Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die Zurückweisung der gegen das Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufung des Angeklagten mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 283 Abs 1 StPO steht gegen Urteile der Schöffengerichte die Berufung sowohl gegen den Ausspruch über die Strafe als auch gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche offen, welche innerhalb der im § 284 StPO bezeichneten (3-Tages-Frist) anzumelden ist (§ 294 Abs 1 StPO). Entweder bei der Anmeldung oder in der (binnen 4 Wochen nach Zustellung einer Urteilsausfertigung) bei Gericht zu überreichenden Ausführung der Berufung muss der Beschwerdeführer erklären, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet, widrigenfalls der Gerichtshof zweiter Instanz darauf keine Rücksicht zu nehmen hat (§ 294 Abs 2 vierter Satz StPO). Der Berufungswerber ist somit - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes Linz - nicht verhalten, bereits bei der Anmeldung Berufungspunkte erschöpfend zu bezeichnen. Vielmehr steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungspunktes auszuführen, weil aus der Bezeichnung eines (zulässigen) Berufungspunktes ein schlüssiger Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden darf (RZ 2002/21; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 2, 10). Voraussetzung für die Ausführung der Brufungsgründe ist lediglich die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im § 284 StPO genannten Frist (14 Os 121/01, 14 Os 159/02, vgl auch 13 Os 77/02).Wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die Zurückweisung der gegen das Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufung des Angeklagten mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 283, Absatz eins, StPO steht gegen Urteile der Schöffengerichte die Berufung sowohl gegen den Ausspruch über die Strafe als auch gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche offen, welche innerhalb der im Paragraph 284, StPO bezeichneten (3-Tages-Frist) anzumelden ist (Paragraph 294, Absatz eins, StPO). Entweder bei der Anmeldung oder in der (binnen 4 Wochen nach Zustellung einer Urteilsausfertigung) bei Gericht zu überreichenden Ausführung der Berufung muss der Beschwerdeführer erklären, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet, widrigenfalls der Gerichtshof zweiter Instanz darauf keine Rücksicht zu nehmen hat (Paragraph 294, Absatz 2, vierter Satz StPO). Der Berufungswerber ist somit - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes Linz - nicht verhalten, bereits bei der Anmeldung Berufungspunkte erschöpfend zu bezeichnen. Vielmehr steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungspunktes auszuführen, weil aus der Bezeichnung eines (zulässigen) Berufungspunktes ein schlüssiger Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden darf (RZ 2002/21; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 2, 10). Voraussetzung für die Ausführung der Brufungsgründe ist lediglich die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im Paragraph 284, StPO genannten Frist (14 Os 121/01, 14 Os 159/02, vergleiche auch 13 Os 77/02).
Da der Angeklagte Norbert P***** vorliegend fristgerecht eine zulässige Berufung angemeldet hat, stand ihm - entgegen der älteren, überholten Judikatur (vgl 12 Os 175/76, 13 Os 4/90, Mayerhofer StPO4 § 294 E 3) - auch das Recht auf Ausführung der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis zu.Da der Angeklagte Norbert P***** vorliegend fristgerecht eine zulässige Berufung angemeldet hat, stand ihm - entgegen der älteren, überholten Judikatur vergleiche 12 Os 175/76, 13 Os 4/90, Mayerhofer StPO4 Paragraph 294, E 3) - auch das Recht auf Ausführung der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis zu.
In Stattgebung der Wahrungsbeschwerde war die Gesetzesverletzung somit aufzuzeigen und, da sie dem Verurteilten zum Nachteil gereichen kann, die im Spruch bezeichnete konkrete Wirkung zuzuerkennen.