Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Undeutlichkeit, weil aus den Gründen nicht hervorgehe, welcher der drei Tatbeteiligten welche Tathandlung (Wegnahme, Gewaltanwendung) vorgenommen hätte. Im Hinblick auf die festgestellte Mittäterschaft betrifft der Vorwurf keine entscheidende Tatsache.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Undeutlichkeit, weil aus den Gründen nicht hervorgehe, welcher der drei Tatbeteiligten welche Tathandlung (Wegnahme, Gewaltanwendung) vorgenommen hätte. Im Hinblick auf die festgestellte Mittäterschaft betrifft der Vorwurf keine entscheidende Tatsache.
Soweit zur subjektiven Tatseite behauptet wird, nicht ersichtlich sei, dass der übereinstimmende Vorsatz bereits "vorher" vorgelegen sei (insoweit auch Z 10) übersieht die Beschwerde die ohnedies hiezu getroffene Konstatierung (US 5 zweiter Absatz), orientiert sich insoweit nicht am Tatsachensubstrat und übergeht die dazu angestellten Erwägungen der Erstrichter (US 7).Soweit zur subjektiven Tatseite behauptet wird, nicht ersichtlich sei, dass der übereinstimmende Vorsatz bereits "vorher" vorgelegen sei (insoweit auch Ziffer 10,) übersieht die Beschwerde die ohnedies hiezu getroffene Konstatierung (US 5 zweiter Absatz), orientiert sich insoweit nicht am Tatsachensubstrat und übergeht die dazu angestellten Erwägungen der Erstrichter (US 7).
Urteilsfremd ist die Beschwerdebehauptung, der Begründung fehle jeder Hinweis, aus welchen Gründen die entscheidenden Tatsachen hinsichtlich der subjektiven und objektiven Tatseite als erwiesen angenommen worden seien: Es genügt, auf US 5 ff hinzuweisen. Als Unvollständigkeit der Gründe werden angeblich mit Stillschweigen übergangene erhebliche Widersprüche in der Aussage des Belastungszeugen Manfred A***** releviert, desgleichen das fehlende Eingehen darauf, dass Norbert P*****, Christian W***** und Manfred A***** bei ihrem Erscheinen vor Gericht (vorgeblich) stark alkoholisiert gewesen seien, sowie die bei Norbert P***** "aufgrund der offensichtlichen und evidenten massiven Alkoholabhängigkeit des permanenten Zustandes der schwersten Betrunkenheit gegebenen massiven Erinnerungs- bzw Wahrnehmungsdefizite".
Zum ersten betrifft der Beschwerdevorwurf rechtlich unerhebliche Details (Dauer der Attacke, Vermutungen über die Person der drei Täter, der tatsächlich die Geldwegnahme besorgte), auf die das Erstgericht einzugehen nicht verhalten war, zum zweiten ist die (erst in der Beschwerde erfolgende) Behauptung des Vorliegens von die Aussageverlässlichkeit betreffenden Alkoholisierungen von Zeugen oder Mittätern durch das Hauptverhandlungsprotokoll nicht gedeckt. Weswegen die von der Beschwerde zitierten erstgerichtlichen Feststellungen "einer der drei öffnete dabei die Brusttasche und nahm den Bargeldbetrag von 595 Euro an sich. Norbert P*****, Karl S***** und Christian W***** waren Manfred A***** mit der Absicht zum Brunnen gefolgt, ihm sein Geld wegzunehmen. Sie rissen ihn durch Zerren an seiner Jacke in der Absicht zu Boden, ihn seines Bargeldes zu berauben" eine Scheinbegründung darstellen sollen, welche sich auf die Wiedergabe der verba legalia beschränke, ist unerfindlich (weil "Feststellungen" selbst niemals eine "Schein"begründung sind, sondern nur darauf beruhen könnten, was hier angesichts der im Urteil nachfolgenden Beweiserwägungen US 5 ff nicht zutrifft), desgleichen, weshalb aus der Tathandlungen nicht auf die subjektive Tatseite geschlossen werden könne.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen, sondern trachtet bloß auf prozessordnungswidrige Weise die Beweiserwägungen in Zweifel zu ziehen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweckt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen, sondern trachtet bloß auf prozessordnungswidrige Weise die Beweiserwägungen in Zweifel zu ziehen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt ebenfalls einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie es darzulegen unterlässt, welche "konkrete Feststellungen" zur objektiven und subjektiven Tatseite angeblich fehlen sollen, sie die ohnedies getroffenen Konstatierungen hinzu übergeht bzw teilweise in Frage stellt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt ebenfalls einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie es darzulegen unterlässt, welche "konkrete Feststellungen" zur objektiven und subjektiven Tatseite angeblich fehlen sollen, sie die ohnedies getroffenen Konstatierungen hinzu übergeht bzw teilweise in Frage stellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.