Letzterer Entscheidungsteil steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß §§ 33 Abs 2, 292 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Letzterer Entscheidungsteil steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 292, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach dem gemäß § 489 Abs 1 StPO im Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Einzelrichters anzuwendenden § 467 Abs 2 erster Satz StPO hat der Berufungswerber entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift (ua) ausdrücklich zu erklären, durch welche Punkte des Erkenntnisses (§ 464 StPO) er sich beschwert finde, widrigens auf die Berufung vom Rechtsmittelgericht keine Rücksicht zu nehmen ist.Nach dem gemäß Paragraph 489, Absatz eins, StPO im Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Einzelrichters anzuwendenden Paragraph 467, Absatz 2, erster Satz StPO hat der Berufungswerber entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift (ua) ausdrücklich zu erklären, durch welche Punkte des Erkenntnisses (Paragraph 464, StPO) er sich beschwert finde, widrigens auf die Berufung vom Rechtsmittelgericht keine Rücksicht zu nehmen ist.
Das Gesetz lässt dem Angeklagten also die Wahl, ob er die Beschwerdepunkte schon in der Anmeldung oder erst in der Ausführung der Berufung nennen will. Demnach steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht (§ 466 Abs 1 StPO) zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungsgrundes auszuführen. Aus der Bezeichnung (bloß) eines (zulässigen) Berufungspunktes allein darf daher ein stillschweigender Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden (vgl die allgemeinen Auslegungsregeln, hier auch §§ 6 - 8; 863 Abs 1 ABGB). Eine Erweiterung der Beschwerdepunkte wäre nur unzulässig, wenn der Rechtsmittelwerber auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe - ohne dass bei Überlegung aller Umstände ein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrig bliebe - tatsächlich verzichtet hat (EvBl 1966/510; SSt 37/62, 43/9 = JBl 1972, 481 [vS];Das Gesetz lässt dem Angeklagten also die Wahl, ob er die Beschwerdepunkte schon in der Anmeldung oder erst in der Ausführung der Berufung nennen will. Demnach steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht (Paragraph 466, Absatz eins, StPO) zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungsgrundes auszuführen. Aus der Bezeichnung (bloß) eines (zulässigen) Berufungspunktes allein darf daher ein stillschweigender Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden vergleiche die allgemeinen Auslegungsregeln, hier auch Paragraphen 6, - 8; 863 Absatz eins, ABGB). Eine Erweiterung der Beschwerdepunkte wäre nur unzulässig, wenn der Rechtsmittelwerber auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe - ohne dass bei Überlegung aller Umstände ein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrig bliebe - tatsächlich verzichtet hat (EvBl 1966/510; SSt 37/62, 43/9 = JBl 1972, 481 [vS];
Ratz, WK-StPO Rz 2; Fabrizy StPO9 Rz 2 jeweils zu § 294 StPO;Ratz, WK-StPO Rz 2; Fabrizy StPO9 Rz 2 jeweils zu Paragraph 294, StPO;
Mayerhofer StPO4 § 466 E 8, § 467 E 23; RZ 2002/21; 14 Os 159/02). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes war vorliegend der Angeklagte trotz seiner Berufungsanmeldung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe in der Hauptverhandlung am 17. Jänner 2002 berechtigt, diese Erklärung innerhalb der dreitägigen Anmeldefrist des § 466 Abs 1 StPO auf die Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO) auszudehnen (ON 94) und (auch ohne vorherige Anmeldung) diesen Beschwerdepunkt bei der Ausführung der Berufung geltend zu machen. Gerade die (zulässige - § 466 Abs 1 StPO) fristgerechte Erweiterung bereits der Rechtsmittelanmeldung verhindert jedenfalls die vom Gerichtshof II. Instanz vorgenommene Anknüpfung an die in Mayerhofer aaO § 283 E 9 und § 294 E 3 referierte, vereinzelt gebliebene höchstgerichtliche Judikatur 9 Os 138/79, 15 Os 8/88 und 11 Os 31/89.Mayerhofer StPO4 Paragraph 466, E 8, Paragraph 467, E 23; RZ 2002/21; 14 Os 159/02). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes war vorliegend der Angeklagte trotz seiner Berufungsanmeldung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe in der Hauptverhandlung am 17. Jänner 2002 berechtigt, diese Erklärung innerhalb der dreitägigen Anmeldefrist des Paragraph 466, Absatz eins, StPO auf die Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 464, Ziffer 3, StPO) auszudehnen (ON 94) und (auch ohne vorherige Anmeldung) diesen Beschwerdepunkt bei der Ausführung der Berufung geltend zu machen. Gerade die (zulässige - Paragraph 466, Absatz eins, StPO) fristgerechte Erweiterung bereits der Rechtsmittelanmeldung verhindert jedenfalls die vom Gerichtshof römisch zwei. Instanz vorgenommene Anknüpfung an die in Mayerhofer aaO Paragraph 283, E 9 und Paragraph 294, E 3 referierte, vereinzelt gebliebene höchstgerichtliche Judikatur 9 Os 138/79, 15 Os 8/88 und 11 Os 31/89.
Das Rechtsmittelgericht hätte daher die Berufung Dris. S***** wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche nicht als verspätet zurückweisen dürfen, sondern meritorisch erledigen müssen. Die aufgezeigte Gesetzesverletzung gereicht dem Angeklagten zum Nachteil, weshalb die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz partiell zu kassieren und in dem davon betroffenen Umfang Verfahrenserneuerung anzuordnen war (§ 292 letzter Fall StPO).Das Rechtsmittelgericht hätte daher die Berufung Dris. S***** wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche nicht als verspätet zurückweisen dürfen, sondern meritorisch erledigen müssen. Die aufgezeigte Gesetzesverletzung gereicht dem Angeklagten zum Nachteil, weshalb die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz partiell zu kassieren und in dem davon betroffenen Umfang Verfahrenserneuerung anzuordnen war (Paragraph 292, letzter Fall StPO).