Der vom Angeklagten gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Wird nämlich zuerst nur Berufung angemeldet, kann daraus nicht der Verzicht auf Nichtigkeitsbeschwerde erschlossen werden; wie überhaupt die Anerkennung eines bloß schlüssigen Verzichts abzulehnen ist (Ratz in WK-StPO § 284 Rz 8).Wird nämlich zuerst nur Berufung angemeldet, kann daraus nicht der Verzicht auf Nichtigkeitsbeschwerde erschlossen werden; wie überhaupt die Anerkennung eines bloß schlüssigen Verzichts abzulehnen ist (Ratz in WK-StPO Paragraph 284, Rz 8).
Da es auch auf die Wortwahl bei der Anmeldung eines Rechtsmittels oder die Einhaltung einer besonderen Form nicht ankommt, sondern bloß darauf abzustellen ist, dass die Anmeldung deutlich und bestimmt erklärt werden muss (Ratz aaO Rz 7), ist vorliegend (und insoweit vermag der Oberste Gerichtshof die Ansicht der Generalprokuratur nicht zu teilen) in der genannten Eingabe eine Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zu erkennen. Im betreffenden Schriftstück hat der Angeklagte durch die Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie "betreffend (auch) Nichtigkeit", zweifelsohne seinen Willen geoffenbart (auch), Nichtigkeitsbeschwerde ergreifen zu wollen. In Stattgebung der Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss (ersatzlos) aufzuheben und somit auf die schon erstattete, § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. Sie ist indes nicht berechtigt.Da es auch auf die Wortwahl bei der Anmeldung eines Rechtsmittels oder die Einhaltung einer besonderen Form nicht ankommt, sondern bloß darauf abzustellen ist, dass die Anmeldung deutlich und bestimmt erklärt werden muss (Ratz aaO Rz 7), ist vorliegend (und insoweit vermag der Oberste Gerichtshof die Ansicht der Generalprokuratur nicht zu teilen) in der genannten Eingabe eine Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zu erkennen. Im betreffenden Schriftstück hat der Angeklagte durch die Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie "betreffend (auch) Nichtigkeit", zweifelsohne seinen Willen geoffenbart (auch), Nichtigkeitsbeschwerde ergreifen zu wollen. In Stattgebung der Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss (ersatzlos) aufzuheben und somit auf die schon erstattete, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. Sie ist indes nicht berechtigt.
Bei der Behauptung, die vom Erstgericht getroffene Feststellung eines bloßen Gerangels bzw Handgemenges erfülle nicht den objektiven Tatbestand des § 105 StGB, weil von einem Vorliegen der erforderlichen Gewalt nicht gesprochen werden könne, übersieht die Beschwerde nämlich die weitere Feststellung, dass bei dem Gerangel der Angeklagte um sich schlug und dabei K***** an der Hand verletzte (zum unterbliebenen gesonderten Schuldspruch sh Schwaighofer in WK2 § 105 Rz 100). Damit ist aber hinlänglich eine nicht unerhebliche Gewaltausübung durch den Angeklagten festgestellt.Bei der Behauptung, die vom Erstgericht getroffene Feststellung eines bloßen Gerangels bzw Handgemenges erfülle nicht den objektiven Tatbestand des Paragraph 105, StGB, weil von einem Vorliegen der erforderlichen Gewalt nicht gesprochen werden könne, übersieht die Beschwerde nämlich die weitere Feststellung, dass bei dem Gerangel der Angeklagte um sich schlug und dabei K***** an der Hand verletzte (zum unterbliebenen gesonderten Schuldspruch sh Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, Rz 100). Damit ist aber hinlänglich eine nicht unerhebliche Gewaltausübung durch den Angeklagten festgestellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien für die Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien für die Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.