Nach § 26 Abs 1 StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Die Einziehung setzt somit voraus, dass eine zumindest bis zum Versuch gediehene strafbare Handlung vorliegt (Foregger/Fabrizy § 26 StGB Rz 3; Ratz WK2 § 26 StGB Rz 4 je mwN).Nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Die Einziehung setzt somit voraus, dass eine zumindest bis zum Versuch gediehene strafbare Handlung vorliegt (Foregger/Fabrizy Paragraph 26, StGB Rz 3; Ratz WK2 Paragraph 26, StGB Rz 4 je mwN).
Der (unbefugte) Besitz von Munition ist - sieht man von den nicht aktuellen Fällen des Waffenverbotes (§ 50 Abs 1 Z 3 WaffG) und des unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial (§ 50 Abs 1 Z 4 WaffG) ab - gerichtlich nicht strafbar (vgl Leukauf/Steininger Nebengesetze2 § 36 WaffG 1986 E 19). Daher kommt eine - vorliegendenfalls vom öffentlichen Ankläger auch nicht beantragte (AS 33, 41) - Einziehung von Munition gemäß § 26 Abs 1 StGB nicht in Betracht, sofern nicht der vom Gesetz geforderte Zusammenhang mit einer mit Strafe bedrohten Handlung gegeben ist. Ein solcher ist den Urteilsfeststellungen aber nicht zu entnehmen.Der (unbefugte) Besitz von Munition ist - sieht man von den nicht aktuellen Fällen des Waffenverbotes (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG) und des unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG) ab - gerichtlich nicht strafbar vergleiche Leukauf/Steininger Nebengesetze2 Paragraph 36, WaffG 1986 E 19). Daher kommt eine - vorliegendenfalls vom öffentlichen Ankläger auch nicht beantragte (AS 33, 41) - Einziehung von Munition gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB nicht in Betracht, sofern nicht der vom Gesetz geforderte Zusammenhang mit einer mit Strafe bedrohten Handlung gegeben ist. Ein solcher ist den Urteilsfeststellungen aber nicht zu entnehmen.
Vom Vorwurf des unbefugten Besitzes der Pistole Marke M&A wurde der Angeklagte gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Da im Urteil auch sonst kein Konnex der Faustfeuerwaffe mit einer Straftat festgestellt ist, waren die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 StGB auch für ihre Einziehung nicht gegeben.Vom Vorwurf des unbefugten Besitzes der Pistole Marke M&A wurde der Angeklagte gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Da im Urteil auch sonst kein Konnex der Faustfeuerwaffe mit einer Straftat festgestellt ist, waren die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, StGB auch für ihre Einziehung nicht gegeben.
Nach § 467 Abs 2 erster Satz StPO hat der Beschwerdeführer entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären, durch welche Punkte des Erkenntnisses (§ 464 StPO) er sich beschwert finde und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, widrigens auf die Berufung oder auf Nichtigkeitsgründe vom Gerichtshof erster Instanz keine Rücksicht zu nehmen ist.Nach Paragraph 467, Absatz 2, erster Satz StPO hat der Beschwerdeführer entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären, durch welche Punkte des Erkenntnisses (Paragraph 464, StPO) er sich beschwert finde und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, widrigens auf die Berufung oder auf Nichtigkeitsgründe vom Gerichtshof erster Instanz keine Rücksicht zu nehmen ist.
Das Gesetz lässt dem Angeklagten die Wahl, ob er die Beschwerdepunkte schon in der Anmeldung oder erst in der Ausführung der Berufung nennen will. Somit darf er seine Beschwerdepunkte über die bei der Anmeldung genannten hinaus in der Berufungsausführung erweitern, zumal er vielfach erst nach Zustellung der Urteilsausfertigung erkennen wird, in welcher Richtung eine Berufung Erfolg haben könnte. Unzulässig wäre eine solche Erweiterung der Beschwerdepunkte nur dann, wenn der Rechtsmittelwerber bei der Anmeldung der Berufung auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe ausdrücklich verzichtet hat, (Die Anmeldung eines bestimmten Beschwerdepunktes erlaubt nicht den Umkehrschluss in Richtung eines Verzichtes auf die Geltendmachung weiterer Beschwerdepunkte in der Berufungsausführung [verst Senat SSt 43/9 = JBl 1972, 481]).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war der - zum Zeitpunkt der Anmeldung der Berufung überdies nicht durch einen Verteidiger vertretene - Angeklagte berechtigt, bei der Ausführung der Berufung auch solche Beschwerdepunkte geltend zu machen, die er bei der Anmeldung des Rechtsmittels nicht genannt hatte. Das Berufungsgericht hätte daher die Berufung des Franz P***** wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, soweit sie sich gegen die Einziehung der Pistole Marke M&A richtete, nicht als verspätet zurückweisen dürfen, sondern hätte sie meritorisch erledigen müssen. Die oben erwähnte teilweise Nichtigkeit des Verfallsausspruches (§§ 468 Abs 1 Z 4 [281 Abs 1 Z 11] StPO) wäre gemäß § 477 Abs 1 StPO zudem von Amts wegen wahrzunehmen gewesen.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war der - zum Zeitpunkt der Anmeldung der Berufung überdies nicht durch einen Verteidiger vertretene - Angeklagte berechtigt, bei der Ausführung der Berufung auch solche Beschwerdepunkte geltend zu machen, die er bei der Anmeldung des Rechtsmittels nicht genannt hatte. Das Berufungsgericht hätte daher die Berufung des Franz P***** wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, soweit sie sich gegen die Einziehung der Pistole Marke M&A richtete, nicht als verspätet zurückweisen dürfen, sondern hätte sie meritorisch erledigen müssen. Die oben erwähnte teilweise Nichtigkeit des Verfallsausspruches (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, [281 Absatz eins, Ziffer 11 ], StPO) wäre gemäß Paragraph 477, Absatz eins, StPO zudem von Amts wegen wahrzunehmen gewesen.
Die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende Entscheidung des Berufungsgerichtes war zu kassieren (§ 292 letzter Satz StPO) und diesem die neuerliche Entscheidung aufzutragen.Die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende Entscheidung des Berufungsgerichtes war zu kassieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO) und diesem die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Zufolge zwischenzeitiger Verwertung der in Rede stehenden Gegenstände (ON 28) erübrigt sich eine Erörterung der Voraussetzungen selbständiger Einziehung (§§ 26 Abs 3 StGB, 446 StPO; vgl EvBl 1983/57).Zufolge zwischenzeitiger Verwertung der in Rede stehenden Gegenstände (ON 28) erübrigt sich eine Erörterung der Voraussetzungen selbständiger Einziehung (Paragraphen 26, Absatz 3, StGB, 446 StPO; vergleiche EvBl 1983/57).