäre das darauf bezogene Rechtsmittelvorbringen auch trotz des Umstands zu beachten gewesen, dass es im Rahmen der Ausführung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erstattet worden ist. (T6)
- 11 Os 78/11x
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 11 Os 78/11x
Vgl auch
- 15 Os 80/11w
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 80/11w
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 12 Os 63/17g
Entscheidungstext OGH 13.07.2017 12 Os 63/17g
Auch; Beisatz: Ungeachtet der bereits bei der Anmeldung in der Hauptverhandlung vorgenommenen Konkretisierung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 464 Z 2 StPO) steht es dem Angeklagten frei, in der Berufungsausführung auch Nichtigkeitsgründe geltend zu machen. (T7)
- 11 Os 71/26i
Entscheidungstext OGH 25.08.2026 11 Os 71/26i
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115811
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20011023_OGH0002_0140OS00121_0100000_001